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Steuervergünstigung - Steuervergünstigungen im Immobilienbereich sind gesetzliche Regelungen, die die Steuerbelastung von Immobilieneigentümern, Käufern oder Investoren gezielt reduzieren. Sie dienen politischen Zielen wie der Förderung von Wohnungsbau, Energieeffizienz, Denkmalschutz oder Vermögensbildung. Zu den wichtigsten Vergünstigungen gehören die Abschreibung (AfA), Sonderabschreibungen, die Steuerfreiheit nach der Spekulationsfrist und diverse Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung.
Die lineare Abschreibung ist die wichtigste Steuervergünstigung für Vermieter: Für Gebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt wurden, beträgt die AfA 3 % jährlich (§ 7 Abs. 4 EStG), für ältere Gebäude 2 %. Abgeschrieben wird nur der Gebäudeanteil (nicht das Grundstück). Bei einer vermieteten Wohnung mit 250.000 Euro Gebäudeanteil und 3 % AfA ergibt sich eine jährliche Steuerersparnis von ca. 2.500-3.500 Euro (je nach persönlichem Steuersatz). Zusätzlich sind Darlehenszinsen, Verwaltungskosten, Instandhaltung und Fahrtkosten als Werbungskosten absetzbar.
Wichtig: Die AfA-Basis ist der Gebäudeanteil des Kaufpreises, nicht der Gesamtkaufpreis. Der Anteil des Grundstücks ist nicht abschreibungsfähig. Ein Gutachten oder eine Kaufpreisaufteilung kann helfen, den Gebäudeanteil zu maximieren und die Steuerbasis zu optimieren - dabei muss die Aufteilung jedoch den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und einer Prüfung durch das Finanzamt standhalten.
In der Praxis ist die AfA-Optimierung einer der wichtigsten Stellhebel für Kapitalanleger: Wer den Gebäudeanteil rechtskonform maximiert und alle abzugsfähigen Kosten vollständig erfasst, kann die effektive Steuerbelastung auf die Mieteinnahmen erheblich senken. Ein gut beratener Investor erzielt in den ersten Jahren der Vermietung oft steuerliche Verluste, die mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können - das senkt die Steuerlast auf das Gesamteinkommen.
Neben der regulären AfA gibt es besondere Vergünstigungen: Denkmal-AfA (§ 7h/7i EStG) - Sanierungskosten bei Baudenkmälern sind zu 100 % über 12 Jahre absetzbar (Vermieter) bzw. 90 % über 10 Jahre (Eigennutzer). Sonder-AfA nach § 7b EStG - 5 % zusätzlich für neuen Mietwohnraum (unter bestimmten Baukostengrenzen). Steuerfreiheit nach 10 Jahren - Veräußerungsgewinne aus privaten Immobilien sind nach Ablauf der 10-Jahres-Spekulationsfrist (§ 23 EStG) vollständig steuerfrei. Erbschaft- und Schenkungsteuer - Familienheim-Befreiung bei Vererbung an Ehegatten oder Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG), sofern der Erbe das Objekt 10 Jahre selbst bewohnt.
Für Vermieter besonders attraktiv ist die Kombination aus AfA, Zinsen und Werbungskosten: In den ersten Jahren der Vermietung entstehen oft steuerliche Verluste aus Vermietung und Verpachtung, die mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden können und so die Steuerlast des Gesamteinkommens senken.
Ebenfalls relevant ist die steuerliche Behandlung von energetischen Sanierungsmaßnahmen: Seit 2020 können Eigennutzer energetische Sanierungen nach § 35c EStG steuerlich geltend machen - mit einem Steuerbonus von 20 % der Sanierungskosten, verteilt auf drei Jahre (maximal 40.000 Euro pro Objekt). Diese Regelung ist unabhängig von der AfA und gilt auch für selbst genutzte Immobilien, bei denen sonst kaum steuerliche Abzugsmöglichkeiten bestehen.
Wir empfehlen Eigentümern und Investoren in der Metropolregion Nürnberg, die steuerlichen Möglichkeiten ihrer Immobilie vollständig auszuschöpfen. Besonders attraktiv ist die Denkmal-AfA: Nürnberg hat einen umfangreichen Denkmalbestand (Altstadt, Gostenhof, Johannis, Fürth), und die Sanierungskosten können fast vollständig steuerlich geltend gemacht werden. Bei einer Sanierungsinvestition von 200.000 Euro und einem Spitzensteuersatz von 42 % ergibt sich eine Steuerersparnis von ca. 84.000 Euro über 12 Jahre.
Voraussetzung für die Denkmal-AfA: Die Maßnahmen müssen vor Beginn mit der Denkmalbehörde abgestimmt und nach Abschluss bescheinigt werden. Ein nachträglicher Antrag ist nicht möglich. Lassen Sie sich von einem Steuerberater und einem denkmalerfahrenen Architekten beraten - dieser Schritt ist unverzichtbar, um die Fördervoraussetzungen zu sichern. Wir vermitteln auf Wunsch geeignete Fachleute in der Region Nürnberg.
Beim Erwerb zur Vermietung ist die Grunderwerbsteuer Teil der Anschaffungskosten und wird über die AfA abgeschrieben - sie mindert also den steuerpflichtigen Gewinn über die Nutzungsdauer. Eine sofortige Absetzung als Werbungskosten ist nicht möglich. Beim Erwerb zur Eigennutzung ist die Grunderwerbsteuer steuerlich nicht absetzbar. In Bayern beträgt die Grunderwerbsteuer 3,5 % des Kaufpreises - der niedrigste Satz in Deutschland und damit bereits ein indirekter Standortvorteil.
Die Denkmal-AfA lohnt sich besonders für Steuerpflichtige mit hohem Grenzsteuersatz (ab 35 %). Je höher der Steuersatz, desto größer die Ersparnis. Voraussetzung ist, dass erhebliche Sanierungskosten anfallen - die AfA wirkt nur auf den Sanierungsanteil, nicht auf den Kaufpreis der Altsubstanz. In Nürnberg sind Denkmalimmobilien in der Altstadt und in Gostenhof oft mit Sanierungskosten von 1.500-2.500 Euro/m² verbunden - diese Kosten sind fast vollständig absetzbar und können bei hohem Einkommen zu einer erheblichen Steuererstattung führen.
Der Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Veräußerungskosten) ist dann als privates Veräußerungsgeschäft voll steuerpflichtig (§ 23 EStG). Der Gewinn wird zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert - bei einem Gewinn von 100.000 Euro und einem Grenzsteuersatz von 42 % bedeutet das ca. 42.000 Euro Steuerlast. Ausnahme: Die Immobilie wurde im Verkaufsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt - dann ist der Gewinn auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei.
Ja. Eigennutzer können nach § 35c EStG einen Steuerbonus von insgesamt 20 % der Sanierungskosten geltend machen, verteilt über drei Jahre (je 7 % im ersten und zweiten Jahr, 6 % im dritten Jahr), maximal 40.000 Euro je Objekt. Förderfähig sind Maßnahmen wie Dämmung, Fensteraustausch, Heizungsmodernisierung und der Einbau von Lüftungsanlagen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen von einem Fachbetrieb ausgeführt und von einem Energieberater begleitet werden. Vermieter können solche Kosten hingegen direkt als Werbungskosten oder über die AfA absetzen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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