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Die Nettokaltmiete ist der Grundbetrag der Miete, der weder Betriebskosten noch Heizkosten enthält. Sie stellt die eigentliche Gegenleistung des Mieters für die Überlassung der Wohnfläche dar und ist die Basis für Mieterhöhungen, Mietspiegel-Vergleiche und die Berechnung der Rendite einer Kapitalanlageimmobilie. Umgangssprachlich wird sie auch als Kaltmiete bezeichnet, obwohl der Begriff „Nettokaltmiete” im mietrechtlichen Kontext präziser ist.
Im deutschen Mietrecht werden verschiedene Mietbegriffe unterschieden:
Bei der Wohnungssuche und in Mietspiegeln wird grundsätzlich die Nettokaltmiete herangezogen, da sie ortsunabhängig vergleichbar ist - die Nebenkosten variieren stark je nach Objekt, Verbrauch und Verwaltung. Wer verschiedene Mietangebote vergleicht, sollte daher immer auf die Nettokaltmiete achten und nicht die Gesamtbelastung aus Warmmiete und Nebenkosten direkt gegenüberstellen, ohne die Zusammensetzung zu kennen.
Die Nettokaltmiete ist der Bezugspunkt für Mieterhöhungen nach § 558 BGB (Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete). Der Vermieter darf die Nettokaltmiete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen, die im Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde ausgewiesen ist.
In Nürnberg besteht ein qualifizierter Mietspiegel, der regelmäßig aktualisiert wird und Werte nach Baujahr, Wohnlage und Ausstattung differenziert. Der Vermieter muss die geplante Erhöhung schriftlich begründen und auf den Mietspiegel Bezug nehmen. Innerhalb von drei Jahren darf die Nettokaltmiete um maximal 15 % steigen (Kappungsgrenze in angespannten Märkten wie Nürnberg). Zudem muss zwischen zwei aufeinanderfolgenden Mieterhöhungen mindestens zwölf Monate liegen. Der Mieter hat nach Zugang des Erhöhungsverlangens eine Zustimmungsfrist von zwei Monaten.
In Nürnberg gilt die Mietpreisbremse nach § 556d BGB. Sie besagt, dass die Nettokaltmiete bei einer Neuvermietung die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10 % übersteigen darf. Ausnahmen gelten für Neubauten, für umfassend modernisierte Wohnungen sowie für die Weitergabe einer bestehenden Vormiete, die bereits über der Grenze lag. Die Mietpreisbremse bezieht sich ausdrücklich auf die Nettokaltmiete - die Betriebskostenvorauszahlung ist davon nicht betroffen.
Für Kapitalanleger ist die Nettokaltmiete die entscheidende Größe bei der Renditeberechnung. Die Brutto-Mietrendite ergibt sich aus dem Verhältnis der jährlichen Nettokaltmiete zum Kaufpreis:
Brutto-Rendite = (Monatliche Nettokaltmiete × 12) ÷ Kaufpreis × 100
Die Nettokaltmiete ist dabei deutlich stabiler und berechenbarer als die Warmmiete, da Betriebskosten stark schwanken können. Eine verlässliche Mietrendite basiert daher immer auf der Nettokaltmiete. Darüber hinaus bildet die Nettokaltmiete die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Instandhaltungsrücklage und für die Mieterwartung bei einer energetischen Modernisierung (Modernisierungsmieterhöhung nach § 559 BGB).
In Nürnberg liegen die Nettokaltmieten je nach Stadtlage und Wohnungstyp im Bereich von 9 bis über 16 Euro pro Quadratmeter (Stand: aktueller Nürnberger Mietspiegel). In begehrten Lagen wie der Südstadt, St. Johannis oder der Altstadt werden bei Neuvermietungen häufig Spitzenwerte erzielt. Eigentümer, die ihre Miete anpassen möchten, sollten den jeweils geltenden Mietspiegel zurate ziehen und die Kappungsgrenze beachten.
Wir unterstützen Vermieter in der Metropolregion bei der rechtssicheren Umsetzung von Mieterhöhungen und der Einschätzung marktgerechter Mietniveaus. Dabei achten wir darauf, dass Mieterhöhungsverlangen formal korrekt formuliert sind, um spätere Anfechtungen durch den Mieter zu vermeiden.
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe oft synonym verwendet. Juristisch präziser ist „Nettokaltmiete”, die eindeutig alle Neben- und Heizkosten ausschließt. „Kaltmiete” kann umgangssprachlich auch eine Miete mit pauschalen Nebenkosten meinen. In Exposés sollte immer klar angegeben sein, ob die Miete netto oder als Gesamtbelastung ausgewiesen wird.
Nein. Mieterhöhungen sind an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden und unterliegen der Kappungsgrenze (in Nürnberg: max. 15 % in drei Jahren). Darüber hinaus muss der Vermieter eine Jahresfrist seit der letzten Mieterhöhung einhalten. In angespannten Wohnungsmärkten wie Nürnberg kann zudem die Mietpreisbremse bei Neuvermietungen gelten.
Der Mietspiegel spiegelt die ortsübliche Vergleichsmiete wider - also einen Mittelwert aus tatsächlichen Mietverträgen in vergleichbaren Lagen. Bestandsmietverträge liegen häufig unter, Neumietvertragspreise oft über dem Mietspiegelwert. Langjährige Mietverhältnisse mit niedriger Bestandsmiete können bis zur Vergleichsmiete angepasst werden - vorausgesetzt, Kappungsgrenze und Jahresfrist werden eingehalten.
Nach einer energetischen Modernisierung kann der Vermieter gemäß § 559 BGB bis zu 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Nettokaltmiete umlegen (sogenannte Modernisierungsmieterhöhung). Bei einer Investition von 20.000 Euro für eine Wärmedämmung und neue Fenster bedeutet das eine mögliche Erhöhung der Nettokaltmiete um bis zu 1.600 Euro im Jahr, also rund 133 Euro pro Monat. Die Modernisierung muss dem Mieter mindestens drei Monate vor Beginn schriftlich angekündigt werden. Die Umlage wird begrenzt, wenn die Miete nach der Erhöhung um mehr als 3 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren gestiegen ist (sogenannte Kappungsgrenze bei der Modernisierungsmieterhöhung). In Nürnberg und anderen angespannten Märkten greift zudem eine absolute Grenze von 2 Euro je Quadratmeter Wohnfläche. Eigentümer sollten Modernisierungsmaßnahmen und deren mietrechtliche Auswirkungen daher sorgfältig vorplanen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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