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Gemeinschaftliches Eigentum

Fachbegriff aus dem Bereich Vermietung & Verwaltung

Gemeinschaftliches Eigentum bezeichnet im Wohnungseigentumsrecht (WEG) alle Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, die nicht im Sondereigentum einzelner Wohnungseigentümer stehen und auch nicht zum Sondereigentum gehören können - darunter Tragwerk, Dach, Fassade, Treppenhaus, Heizungsanlage und das Grundstück selbst (§ 1 Abs. 5 WEG). Es steht allen Eigentümer der Gemeinschaft nach Miteigentumsanteilen zu und wird gemeinsam verwaltet. Verwaltungsentscheidungen über das Gemeinschaftseigentum trifft die Eigentümerversammlung per Beschluss.

Abgrenzung zum Sondereigentum

Sondereigentum umfasst die innerhalb einer Wohnung liegenden Räume und deren nicht tragende Bestandteile (Bodenbeläge, Innentüren, nicht tragende Zwischenwände). Sobald ein Bauteil konstruktiv für das Gebäude oder die Versorgung anderer Einheiten notwendig ist - etwa Fenster, Balkone oder Leitungen -, ist es gemeinschaftliches Eigentum, auch wenn es sich innerhalb der Wohnung befindet. Diese Grenzziehung ist in der Praxis immer wieder Streitpunkt und wurde durch die WEG-Reform 2020 in Teilen präzisiert.

Wichtige Abgrenzungsbeispiele in der Praxis:

  • Fenster: Die Scheiben und der Rahmen als Ganzes sind Gemeinschaftseigentum; lediglich die Innenseite kann nach der Teilungserklärung dem Sondereigentum zugeordnet werden.
  • Balkon: Bodenplatte, Brüstung und Abdichtung sind Gemeinschaftseigentum; Bodenbelag und Innenwände können Sondereigentum sein.
  • Wohnungseingangstür: Die Tür als solche ist in ihrer Außengestaltung Gemeinschaftseigentum; die Innenbeschichtung und das Schloss sind häufig Sondereigentum.
  • Heizungsrohre: Zuleitungsrohre, die mehrere Einheiten versorgen, sind Gemeinschaftseigentum; Heizungsrohre, die ausschließlich einer Einheit dienen, können Sondereigentum sein.

Instandhaltung und Kostentragung

Die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums trägt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemeinsam. Sie werden über das Hausgeld und die Instandhaltungsrücklage (heute: Erhaltungsrücklage) finanziert. Seit der WEG-Reform 2020 kann die Gemeinschaft mit einfacher Mehrheit über bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum beschließen - z. B. Balkonkraftwerke, Ladeinfrastruktur oder Barrierefreiheitsmaßnahmen.

Für dringende Instandhaltungsmaßnahmen kann der WEG-Verwalter ohne Beschluss der Eigentümerversammlung handeln, wenn unmittelbarer Schaden droht (§ 27 Abs. 1 WEG). In solchen Fällen muss er die Eigentümer aber unverzüglich informieren und die Maßnahme bei der nächsten Versammlung zur Abstimmung vorlegen.

Die Erhaltungsrücklage als Sicherheitspuffer

Eine ausreichend dotierte Erhaltungsrücklage ist das wichtigste finanzielle Instrument, um kostspielige Sonderumlagen zu vermeiden. Als Richtwert gilt: mindestens 8 bis 15 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, je nach Alter und Zustand des Gebäudes. Ältere Gebäude mit absehbaren Sanierungsbedarfen (Dach, Heizung, Fassade) sollten deutlich höhere Rücklagen anstreben.

Wer eine Eigentumswohnung kauft, sollte vor dem Kauf prüfen: Wie hoch ist die aktuelle Erhaltungsrücklage? Gibt es Beschlüsse über anstehende Sanierungsmaßnahmen? Droht eine Sonderumlage? Diese Informationen sind in der Beschlusssammlung und in den letzten Jahresabrechnungen enthalten.

Haftung und Versicherung

Für Schäden am gemeinschaftlichen Eigentum haftet grundsätzlich die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband (§ 9a WEG n. F.). Die Wohngebäudeversicherung wird für das gesamte gemeinschaftliche Eigentum durch den Verwalter abgeschlossen. Einzelne Eigentümer können bei schuldhafter Verletzung ihrer Pflichten (z. B. unterlassene Meldung eines Wasserschadens) persönlich in Regress genommen werden.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In Nürnberg und der Metropolregion gibt es viele ältere Wohnanlagen aus den 1960er bis 1980er Jahren, bei denen erheblicher Sanierungsbedarf am gemeinschaftlichen Eigentum besteht - Fassaden, Heizungsanlagen, Aufzüge. Wir empfehlen Wohnungseigentümern, regelmäßig an Eigentümerversammlungen teilzunehmen und auf eine ausreichend dotierte Erhaltungsrücklage zu drängen, um kostspielige Sonderumlagen zu vermeiden.

Beim Kauf einer Eigentumswohnung sollte immer die Höhe der Rücklage und das Protokoll der letzten Eigentümerversammlung geprüft werden. Wir stellen unseren Käufern diese Unterlagen routinemäßig vor dem Kaufangebot zur Verfügung und erläutern mögliche Risiken - etwa wenn in der letzten Eigentümerversammlung eine teure Dachsanierung beschlossen wurde, die der neue Eigentümer mitfinanzieren muss.

Häufig gestellte Fragen

Wer entscheidet über Reparaturen am Gemeinschaftseigentum?

Die Eigentümerversammlung entscheidet per Beschluss. Der Verwalter ist berechtigt, dringende Maßnahmen zur Schadenabwendung auch ohne Beschluss zu veranlassen und muss die Eigentümer anschließend informieren.

Darf ich an meiner Wohnungstür oder meinem Briefkasten eigenmächtig Änderungen vornehmen?

Eingangstüren zur Wohnung und Briefkästen zählen zum gemeinschaftlichen Eigentum. Eigenmächtige Veränderungen bedürfen grundsätzlich eines Beschlusses der Gemeinschaft oder der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer.

Kann ein einzelner Eigentümer die Gemeinschaft für Schäden am Gemeinschaftseigentum haftbar machen?

Ja, wenn die Gemeinschaft ihre Instandhaltungspflichten schuldhaft verletzt hat. Voraussetzung ist in der Regel, dass der Eigentümer den Schaden zuvor ordnungsgemäß gemeldet hat und die Gemeinschaft untätig geblieben ist.

Was passiert, wenn ein Eigentümer Teile des Gemeinschaftseigentums eigenmächtig verändert?

Die Gemeinschaft kann verlangen, dass der Eigentümer den ursprünglichen Zustand wiederherstellt - auf eigene Kosten. Bei erheblichen Eingriffen (z. B. Entfernung tragender Wände, Veränderung der Fassade) kann die Gemeinschaft außerdem Schadensersatz verlangen. Solche Streitigkeiten landen nicht selten vor dem Amtsgericht - ein gutes Argument, vorab Beschlüsse einzuholen.

Modernisierungsbeschlüsse und Kostenverteilung

Seit der WEG-Reform 2020 können bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum mit einfacher Mehrheit beschlossen werden - etwa die Installation von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, Glasfaseranschlüsse oder Solaranlagen auf dem Dach. Wer einer Maßnahme nicht zugestimmt hat, muss sich an den laufenden Kosten zunächst nicht beteiligen, erhält aber auch keinen Nutzungsvorteil aus der Maßnahme (§ 21 WEG n. F.). Für den neuen Eigentümer beim Kauf einer Wohnung gilt: Er tritt in die bestehenden Beschlüsse der Gemeinschaft ein - einschließlich bereits beschlossener Modernisierungsmaßnahmen und der damit verbundenen Kostenbeteiligung. Diese möglichen Zahlungsverpflichtungen sollten vor dem Kauf in der Beschlusssammlung geprüft werden.

Besonders bei Nürnberger Wohnanlagen aus den 1960er und 1970er Jahren stehen häufig energetische Sanierungen am Gemeinschaftseigentum an: Fassadendämmung, Erneuerung von Heizungsanlagen, Dachsanierungen. Solche Maßnahmen können Sonderumlagen von mehreren Tausend Euro je Wohneinheit auslösen. Wir empfehlen Käufern, nicht nur die aktuellen Rücklagen, sondern auch den baulichen Zustand der Gemeinschaftsbauteile vor dem Kauf durch einen unabhängigen Sachverständigen einschätzen zu lassen - eine Investition von 300 bis 600 Euro für eine technische Begehung kann erhebliche spätere Überraschungskosten vermeiden.

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