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Renovierung - Eine Renovierung umfasst alle Maßnahmen, die der optischen Auffrischung und Verschönerung einer Immobilie dienen, ohne dabei in die Bausubstanz oder die technische Gebäudeausstattung einzugreifen. Typische Renovierungsarbeiten sind Malern, Tapezieren, das Verlegen neuer Bodenbeläge und der Austausch von Armaturen oder Türbeschlägen.
Die Abgrenzung zwischen Renovierung, Sanierung und Modernisierung ist nicht nur sprachlich wichtig, sondern hat auch rechtliche und steuerliche Konsequenzen.
Renovierung beseitigt Abnutzungsspuren und stellt den ursprünglichen optischen Zustand wieder her. Es handelt sich um Erhaltungsaufwand im steuerlichen Sinne: Die Kosten können Vermieter sofort als Werbungskosten absetzen. Eine Baugenehmigung ist für reine Renovierungsmaßnahmen nicht erforderlich. Typische Arbeiten sind das Streichen von Wänden und Decken, das Erneuern von Tapeten, das Auswechseln von Teppichboden, Laminat oder Parkett, die Erneuerung von Silikonfugen im Bad sowie kleinere Ausbesserungsarbeiten an Putz und Fliesen.
Sanierung geht deutlich weiter und umfasst substanzerhaltende Maßnahmen wie die Erneuerung der Elektrik, den Austausch der Heizungsanlage oder die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden. Sie dient dazu, Mängel und Schäden zu beheben und die Nutzungsdauer des Gebäudes zu verlängern.
Modernisierung ist werterhöhend und verbessert den Gebrauchswert der Immobilie über den ursprünglichen Zustand hinaus - etwa durch den Einbau einer Fußbodenheizung, einer kontrollierten Wohnraumlüftung oder barrierefreier Badelemente. Modernisierungskosten dürfen Vermieter anteilig auf die Miete umlegen (§ 559 BGB: bis zu 8 % der aufgewendeten Kosten pro Jahr).
Die Kosten für eine Renovierung liegen je nach Umfang zwischen 50 und 200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Damit ist die Renovierung die wirtschaftlichste Form der Immobilienaufwertung - schon ein frischer Anstrich und neue Bodenbeläge können den Verkaufserlös oder die erzielbare Miete spürbar steigern.
Im Mietrecht spielt der Begriff Renovierung eine zentrale Rolle unter dem Stichwort Schönheitsreparaturen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) umfassen Schönheitsreparaturen ausschließlich das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper, Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. Starre Fristenpläne in Mietverträgen, die den Mieter unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Wohnung zu Renovierungen verpflichten, sind nach ständiger BGH-Rechtsprechung unwirksam. Entscheidend ist allein der Zustand der Wohnung bei Mietende im Vergleich zum Zustand bei Einzug.
Wurde die Wohnung unrenoviert übergeben, kann der Vermieter ohne angemessenen Ausgleich keine Schönheitsreparaturen vom Mieter verlangen. In der Praxis empfehlen wir Vermietern, den Zustand der Wohnung bei Übergabe mit einem detaillierten Übergabeprotokoll und Fotos genau zu dokumentieren - nur so lässt sich im Streitfall belegen, ob die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.
Bei der Renovierung können Eigentümer und Vermieter erheblich sparen, wenn sie Eigenleistungen erbringen. Das Streichen von Wänden, das Verlegen von Laminat oder das Anbringen von Tapeten sind Arbeiten, die handwerklich begabte Laien selbst ausführen können. Eigenleistungen sind allerdings zeitintensiv und erfordern eine gewisse Sorgfalt - schlampige Renovierungsarbeiten können den Wert der Immobilie senken statt steigern. Bei der Vorbereitung einer Immobilie für den Verkauf oder die Neuvermietung sollte bei sichtbaren Schwachstellen (ungleichmäßiger Anstrich, schlecht verlegte Dielen) lieber ein Fachbetrieb beauftragt werden.
Für steuerliche Zwecke können Vermieter nur Handwerkerrechnungen mit Mehrwertsteuerausweis als Werbungskosten absetzen - Eigenleistungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Eigennutzer können nach § 35a EStG 20 % der Lohnkosten (nicht Materialkosten) aus Handwerkerrechnungen steuerlich geltend machen, maximal 1.200 Euro pro Jahr.
Wer eine Wohnung oder ein Haus in der Metropolregion Nürnberg verkaufen oder neu vermieten möchte, erzielt mit einer gezielten Renovierung oft eine deutliche Wertsteigerung bei überschaubarem Aufwand. Wir empfehlen, vor dem Verkauf mindestens Wände und Decken in hellen, neutralen Farbtönen zu streichen und abgenutzte Bodenbeläge auszutauschen. Besonders wirkungsvoll ist die Renovierung des Badezimmers: Neue Silikonfugen, ein frischer Anstrich und moderne Armaturen können den Gesamteindruck erheblich verbessern, ohne in die Bausubstanz einzugreifen.
In Nürnberger Altbauvirerteln wie Gostenhof, Johannis oder der Südstadt wirken renovierte Wohnungen mit sichtbaren Originaldetails - etwa Stuckdecken, Kassettentüren oder Dielenboden - besonders wertsteigernd. Wir empfehlen, solche historischen Elemente bei der Renovierung zu erhalten und zu betonen statt zu überdecken. Die Kosten für eine verkaufsfördernde Renovierung einer 80-Quadratmeter-Wohnung liegen in der Region erfahrungsgemäß zwischen 4.000 und 12.000 Euro, während die erzielbare Wertsteigerung ein Vielfaches betragen kann. Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen gerne eine Einschätzung, welche Maßnahmen für Ihr Objekt den besten Return erzielen.
Zur Renovierung zählen ausschließlich Maßnahmen, die das Erscheinungsbild einer Immobilie verbessern, ohne die Bausubstanz zu verändern. Dazu gehören das Streichen und Tapezieren von Wänden und Decken, das Verlegen von Bodenbelägen wie Laminat, Parkett oder Fliesen, der Austausch von Lichtschaltern und Steckdosenabdeckungen, die Erneuerung von Türgriffen und Armaturen sowie das Ausbessern kleinerer Putzschäden. Sobald tragende Wände, Leitungen oder die Haustechnik betroffen sind, handelt es sich um eine Sanierung.
Für Vermieter sind Renovierungskosten sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar. Selbstnutzer können Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend machen - 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Rechnung per Überweisung bezahlt wird. Materialkosten sind bei Selbstnutzern nicht absetzbar. Wir empfehlen, alle Rechnungen und Überweisungsbelege sorgfältig aufzubewahren.
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebenen Renovierungsintervalle. Die früher in Mietverträgen üblichen Fristenpläne - etwa alle drei Jahre Küche und Bad, alle fünf Jahre Wohnräume - sind nach der BGH-Rechtsprechung als starre Vorgaben unwirksam. Maßgeblich ist der tatsächliche Abnutzungsgrad. In der Praxis empfehlen wir Vermietern, den Zustand der Wohnung bei jedem Mieterwechsel zu prüfen und bei sichtbarem Renovierungsbedarf die Arbeiten vor der Neuvermietung durchzuführen, um eine marktgerechte Miete zu erzielen.
Die wirkungsstärksten Maßnahmen vor dem Verkauf sind erfahrungsgemäß: Ein frischer Anstrich in hellen, neutralen Tönen (ROI bis zu 5-fach bei günstiger Umsetzung), das Verlegen neuer Bodenbeläge (besonders bei abgenutztem Teppich), die optische Aufwertung des Badezimmers (neue Armaturen, frische Silikonfugen, Fliesen reinigen), das Entfernen persönlicher Gegenstände und Entrümpeln, sowie eine professionelle Reinigung. Weniger wirkungsvoll sind Maßnahmen, die vom Käufer nicht als wertsteigernd wahrgenommen werden - etwa der Austausch von noch funktionstüchtiger Elektrik oder Änderungen am Grundriss.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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