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Vertragsstrafe

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Vertragsstrafe - Eine Vertragsstrafe (Konventionalstrafe) ist eine vertraglich vereinbarte Geldzahlung, die bei Verletzung einer vertraglichen Pflicht fällig wird - unabhängig davon, ob dem Gläubiger tatsächlich ein Schaden entstanden ist (§§ 339-345 BGB). Im Immobilienbereich kommen Vertragsstrafen insbesondere in Bauverträgen (Verzug bei Fertigstellung), Maklerverträgen (Verstoß gegen Alleinauftrag) und gewerblichen Mietverträgen (Verstoß gegen Nutzungsvereinbarungen) vor.

Vertragsstrafe im Bauvertrag

Die häufigste Vertragsstrafe im Immobilienbereich ist die Bauzeitverzugsstrafe: Der Bauunternehmer verpflichtet sich, bei Überschreitung des vereinbarten Fertigstellungstermins eine Strafe pro Tag oder Woche Verzug zu zahlen. Üblich sind 0,1 bis 0,3 Prozent der Auftragssumme pro Werktag, maximal 5 Prozent der Auftragssumme insgesamt (nach BGH-Rechtsprechung zu AGB-Klauseln). Bei einer Auftragssumme von 400.000 Euro und 0,2 Prozent pro Tag beträgt die Strafe 800 Euro pro Werktag, maximal 20.000 Euro Gesamtstrafe.

Vertragsstrafenklauseln in AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) müssen klar formuliert und angemessen sein - unangemessen hohe Strafen sind unwirksam (§ 307 BGB). Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sieht in § 11 besondere Regelungen für Vertragsstrafen vor: Im VOB/B-Vertrag ist eine Vertragsstrafe nur wirksam, wenn sie ausdrücklich für den Verzug vereinbart wurde und die Höchstgrenze von 5 Prozent der Auftragssumme nicht überschreitet.

Die praktische Bedeutung der Vertragsstrafe liegt vor allem in ihrer Druckfunktion: Der Bauunternehmer weiß, dass jeder Tag Verzug bares Geld kostet, und priorisiert entsprechend. In Zeiten von Materialengpässen und Handwerkerknappheit ist eine gut formulierte Vertragsstrafenklausel eines der wirksamsten Instrumente, um die eigene Baustelle auf dem Zeitplan zu halten.

Vertragsstrafe im Maklerrecht

Im Rahmen eines Makler-Alleinauftrags kann der Auftraggeber dem Makler eine Vertragsstrafe versprechen, falls er das Objekt während der Auftragslaufzeit ohne Mitwirkung des Maklers verkauft oder einen anderen Makler einschaltet. Die Vertragsstrafe sichert die Exklusivität des Alleinauftrags und entschädigt den Makler für seinen Aufwand bei Auftragsverletzung. Solche Klauseln sollten klar formuliert sein und eine definierte Höhe haben - in der Regel zwischen 1 und 3 Prozent des Angebotspreises.

Umgekehrt kann auch der Auftraggeber eine Vertragsstrafe für den Fall vereinbaren, dass der Makler vertraglich zugesagte Leistungen (z. B. Exposé-Erstellung, Anzahl der Besichtigungen, Reporting-Intervalle) nicht erbringt. Dies ist in der Praxis seltener, aber bei professionellen Investorenaufträgen durchaus üblich.

Voraussetzungen und Grenzen

Eine wirksame Vertragsstrafe erfordert: klare schriftliche Vereinbarung im Vertrag (mündliche Absprachen reichen nicht), eine bestimmte oder bestimmbare Höhe (Tagessatz plus Höchstbetrag), Angemessenheit (in AGB maximal 5 Prozent der Auftragssumme nach BGH-Rechtsprechung) und ein schuldhaftes Verhalten des Schuldners (bei Verzug ohne Verschulden, z. B. wegen behördlicher Genehmigungsverzögerungen, kann keine Vertragsstrafe verlangt werden).

Der Gläubiger muss sich die Vertragsstrafe bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten (§ 341 Abs. 3 BGB) - wird die Abnahme ohne Vorbehalt erklärt, ist der Anspruch auf die Vertragsstrafe verloren, selbst wenn der Verzug unstreitig ist und erheblich war. Dieser formale Fallstrick ist einer der häufigsten Fehler bei Bauabnahmen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg

Wir empfehlen Bauherren in der Metropolregion Nürnberg, in jedem Bauvertrag eine Vertragsstrafenklausel für Bauzeitverzug zu vereinbaren - sie ist das wirksamste Druckmittel gegen Terminüberschreitungen. Die Formulierung sollte lauten: „0,2 Prozent der Nettoauftragssumme pro Werktag Verzug, maximal 5 Prozent der Nettoauftragssumme.”

Achten Sie darauf, den Fertigstellungstermin als konkretes Datum zu formulieren (nicht „ca. KW 38” oder „voraussichtlich Herbst”) - nur ein klar definierter Termin ist rechtlich durchsetzbar. Beachten Sie außerdem, welche Gründe den Bauunternehmer von der Vertragsstrafenpflicht entbinden sollen: Höhere Gewalt, behördliche Verzögerungen und vom Auftraggeber veranlasste Planungsänderungen sind typische Ausnahmen, die vertraglich fair geregelt werden sollten.

Bei der Abnahme den Vorbehalt der Vertragsstrafe schriftlich im Abnahmeprotokoll festhalten - nicht nur mündlich. Formulierung: „Die Vertragsstrafe wegen Bauzeitverzug gemäß § […] des Vertrags wird vorbehalten.” Wir begleiten Bauherren auf Wunsch bei der Verhandlung und Formulierung von Bauverträgen und stellen den Kontakt zu erfahrenen Anwälten für Baurecht in der Region Nürnberg her.

Häufig gestellte Fragen

Ist eine Vertragsstrafe im Mietvertrag zulässig?

In gewerblichen Mietverträgen ja - Vertragsstrafen für verspätete Mietzahlung, Verstoß gegen Konkurrenzschutz oder unerlaubte Untervermietung sind üblich und wirksam. In Wohnraummietverträgen sind Vertragsstrafen in AGB grundsätzlich unwirksam (BGH VIII ZR 344/02) - sie benachteiligen den Mieter unangemessen. Individuell ausgehandelte Vertragsstrafen in Wohnraummietverträgen können im Einzelfall wirksam sein, sind aber in der Praxis sehr selten und auch schwer nachzuweisen. Als Vermieter sollten Sie daher keine Vertragsstrafenklausel in einen Wohnraummietvertrag aufnehmen - sie ist unwirksam und schadet möglicherweise dem Mietverhältnis.

Was passiert, wenn ich den Vorbehalt bei der Abnahme vergesse?

Wird die Abnahme ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Vertragsstrafe erklärt, ist der Anspruch auf die Vertragsstrafe verwirkt (§ 341 Abs. 3 BGB). Der Gläubiger kann die Vertragsstrafe dann nicht mehr geltend machen - selbst wenn der Verzug unstreitig ist und der Bauherr erhebliche Mehrkosten erlitten hat. Dieses Risiko ist einer der häufigsten Fehler bei Bauabnahmen: Im Stress der Abnahme vergessen Bauherren, den Vorbehalt zu erklären. Formulieren Sie den Vorbehalt im Abnahmeprotokoll klar und unmissverständlich, bevor Sie unterschreiben.

Kann die Vertragsstrafe gemindert werden?

Ja, nach § 343 BGB kann eine unverhältnismäßig hohe Vertragsstrafe auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Allerdings steht dieses Herabsetzungsrecht nur Nichtkaufleuten zu - Kaufleute (Unternehmer, Bauträger) können sich nicht auf § 343 BGB berufen (§ 348 HGB). In der Praxis mindern Gerichte Vertragsstrafen, wenn sie im Verhältnis zum tatsächlich entstandenen Schaden offensichtlich überhöht sind und der Schuldner ein Nachlass-Ersuchen stellt. Der Schuldner muss die Unverhältnismäßigkeit aktiv geltend machen - das Gericht reduziert die Strafe nicht von Amts wegen.

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