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Flurstücksnummer ist die eindeutige Kennnummer, die einem Flurstück innerhalb eines bestimmten Flurs im Liegenschaftskataster zugewiesen wird. Zusammen mit der Gemarkungsbezeichnung und der Flurnummer bildet sie die vollständige katasteramtliche Identifikation eines Grundstücks. Sie ist unveränderlich mit dem Grundstück verbunden und erscheint in Grundbuchauszügen, Kaufverträgen und amtlichen Lageplänen.
Flurstücksnummern bestehen in der Regel aus einem Zähler und - bei geteilten Flurstücken - einem Nenner, getrennt durch einen Schrägstrich (z. B. „345/6”). Der ursprüngliche Zähler bleibt bei Teilungen erhalten; der Nenner wird hochgezählt. So lässt sich die Entstehungsgeschichte eines Flurstücks durch Ablesen der Nummer nachvollziehen: Ein Flurstück „345/6” ist das sechste Teilstück des ursprünglichen Flurstücks 345. Neue Flurstücke erhalten fortlaufende Nummern; gelöschte Nummern werden nicht neu vergeben.
Die Flurstücksnummer erscheint in folgenden Dokumenten und ist dort stets in Verbindung mit Gemarkung und Flurnummer zu lesen:
Vorsicht: Hausnummer und Straße sagen nichts über die Flurstücksnummer aus. Ein Grundstück kann keine postalische Adresse besitzen (z. B. unbebaute Grundstücke), und eine Adresse kann sich über mehrere Flurstücke erstrecken. Daher ist für rechtssichere Transaktionen stets die katasteramtliche Bezeichnung maßgeblich, nicht die postalische Anschrift.
Eine Flurstücksnummer ändert sich nur bei amtlichen Maßnahmen des Vermessungsamts:
Flurneuordnung: Bei einer staatlichen Flurneuordnung (z. B. im Rahmen eines Umlegungsverfahrens nach §§ 45 ff. BauGB) werden alle Flurstücke eines Gebiets neu nummeriert. Eigentümer werden benachrichtigt; das Grundbuch wird entsprechend berichtigt.
Teilung: Wird ein Flurstück geteilt, entstehen aus der alten Nummer mehrere neue Nummern mit Nenner.
Verschmelzung: Werden mehrere Flurstücke verschmolzen, erlöschen die alten Nummern und eine neue wird vergeben.
In allen Fällen gilt: Gelöschte Flurstücksnummern werden nie wieder vergeben. So bleibt die Geschichte jedes Grundstücks im Kataster nachvollziehbar.
Die korrekte Angabe der Flurstücksnummer im Kaufvertrag ist rechtlich zwingend. Fehler oder Unklarheiten bei der Flurstücksbezeichnung können den Eigentumsübergang verzögern oder erschweren. Der Notar prüft die Flurstücksnummer anhand des Grundbuchs und des Katasters; Abweichungen werden vor der Beurkundung geklärt. Als Käufer oder Verkäufer sollten Sie die Flurstücksnummer kennen und mit der Lage des tatsächlich gemeinten Grundstücks abgleichen.
In Nürnberg und den umliegenden fränkischen Gemeinden haben viele Grundstücke eine lange Teilungshistorie, sodass Flurstücksnummern wie „128/14” keine Seltenheit sind. Wir empfehlen Eigentümern, vor einem Verkauf den aktuellen Katasterauszug beim ADBV Nürnberg oder über das Bayerische Geoportal (BayernAtlas) einzuholen. So lassen sich Diskrepanzen zwischen dem tatsächlichen Grundstückszuschnitt und dem Grundbucheintrag frühzeitig aufdecken. Gerade in historischen Ortskernen der Metropolregion - etwa in Hersbruck, Altdorf, Schwabach oder Neumarkt - gibt es Grundstücke, bei denen die Flurstücksnummern aus verschiedenen historischen Teilungsverfahren stammen und auf den ersten Blick unübersichtlich erscheinen. Ein einfacher Blick in den BayernAtlas schafft schnell Klarheit über Lage, Grenzen und Zugehörigkeit des Grundstücks.
Ja, bei amtlichen Vermessungsmaßnahmen wie Flurneuordnungen oder Umlegungsverfahren können neue Flurstücksnummern vergeben werden. Dies geschieht jedoch nur durch das zuständige Vermessungsamt und wird den Eigentümern offiziell mitgeteilt. Der Grundbucheintrag wird entsprechend aktualisiert.
Die einfachste Möglichkeit ist die kostenlose Recherche im BayernAtlas (geoportal.bayern.de) per Adresseingabe. Den vollständigen amtlichen Nachweis mit Flurstücksnummer, Flurnummer und Gemarkung liefert der Flurstücks- und Eigentumsnachweis vom ADBV.
In der Praxis ermittelt der Notar alle notwendigen Flurstücksdaten anhand des Grundbuchauszugs. Als Käufer sollten Sie jedoch prüfen, ob die im Kaufvertrag genannten Flurstücke mit dem tatsächlich besichtigten Grundstück übereinstimmen - ein Blick in den BayernAtlas schafft schnell Klarheit.
Eine fehlerhafte Flurstücksnummer kann durch eine notarielle Berichtigungserklärung korrigiert werden, solange beide Parteien übereinstimmend dasselbe Grundstück gemeint haben. Im Extremfall - wenn die Fehlbezeichnung zu einem anderen Grundstück führt - könnte die Beurkundung wiederholt werden müssen.
In Bayern basiert die neue Grundsteuer (seit 2025 nach dem bayerischen Flächenmodell) auf den katasteramtlichen Daten - also unmittelbar auf der Flurstücksnummer und den damit verknüpften Flächenangaben. Das Finanzamt verwendet die Flurstücksnummer, um den korrekten Grundstücksdatensatz aus dem ALKIS-System zu laden und den Grundsteuerwert zu berechnen. Eigentümer, die ihren Grundsteuerbescheid prüfen möchten, sollten daher kontrollieren, ob die im Bescheid genannte Flurstücksnummer mit dem tatsächlich bewohnten oder vermieteten Grundstück übereinstimmt.
In gewachsenen Ortslagen der Metropolregion Nürnberg - etwa in den Altortkernen von Schwabach, Altdorf oder Neumarkt in der Oberpfalz - lassen sich aus der Flurstücksnummer oft Rückschlüsse auf die Grundstücksgeschichte ziehen. Eine Nummer wie „45/12” deutet darauf hin, dass das Grundstück in mindestens zwölf Schritten aus einem ursprünglichen größeren Flurstück 45 hervorgegangen ist. Solche mehrfach geteilten Grundstücke sind oft unregelmäßig geschnitten und können beim Bauen oder Sanieren zu Abstandsflächen- oder Erschließungsproblemen führen, die erst eine genaue Katasteranalyse sichtbar macht.
Wenn ein Grundstück amtlich geteilt wird - beispielsweise um ein Hinterliegergrundstück zu erschließen und separat zu verkaufen - vergibt das Vermessungsamt neue Flurstücksnummern für alle entstehenden Teilflächen. Der Ablauf in Bayern ist folgender: Beauftragung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder des ADBV, Grenzfeststellung vor Ort, Erstellung des Abmarkungsnachweises, Eintragung im ALKIS und schließlich Berichtigung des Grundbuchs. Die Kosten richten sich nach der Gebührenordnung des Freistaats Bayern und liegen je nach Aufwand typischerweise zwischen 600 und 2.500 Euro. Wir empfehlen, diesen Prozess mindestens drei bis sechs Monate vor dem geplanten Verkauf anzustoßen, da die Bearbeitungszeiten beim ADBV variieren können.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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