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Einspruch (Finanzamt)

Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen

Einspruch (Finanzamt) - Der Einspruch (§ 347 AO) ist der förmliche Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte des Finanzamts. Immobilieneigentümer nutzen den Einspruch häufig gegen fehlerhafte Grundsteuerwertbescheide, Einkommensteuerbescheide (Anlage V - Vermietung), Grunderwerbsteuerbescheide oder Erbschaftsteuerbescheide. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden und ist das zwingende Vorverfahren vor einer Klage beim Finanzgericht.

Verfahren und Fristen

Einspruchsfrist

  • 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (Bekanntgabe: 3 Tage nach Aufgabe zur Post, § 122 Abs. 2 AO)
  • Bei elektronischer Bekanntgabe (ELSTER): 3 Tage nach Bereitstellung im Postfach
  • Fristversäumnis: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nur bei unverschuldeter Versäumnis

Form

  • Schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder über ELSTER
  • Keine besondere Form vorgeschrieben - ein einfaches Schreiben mit Angabe des Bescheids, des Aktenzeichens und dem Satz „Ich lege Einspruch ein” genügt
  • Die Begründung kann nachgereicht werden - empfehlenswert ist aber, sie zeitnah nachzuliefern

Wirkung

  • Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung - die festgesetzte Steuer muss zunächst gezahlt werden
  • Aussetzung der Vollziehung (AdV): Kann beim Finanzamt beantragt werden (§ 361 AO) - die Steuer wird dann bis zur Entscheidung gestundet

Typische Einspruchsgründe im Immobilienbereich

  • Grundsteuerwertbescheid: Falsche Wohnfläche, falscher Bodenrichtwert, fehlerhafte Gebäudedaten
  • Einkommensteuer (Anlage V): Nichtanerkennung von Werbungskosten, fehlerhafte AfA-Berechnung, Aberkennung der Vermietungsabsicht bei Leerstand
  • Grunderwerbsteuer: Überhöhte Bemessungsgrundlage, Nichtberücksichtigung von Inventar (Einbauküche, Markise)
  • Erbschaft-/Schenkungsteuer: Falsche Immobilienbewertung, Nichtberücksichtigung von Freibeträgen oder Steuerbefreiungen (Familienheim § 13 ErbStG)

Gefahr der Verböserung

Ein wichtiger Aspekt, der häufig übersehen wird: Das Finanzamt kann im Einspruchsverfahren den Bescheid auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern (§ 367 Abs. 2 AO). Dieser sogenannte Verböserung ist ein echtes Risiko, insbesondere wenn der Einspruch schwach begründet ist. Vor der Einspruchsentscheidung muss das Finanzamt den Steuerpflichtigen auf die drohende Verböserung hinweisen und ihm Gelegenheit geben, den Einspruch zurückzunehmen. Wird er zurückgenommen, bleibt der ursprüngliche Bescheid bestandskräftig. Bei komplexen steuerlichen Sachverhalten - etwa bei der Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand oder bei der 15-%-Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten - empfehlen wir, vor Einlegung des Einspruchs einen Steuerberater zu konsultieren, um das Verböserungsrisiko einzuschätzen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Nach der Grundsteuerreform haben viele Eigentümer in Nürnberg Grundsteuerwertbescheide erhalten, die Fehler enthalten - falsche Wohnflächen, veraltete Bodenrichtwerte oder fehlerhafte Gebäudedaten. Wenn Ihr Bescheid nicht korrekt ist, legen Sie fristgerecht Einspruch ein - auch wenn Sie die genaue Begründung noch nicht fertig haben. Es reicht zunächst ein formloses Schreiben: „Hiermit lege ich gegen den Grundsteuerwertbescheid vom [Datum], Az. [Aktenzeichen], Einspruch ein. Die Begründung folgt.” So wahren Sie die Frist und gewinnen Zeit für die Prüfung. Beantragen Sie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung, um eine Nachzahlung bis zur Klärung zu vermeiden. Für Nürnberger Objekte ist das Finanzamt Nürnberg-Süd (für Grundstücke südlich der Pegnitz) oder Finanzamt Nürnberg-Nord zuständig.

Häufig gestellte Fragen

Wie lege ich einen Einspruch beim Finanzamt ein?

Senden Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Finanzamt mit folgenden Angaben: Ihr Name und Anschrift, das Aktenzeichen des Bescheids, das Datum des Bescheids und den Satz: „Hiermit lege ich gegen den o. g. Bescheid Einspruch ein.” Eine Begründung ist hilfreich, kann aber nachgereicht werden. Der Einspruch kann per Brief, Fax, E-Mail oder über ELSTER eingelegt werden. Die Frist beträgt einen Monat ab Zugang des Bescheids - bei Bekanntgabe durch die Post gilt der dritte Tag nach Aufgabe als Zugangstag, sofern nicht nachgewiesen wird, dass der Brief später zugegangen ist.

Muss ich die Steuer trotz Einspruch zahlen?

Grundsätzlich ja - der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Sie können aber beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Das Finanzamt setzt die Zahlung dann bis zur Entscheidung über den Einspruch aus, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Wird Ihr Einspruch abgelehnt und die AdV rückgängig gemacht, fallen Aussetzungszinsen (0,5 % pro Monat = 6 % p. a.) auf den ausgesetzten Betrag an - das kann bei höheren Steuerbeträgen über längere Zeiträume erheblich ins Gewicht fallen.

Was passiert nach dem Einspruch?

Das Finanzamt prüft den Einspruch und hat drei Möglichkeiten: Abhilfe (der Bescheid wird zu Ihren Gunsten geändert), Teilabhilfe (teilweise Korrektur) oder Einspruchsentscheidung (der Einspruch wird abgewiesen). Gegen eine ablehnende Einspruchsentscheidung können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Finanzgericht erheben - in Bayern ist das Finanzgericht München für Nürnberger Fälle zuständig. Achtung: Ohne vorherigen Einspruch ist eine Klage in der Regel unzulässig - der Einspruch ist das obligatorische Vorverfahren.

Der Einspruch ist das wichtigste Instrument, um fehlerhafte Steuerbescheide zu korrigieren - besonders nach der Grundsteuerreform, die in Nürnberg wie bundesweit zu einer Vielzahl fehlerhafter Bescheide geführt hat. Wer die Einspruchsfrist versäumt, verliert dauerhaft die Möglichkeit der Korrektur und zahlt im Zweifel jahrelang zu viel Grundsteuer. Im Zweifel immer fristgerecht einlegen, Begründung kann nachgereicht werden.

Grunderwerbsteuer und Einspruch: Besonderheiten

Bei der Grunderwerbsteuer ergibt sich beim Immobilienkauf häufig Einspruchspotenzial, wenn Inventar oder bewegliche Wirtschaftsgüter (z. B. Einbauküche, Markise, Gartengeräte) mit dem Grundstück zusammen verkauft wurden. Diese Positionen dürfen steuerrechtlich aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden, wenn sie im Kaufvertrag separat ausgewiesen sind. Finanzämter erkennen solche Aufteilungen nicht immer ohne Weiteres an - dann empfiehlt sich ein Einspruch mit detaillierter Begründung und Dokumentation des tatsächlichen Werts der herausgezogenen Gegenstände. Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro und einer Grunderwerbsteuer von 3,5 % (Bayern) kann eine korrekte Herausrechnung von Inventar im Wert von 10.000-20.000 Euro eine Steuerersparnis von 350-700 Euro ergeben - der Einspruchsaufwand zahlt sich in vielen Fällen aus. Wir empfehlen, dies bereits beim Abschluss des Kaufvertrags mit dem Notar zu besprechen, da eine sauber formulierte Inventarklausel im Vertrag spätere Streitigkeiten mit dem Finanzamt verhindert.

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