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Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die üblicherweise von Bewohnern eines Haushalts selbst erledigt werden, aber gegen Bezahlung an Dritte übertragen werden - und die nach § 35a EStG mit 20 % der Lohnkosten (maximal 4.000 € pro Jahr) direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden können. Typische Beispiele sind Reinigungsleistungen, Gartenarbeiten, Winterdienst, Kinderbetreuung im Haushalt und Pflege von Angehörigen. Zu unterscheiden sind diese von Handwerkerleistungen, die nach derselben Vorschrift, aber mit einem eigenen Höchstbetrag von 1.200 € pro Jahr begünstigt sind.
Als haushaltsnahe Dienstleistungen anerkannt werden unter anderem:
Nicht begünstigt sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden (z. B. Reinigung in einer Wäscherei) oder die rein handwerklicher Natur sind (diese fallen unter die separate Handwerkerleistungs-Förderung).
Damit die Steuerermäßigung gewährt wird, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Der Abzug beträgt 20 % der Lohnkosten (ohne Materialkosten), maximal 4.000 € pro Jahr als direkte Steuerminderung (nicht bloß als Ausgabenabzug).
Auch Mieter und Wohnungseigentümer in einer WEG können von der Steuerermäßigung profitieren - nämlich für Leistungen, die über die Nebenkostenabrechnung bzw. Hausgeldabrechnung auf sie umgelegt werden (z. B. Hausmeister, Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege). Voraussetzung ist, dass der Vermieter oder WEG-Verwalter eine entsprechende Bescheinigung ausstellt, die den auf den Eigentümer/Mieter entfallenden Lohnkostenanteil ausweist.
Wir empfehlen Eigentümern in Nürnberg und der Region, haushaltsnahe Dienstleistungen grundsätzlich per Überweisung zu bezahlen und die Rechnungen mit Lohn-/Materialaufschlüsselung geordnet aufzubewahren. Wer eine Haushaltshilfe beschäftigt, sollte prüfen, ob die Anmeldung als Minijob über die Minijob-Zentrale sinnvoll ist - das ermöglicht unkompliziert den Steuerabzug. WEG-Verwalter in der Region sind auf Anfrage verpflichtet, eine jährliche Bescheinigung für das Finanzamt auszustellen.
Ja, beide Posten können parallel geltend gemacht werden - sie haben separate Höchstbeträge. Für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt die maximale Steuerermäßigung 4.000 € (20 % von 20.000 € Lohnkosten), für Handwerkerleistungen maximal 1.200 € (20 % von 6.000 € Lohnkosten) pro Jahr.
Kinderbetreuung kann unter § 35a EStG fallen, wenn die Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen stattfindet. Findet sie außerhalb statt (z. B. beim Tagesmütter-Haushalt), gelten stattdessen die Regelungen für Kinderbetreuungskosten nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, die ggf. vorteilhafter sind.
Ja, Winterdienst (Schneeräumen und Streuen vor dem Haus) auf dem eigenen Grundstück und dem angrenzenden Gehweg gilt als haushaltsnahe Dienstleistung und ist steuerlich absetzbar - vorausgesetzt, die Bezahlung erfolgt per Überweisung und eine ordnungsgemäße Rechnung liegt vor.
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird nicht automatisch gewährt, sondern muss jährlich in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Die entsprechenden Angaben gehören in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen (Anlage HHA). Wer die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verpasst, kann den Abzug für das betreffende Jahr dauerhaft verlieren - denn eine rückwirkende Geltendmachung ist nach Bestandskraft des Steuerbescheids grundsätzlich nicht mehr möglich.
Wichtig: Der Fiskus verlangt keine Belege beim Einreichen der Erklärung, empfiehlt aber die Aufbewahrung von Rechnungen und Kontoauszügen für mindestens fünf Jahre, da eine nachträgliche Prüfung durch das Finanzamt möglich ist. Barzahlungen werden in keinem Fall anerkannt - auch dann nicht, wenn sämtliche anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine wenig bekannte Regelung betrifft Bewohner von Seniorenresidenzen, betreutem Wohnen oder Pflegeheimen: Auch sie können haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich geltend machen, sofern sie ein eigenständiges Appartement bewohnen, das als eigener Haushalt gilt. Der Heimträger oder die Einrichtung stellt hierfür in der Regel eine jährliche Bescheinigung aus, die auf die Lohnkostenbestandteile der verschiedenen Serviceleistungen aufschlüsselt. Viele Bewohner nutzen diesen Vorteil nicht, weil ihnen die Möglichkeit unbekannt ist.
Für Eigentümer in Nürnberg, die ihren Eltern bei der Steuererklärung helfen oder als Betreuer fungieren, empfehlen wir, diese Bescheinigungen jährlich beim Einrichtungsträger anzufordern und in der Steuererklärung einzusetzen. Der erzielbare Steuervorteil kann je nach Einrichtungstarifen und persönlichem Steuersatz mehrere hundert Euro pro Jahr betragen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen, die von ambulanten Pflegediensten erbracht werden, können unter § 35a EStG absetzbar sein - allerdings nur, soweit sie nicht bereits über Pflegegeld oder Pflegesachleistungen der Pflegekasse abgedeckt sind. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Wer einen privaten Pflegedienst beschäftigt, der sowohl pflegerische als auch hauswirtschaftliche Leistungen übernimmt, sollte darauf bestehen, dass die Rechnung beide Leistungsbereiche getrennt ausweist. Nur so lässt sich der hauswirtschaftliche Anteil zweifelsfrei als haushaltsnahe Dienstleistung beim Finanzamt ansetzen.
Wir empfehlen Eigentümern und Vermietern in Nürnberg, das Thema haushaltsnahe Dienstleistungen systematisch anzugehen: eine laufende Belegablage, eine jährliche Bescheinigung vom WEG-Verwalter und die sorgfältige Erfassung aller relevanten Dienstleister sind die Grundlage, um den Steuervorteil vollständig auszuschöpfen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein in Nürnberg darauf an - in vielen Fällen werden noch Potenziale verschenkt.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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