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Einigungsgebühr

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Einigungsgebühr - Die Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) ist eine Gebühr, die ein Rechtsanwalt verdient, wenn er an der außergerichtlichen oder gerichtlichen Einigung zwischen den Streitparteien mitwirkt. Im Immobilienrecht fällt die Einigungsgebühr typischerweise bei Vergleichen in Nachbarrechtsstreitigkeiten, Mietstreitigkeiten, Kaufpreisminderungsverhandlungen oder WEG-Konflikten an. Sie beträgt in der Regel 1,5 Gebühren (außergerichtlich) bzw. 1,0 Gebühren (gerichtlich, nach Nr. 1003 VV RVG) und wird zusätzlich zu den übrigen Anwaltsgebühren berechnet.

Berechnung und Höhe

Die Einigungsgebühr berechnet sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert) der Angelegenheit:

GegenstandswertEinigungsgebühr (1,5-fach, außergerichtlich)
5.000 €ca. 460 €
10.000 €ca. 725 €
25.000 €ca. 1.360 €
50.000 €ca. 2.150 €
100.000 €ca. 3.340 €

Gerichtliche Einigung (Vergleich im laufenden Verfahren): 1,0 Gebühr statt 1,5 - also ein Drittel weniger als bei außergerichtlicher Einigung.

Die Einigungsgebühr entsteht nur, wenn tatsächlich eine Einigung (Vergleich, Vereinbarung) zustande kommt - ein gescheiterter Einigungsversuch löst keine Gebühr aus.

Typische Anwendungsfälle im Immobilienrecht

  • Mietstreitigkeiten: Einigung über Mietminderung, Mängel, Schönheitsreparaturen oder Kautionsrückgabe zwischen Vermieter und Mieter
  • Nachbarrechtsstreitigkeiten: Vergleich über Grenzstreitigkeiten, Überbau, Baumschnitt, Immissionen (Lärm, Geruch)
  • Kaufpreisminderung: Einigung über nachträgliche Kaufpreisreduzierung wegen verdeckter Mängel
  • WEG-Konflikte: Vergleich über Kostenverteilung, Sanierungsmaßnahmen oder Sondernutzungsrechte
  • Baurecht: Einigung über Baumängel, Restwerklohn oder Gewährleistungsansprüche

Einigungsgebühr im Verhältnis zu Prozesskosten

Die Einigungsgebühr erscheint auf den ersten Blick als zusätzliche Belastung, ist aber im Vergleich zu den Gesamtkosten eines gerichtlichen Verfahrens regelmäßig günstig. Ein Zivilrechtsstreit im Immobilienbereich vor dem Amtsgericht oder Landgericht Nürnberg-Fürth beinhaltet Gerichtskosten (Gerichtskostenvorschuss je nach Streitwert), Kosten des eigenen Anwalts und - bei Unterliegen - Kosten des gegnerischen Anwalts. Bei einem Streitwert von 25.000 € summieren sich die Prozesskosten einer vollständigen Instanz leicht auf 4.000-8.000 €, dazu kommt Zeit und Nervenbelastung. Die Einigungsgebühr von ca. 1.360 € ist dagegen eine überschaubare Investition in eine schnelle und planungssichere Lösung.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In vielen immobilienrechtlichen Streitigkeiten in Nürnberg lässt sich durch eine außergerichtliche Einigung erheblich Zeit und Geld sparen. Zwar fällt die Einigungsgebühr an, aber im Vergleich zu einem vollständigen Gerichtsverfahren (Gerichtskosten + Anwaltskosten beider Parteien) ist die Einigung fast immer günstiger. Bei Nachbarrechtsstreitigkeiten gilt in Bayern zudem eine obligatorische Schlichtung nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz (BaySchlG) - vor Klageerhebung muss ein Schlichtungsversuch bei einer anerkannten Schlichtungsstelle unternommen werden. Nutzen Sie diese Pflichtschlichtung als Chance für eine konstruktive Lösung - viele Nachbarschaftskonflikte in Nürnberger Bestandssiedlungen lassen sich auf diesem Wege dauerhaft beilegen, ohne dass das Verhältnis zum Nachbarn dauerhaft beschädigt wird.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Einigungsgebühr auch zahlen, wenn die Einigung scheitert?

Nein - die Einigungsgebühr entsteht nur bei einer tatsächlich zustande gekommenen Einigung. Wird verhandelt, aber keine Einigung erzielt, fällt keine Einigungsgebühr an. Es fallen jedoch die übrigen Anwaltsgebühren an: die Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher Tätigkeit (1,3-fach bei normaler Sache) und ggf. die Verfahrensgebühr bei gerichtlicher Vertretung. Die Einigungsgebühr ist also ein zusätzlicher Posten, der nur bei erfolgreichem Abschluss anfällt - ein Anreiz für beide Seiten, konstruktiv zu verhandeln.

Kann ich die Einigungsgebühr von der Gegenseite erstattet verlangen?

Bei einer gerichtlichen Einigung (Vergleich vor Gericht) werden die Kosten typischerweise im Vergleichstext geregelt - häufig teilen sich die Parteien die Kosten hälftig oder jede Seite trägt ihre eigenen Kosten. Bei einer außergerichtlichen Einigung gibt es keinen automatischen Erstattungsanspruch - die Kostenverteilung muss ausdrücklich in der Einigungsvereinbarung festgelegt werden. Empfehlung: Nehmen Sie die Kostenregelung explizit in den Vergleichstext auf, um spätere Streitigkeiten über die Kostentragung zu vermeiden.

Lohnt sich eine Einigung trotz der Einigungsgebühr?

Fast immer ja - ein gerichtliches Verfahren im Immobilienrecht dauert in Nürnberg typischerweise 6-18 Monate (erste Instanz am Amtsgericht oder Landgericht Nürnberg-Fürth) und verursacht Kosten für beide Anwälte, Gerichtskosten und ggf. Sachverständigengutachten. Bei einem Streitwert von 20.000 € belaufen sich die Gesamtkosten eines Verfahrens bis zum Urteil leicht auf 5.000-10.000 € - die Einigungsgebühr von ca. 1.100 € ist dagegen ein überschaubarer Betrag. Hinzu kommt die Planungssicherheit: Ein Vergleich beendet den Streit sofort und rechtskräftig, ein Urteil kann in die nächste Instanz gehen und den Konflikt um Jahre verlängern.

Abgrenzung zu anderen Anwaltsgebühren

Die Einigungsgebühr ist nicht die einzige Gebühr, die im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung anfällt. Neben der Einigungsgebühr wird in der Regel auch die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG berechnet (1,3-fach bei einer normalen Angelegenheit, bis 2,5-fach bei schwierigen Sachen). Die Geschäftsgebühr deckt die gesamte vorgerichtliche Tätigkeit ab - Schriftverkehr, Beratung, Verhandlungsführung - und entsteht unabhängig davon, ob eine Einigung zustande kommt. Hinzu kommt die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer. Die Einigungsgebühr ist deshalb kein Ersatz für andere Gebühren, sondern ein Zuschlag für den Fall eines erfolgreichen Abschlusses.

Einigungsgebühr bei Mediation und Schlichterverfahren

In der immobilienrechtlichen Praxis wird die Einigungsgebühr auch dann ausgelöst, wenn der Anwalt an einem Mediationsverfahren oder einem behördlichen Schlichtungsverfahren mitwirkt und die Einigung dort zustande kommt. Das ist insbesondere relevant für Nürnberger Eigentümer, die Nachbarschaftsstreitigkeiten über die Schlichtungsstelle des Amtsgerichts oder über eine private Mediationsstelle lösen. Die anwaltliche Mitwirkung an der endgültigen Einigungsvereinbarung - auch wenn das Meditionsverfahren selbst von einem Mediator geleitet wird - kann die Einigungsgebühr auslösen. Empfehlung: Klären Sie vorab mit Ihrem Anwalt, wie seine Beteiligung am Mediationsverfahren ausgestaltet ist und ob die Einigungsgebühr Teil der Kostenkalkulation ist.

Dokumentation und steuerliche Aspekte

Für Vermieter, Verwalter und gewerbliche Eigentümer ist die Einigungsgebühr in der Regel steuerlich absetzbar - sie zählt zu den Rechtsberatungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. als Betriebsausgabe. Bei selbst genutztem Wohneigentum ist eine Absetzbarkeit in der Regel nicht möglich. Die Abrechnung des Anwalts muss die Einigungsgebühr gesondert ausweisen; prüfen Sie die Kostenrechnung auf Vollständigkeit und Korrektheit des Gegenstandswerts.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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