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Namensgrundschuld

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Die Namensgrundschuld ist eine Form der Grundschuld, bei der im Grundbuch ein konkreter Gläubiger (z. B. eine Bank) namentlich eingetragen ist. Sie steht im Gegensatz zur Inhabergrundschuld, bei der der Berechtigte anonym bleibt. In der deutschen Praxis ist die Namensgrundschuld die bei weitem häufigste Sicherungsform für Immobiliendarlehen, da sie eine enge Verbindung zwischen Gläubiger und Sicherungsrecht herstellt und damit für alle Beteiligten Transparenz schafft.

Entstehung und Eintragung im Grundbuch

Die Namensgrundschuld entsteht durch notarielle Beglaubigung und Eintragung in Abteilung III des Grundbuchs. Im Eintrag sind Gläubiger, Betrag, Zinssatz und Rang der Grundschuld vermerkt. Der Eigentümer des Grundstücks - der sogenannte Besteller - bestellt die Grundschuld zugunsten der Bank, die als Sicherheit für ein Darlehen dient.

Wichtig: Die Grundschuld ist - anders als die Hypothek - nicht akzessorisch. Sie ist also nicht automatisch an eine bestimmte Forderung gekoppelt. Stattdessen wird die Verbindung zur Kreditforderung durch einen separaten Sicherungsvertrag hergestellt. Wird das Darlehen getilgt, bleibt die Grundschuld im Grundbuch eingetragen, bis sie gelöscht oder abgetreten wird.

Die typische Grundschuld in Deutschland ist eine brieflose Namensgrundschuld: Es wird kein physisches Grundschuldbriefpapier ausgestellt, die Eintragung im Grundbuch genügt. Das vereinfacht die Handhabung und verhindert den Verlust des Briefes.

Namensgrundschuld vs. Briefgrundschuld

Eine Variante ist die Grundschuld mit Brief: Hier wird ein physisches Wertpapier (der Grundschuldbrief) ausgestellt, der zur Übertragung der Grundschuld an einen neuen Gläubiger übergeben werden muss. Die brieflose Grundschuld - die weit häufigere Form - kann nur durch Grundbucheintragung abgetreten werden. Für die meisten Kreditnehmer ist der Unterschied praktisch bedeutungslos; relevant wird er vor allem bei der Refinanzierung und bei Bankenübernahmen.

Übertragung und Abtretung der Namensgrundschuld

Die Namensgrundschuld kann durch eine schriftliche Abtretungserklärung (§ 1154 BGB) auf einen neuen Gläubiger übertragen werden. Bei brieflosen Grundschulden - heute der Regelfall - genügt die Eintragung der Abtretung im Grundbuch.

Diese Übertragbarkeit ist besonders relevant, wenn Banken ihr Kreditportfolio verkaufen: Hypothekenforderungen und die dahinterstehenden Grundschulden können dann an Investoren abgetreten werden. Für Kreditnehmer bedeutet dies, dass ein neuer Gläubiger im Grundbuch erscheinen kann, ohne dass der Kreditnehmer dem zugestimmt hat. Der Sicherungsvertrag bleibt jedoch maßgeblich - die Darlehensbedingungen können durch eine solche Abtretung nicht einseitig geändert werden.

Löschung nach Darlehenstilgung

Ist das Darlehen vollständig zurückgezahlt, hat der Eigentümer Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung durch die Bank. Mit dieser Bewilligung und einem Notar kann die Grundschuld aus dem Grundbuch gelöscht werden. Alternativ kann die Grundschuld auf sich selbst - also zugunsten des Eigentümers - umgeschrieben werden (Eigentümergrundschuld), was bei einem späteren Refinanzierungsbedarf Vorteile bieten kann.

Die Umschreibung zur Eigentümergrundschuld ist insbesondere dann sinnvoll, wenn eine künftige Nachfinanzierung geplant ist: Die bestehende Eigentümergrundschuld kann dann an die neue Bank abgetreten werden, ohne eine neue Grundschuld bestellen und die damit verbundenen Notar- und Grundbuchgebühren zahlen zu müssen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Beim Immobilienkauf in Nürnberg und der Metropolregion Franken begegnet uns die Namensgrundschuld täglich. Käufer sollten darauf achten, dass im Kaufvertrag geregelt ist, ob bestehende Grundschulden aus früheren Eigentümerfinanzierungen gelöscht oder übernommen werden. Wir empfehlen grundsätzlich, eine Löschungsbewilligung vor oder spätestens bei der Beurkundung des Kaufvertrags vom Verkäufer zu erhalten oder notariell sicherzustellen, dass die Ablösung aus dem Kaufpreis erfolgt. So schützen sich Käufer vor unerwarteten Belastungen im Grundbuch.

Bei Umschuldungen und Zinsbindungsablauf empfehlen wir, die bestehende Namensgrundschuld als Eigentümergrundschuld zu behalten statt sie zu löschen - das spart Kosten bei der Neufinanzierung.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Namensgrundschuld und Hypothek?

Die Hypothek ist akzessorisch - sie ist direkt an eine Forderung gebunden und erlischt automatisch, wenn die Forderung erlischt. Die Namensgrundschuld dagegen besteht als eigenständiges Recht unabhängig von der Forderung fort und muss aktiv gelöscht werden.

Kann ich eine Namensgrundschuld auf eine neue Bank übertragen, wenn ich umfinanziere?

Ja, das ist möglich. Die Bank, die das Darlehen ablöst, kann die bestehende Grundschuld übernehmen - das spart Notarkosten gegenüber einer Neueintragung. Voraussetzung ist, dass die alte Bank die Abtretung bewilligt und die Grundschuld dem neuen Darlehensbetrag entspricht.

Muss ich die Grundschuld nach Darlehenstilgung löschen lassen?

Rechtlich nein - aber praktisch ist eine Löschung oder Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld empfehlenswert. Eine eingetragene Belastung kann bei einem späteren Verkauf zu Fragen führen und ist gegenüber Kaufinteressenten erklärungsbedürftig.

Was kostet die Eintragung einer Namensgrundschuld?

Die Kosten richten sich nach dem Grundschuldbetrag und dem GNotKG. Bei einer Grundschuld von 300.000 Euro entstehen Notargebühren von ca. 600-900 Euro und Grundbuchgebühren in ähnlicher Höhe. Diese Kosten trägt in der Regel der Käufer bzw. Kreditnehmer.

Wie wirkt sich die Grundschuld auf den Verkauf der Immobilie aus?

Beim Verkauf einer Immobilie mit eingetragener Namensgrundschuld wird die Belastung in der Regel aus dem Kaufpreis abgelöst. Die finanzierende Bank erteilt nach vollständiger Rückzahlung eine Löschungsbewilligung, die der Notar zur Grundbuchlöschung einreicht. Alternativ kann die Grundschuld auf Wunsch des Käufers und mit Zustimmung der Bank übernommen werden, wenn der Käufer das bestehende Darlehen fortführt oder eine eigene Finanzierung über dieselbe Bank abschließt. In Nürnberg und der Metropolregion Franken sind solche Grundschuldübernahmen im Kontext von Umfinanzierungen nach Zinsbindungsablauf ein gängiges Vorgehen, das den Käufer bis zu mehrere Tausend Euro an Notar- und Grundbuchkosten einspart.

Rangfragen und Mehrfachbelastung

In der Praxis können auf einer Immobilie mehrere Grundschulden unterschiedlichen Ranges eingetragen sein - etwa eine erstrangige Grundschuld für das Hauptdarlehen und eine nachrangige Grundschuld für ein Nachrangdarlehen oder eine Eigenkapitalergänzungsfinanzierung. Der Rang bestimmt die Reihenfolge der Befriedigung im Zwangsversteigerungsfall: Der erstrangige Gläubiger wird zuerst befriedigt, der nachrangige nur mit dem verbleibenden Erlös. In Nürnberg sind Objekte mit mehreren Grundschulden keine Seltenheit, insbesondere bei Immobilien, die mehrfach refinanziert oder mit Nachrangdarlehen (z. B. der BayernLabo) finanziert wurden. Käufer sollten daher stets einen aktuellen Grundbuchauszug prüfen und alle eingetragenen Belastungen mit dem Verkäufer klären, bevor der Kaufvertrag beurkundet wird.

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