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Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) bezeichnet den Zustand, in dem eine natürliche oder juristische Person nicht mehr in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Im Immobilienrecht ist Zahlungsunfähigkeit besonders relevant, wenn Eigentümer ihre Hypotheken- oder Grundschuldverbindlichkeiten nicht mehr bedienen können, wenn Mieter in einem Mietverhältnis Insolvenz anmelden, oder wenn Bauträger während eines Bauvorhabens zahlungsunfähig werden. Zahlungsunfähigkeit ist nach § 17 InsO der zentrale Eröffnungsgrund für ein Insolvenzverfahren.
Von der Zahlungsunfähigkeit ist die vorübergehende Zahlungsstockung zu unterscheiden: Kann ein Schuldner eine Forderung innerhalb von drei Wochen ausgleichen, liegt in der Regel noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Die Zahlungsstockung ist ein vorübergehender Liquiditätsengpass, der sich durch kurzfristige Maßnahmen beheben lässt - etwa durch ein kurzfristiges Darlehen, den Verkauf anderer Vermögenswerte oder eine Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger.
Die Überschuldung als weiterer Insolvenzgrund betrifft den Zustand, bei dem das Vermögen eines Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt - relevant vor allem bei Kapitalgesellschaften wie GmbHs (§ 19 InsO). Für natürliche Personen - also private Immobilieneigentümer - ist die Zahlungsunfähigkeit der relevantere Tatbestand. Überschuldung allein begründet bei Privatpersonen kein Insolvenzverfahren, kann aber in Kombination mit Zahlungsunfähigkeit dazu beitragen.
Wird ein Eigentümer zahlungsunfähig und wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, fällt die Immobilie in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann die Immobilie veräußern - im Rahmen einer freihändigen Veräußerung oder einer Zwangsversteigerung. Grundpfandrechtsgläubiger (Banken mit eingetragenen Grundschulden) haben ein abgesondertes Befriedigungsrecht und werden vorrangig aus dem Erlös bedient.
Für Vermieter bedeutet die Mieterinsolvenz, dass Mietrückstände als Insolvenzforderungen anzumelden sind und nur quotal befriedigt werden - das bedeutet in der Praxis oft, dass nur ein Bruchteil der offenen Forderung ausgezahlt wird. Mieten, die nach dem Datum des Insolvenzantrags anfallen, sind dagegen Masseforderungen und werden vorrangig bedient. Der Vermieter kann den Mietvertrag nach der Insolvenzordnung (§ 109 InsO) zu einem bestimmten Termin kündigen.
Für Käufer einer Immobilie im Insolvenzverfahren gelten besondere Regeln: Kaufverträge, die kurz vor der Insolvenz abgeschlossen wurden, können vom Insolvenzverwalter unter bestimmten Umständen angefochten werden (Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO) - insbesondere wenn der Kaufpreis erheblich unter dem Verkehrswert lag.
Eigentümer, die in finanzielle Schieflage geraten, sollten so früh wie möglich handeln: Bankgespräche zur Umschuldung, Streckung des Tilgungsplans oder vorübergehende Aussetzung der Tilgung (Tilgungsfreijahre) können eine Insolvenz abwenden. Außergerichtliche Einigungsversuche haben Vorrang vor dem formellen Insolvenzverfahren und sind günstiger für alle Beteiligten.
Professionelle Schuldenberatung - auch durch zugelassene Insolvenzberatungsstellen - hilft, alle Optionen zu sondieren, bevor der Insolvenzantrag unvermeidlich wird. Ein geordneter Verkauf der Immobilie vor Insolvenzantrag kann in vielen Fällen eine deutlich bessere Lösung sein als die spätere Zwangsversteigerung: Der Verkaufserlös liegt im freihändigen Marktverkauf in der Regel 10 bis 30 Prozent über dem Zwangsversteigerungserlös, was die Schuldendeckung verbessert.
In wirtschaftlich schwieriger werdenden Zeiten - steigendes Zinsniveau, steigende Bewirtschaftungskosten, Mietausfälle - geraten vereinzelt auch solide finanzierte Immobilienbesitzer in Zahlungsschwierigkeiten. In der Metropolregion Nürnberg gibt es etablierte Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen (u. a. bei der Caritas, der AWO und der Stadt Nürnberg), die kostenlose Erstberatung anbieten.
Wir empfehlen Eigentümern, bei ersten Anzeichen von Zahlungsschwierigkeiten frühzeitig auch eine Immobilienbewertung einzuholen, um zu wissen, ob ein geordneter Verkauf mehr Spielraum lässt als eine spätere Zwangsversteigerung. Ein professionell begleiteter Verkauf in einer Drucksituation ist keine Niederlage, sondern oft die wirtschaftlich klügste Entscheidung. Wir begleiten Sie dabei diskret und ergebnisorientiert.
Im Privatinsolvenzverfahren fällt die Immobilie in die Insolvenzmasse, wenn der Wert den Schuldenstand übersteigt. Der Insolvenzverwalter veräußert das Objekt; der Erlös wird zur Befriedigung der Gläubiger verwendet. Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode (heute in der Regel drei Jahre) wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung erteilt - er kann danach schuldenfrei neu beginnen. Negative Schufa-Einträge bleiben jedoch bis zu zehn Jahre sichtbar.
Rückständige Mieten, die vor Insolvenzantrag entstanden sind, müssen als Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Die Quote, die am Ende ausbezahlt wird, hängt von der Insolvenzmasse ab - sie liegt oft zwischen null und 30 Prozent. Mieten, die nach Insolvenzantrag anfallen, gelten als Masseforderungen und werden vorrangig bedient. Der Vermieter kann den Mietvertrag nach § 109 InsO zum nächsten Kündigungstermin kündigen, um weiteren Mietausfall zu begrenzen.
Die Zwangsversteigerung ist ein gerichtliches Verfahren, das häufig zu niedrigeren Erlösen führt als ein geordneter Marktverkauf - insbesondere wenn Bieter die Drucksituation ausnutzen oder das Objekt nicht optimal präsentiert werden kann. Der Insolvenzverwalter bevorzugt daher in der Regel einen freihändigen Verkauf, wenn dieser marktgerecht und zügig realisiert werden kann. Eigentümer in Zahlungsschwierigkeiten sollten einen Verkauf vor Antrag auf Zwangsversteigerung durch die Bank aktiv anstreben.
In bestimmten Situationen - etwa bei kurzzeitigem Arbeitsplatzverlust oder Krankheit - kann eine Stundungsvereinbarung mit der Bank eine Insolvenz abwenden. Es gibt keine allgemeinen staatlichen Programme zur Unterstützung von Wohneigentümern in finanziellen Schwierigkeiten, aber die Schuldnerberatungsstellen können auf vorhandene Sozialhilfeleistungen, Wohngeld oder andere Unterstützungsangebote hinweisen, die zur Liquiditätsverbesserung beitragen können.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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