Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein
Eigenbedarf - Eigenbedarf liegt vor, wenn ein Vermieter eine vermietete Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts benötigt. Der Eigenbedarf ist nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB ein gesetzlich anerkannter Kündigungsgrund, der den Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen ordentlich zu kündigen.
Eine Eigenbedarfskündigung muss mehrere Anforderungen erfüllen, um wirksam zu sein. Der Vermieter muss in der Kündigung die Person benennen, für die die Wohnung benötigt wird, und die Gründe darlegen, warum gerade diese Wohnung gebraucht wird. Pauschale Formulierungen wie „wegen Eigenbedarfs” reichen nicht aus.
Der Kreis der berechtigten Personen umfasst den Vermieter selbst, seine Eltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Nichten und Neffen sowie den Ehegatten oder Lebenspartner und deren engere Familienangehörige. Auch Pflegepersonen, die in den Haushalt des Vermieters aufgenommen werden sollen, können einen Eigenbedarf begründen.
Der Bedarf muss konkret und nachvollziehbar sein. Der BGH verlangt ein ernsthaftes, vernünftiges und nachvollziehbares Interesse an der Nutzung der Wohnung. Dabei prüft das Gericht nicht, ob der Vermieter die Wohnung tatsächlich „braucht”, sondern nur, ob sein Nutzungswunsch plausibel und nicht vorgeschoben ist. Ein vorgetäuschter Eigenbedarf macht den Vermieter schadensersatzpflichtig.
Für die Eigenbedarfskündigung gelten die gestaffelten Kündigungsfristen des Vermieters: drei Monate bei einer Mietdauer bis fünf Jahre, sechs Monate bei fünf bis acht Jahren, neun Monate bei mehr als acht Jahren Mietdauer. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und dem Mieter spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen.
Der Mieter kann der Kündigung gemäß § 574 BGB widersprechen, wenn der Auszug für ihn, seine Familie oder seine Haushaltsangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Typische Härtegründe sind hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder die Unmöglichkeit, angemessenen Ersatzwohnraum zu finden. Das Gericht wägt dann die Interessen beider Seiten ab.
Ein für Käufer besonders wichtiger Sonderfall: Wer eine bereits vermietete Wohnung kauft und sie anschließend selbst nutzen möchte, ist an eine gesetzliche Sperrfrist gebunden. Nach § 577a BGB darf bei einer Wohnung, die nach dem Kauf in eine Eigentumswohnung umgewandelt oder erstmals als solche verkauft wird, der neue Eigentümer frühestens drei Jahre nach dem Eigentumsübergang wegen Eigenbedarfs kündigen. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt - wozu Nürnberg gehört - kann die Bayerische Staatsregierung die Sperrfrist auf bis zu zehn Jahre verlängern. Kaufinteressenten, die eine vermietete Wohnung für die Eigennutzung erwerben möchten, müssen diese Sperrfristen unbedingt in ihre Planung einbeziehen.
In der Metropolregion Nürnberg ist die Wohnsituation in zentralen Stadtteilen angespannt, was die Durchsetzung von Eigenbedarfskündigungen vor Gericht erschweren kann - denn die Härtegründe der Mieter fallen bei knappem Ersatzwohnraum stärker ins Gewicht. Wir empfehlen Vermietern, den Eigenbedarf umfassend zu dokumentieren und die Kündigung anwaltlich prüfen zu lassen, bevor sie ausgesprochen wird. Halten Sie alle relevanten Umstände schriftlich fest: Warum wird die konkrete Wohnung benötigt? Warum sind andere Alternativen nicht geeignet? Welche anderen Wohnungen im Haus stehen nicht zur Verfügung? Eine lückenhafte Begründung führt oft zur Unwirksamkeit der Kündigung. Besonders wichtig ist die Sperrfrist: Kaufen Sie eine vermietete Wohnung und kündigen anschließend wegen Eigenbedarfs, gilt in Nürnberg in der Regel eine Sperrfrist, die anwaltlich zu klären ist.
Ja, der BGH hat entschieden, dass Eigenbedarf auch für eine Zweit- oder Ferienwohnung geltend gemacht werden kann, sofern der Nutzungswunsch ernsthaft und nachvollziehbar ist (BGH, Urteil vom 23.09.2015, VIII ZR 297/14). Das Gericht prüft die Verhältnismäßigkeit besonders genau, wenn der Vermieter die Wohnung nur gelegentlich nutzen möchte - ein beruflich bedingter Zweitwohnsitz in einer anderen Stadt hat dabei eine bessere Ausgangslage als eine Freizeitwohnung am Urlaubsort. In jedem Fall muss der Vermieter darlegen, warum gerade diese Wohnung und keine andere für den Zweck geeignet ist.
Zieht der Vermieter nach der Kündigung nicht selbst ein oder nutzt die Wohnung nicht wie angekündigt, kann der Mieter Schadensersatz verlangen - etwa für Umzugskosten, höhere Miete in der neuen Wohnung und sonstige durch den erzwungenen Umzug entstandene Kosten. Die Beweislast für den tatsächlichen Eigenbedarf liegt beim Vermieter. Wir empfehlen Vermietern dringend, tatsächlich einzuziehen und mindestens zwei bis drei Jahre in der Wohnung zu verbleiben - ein kurzfristiger Auszug nach der Kündigung gilt als starkes Indiz für vorgetäuschten Eigenbedarf.
Eine GmbH kann keinen Eigenbedarf geltend machen, da sie als juristische Person keine persönlichen Wohnbedürfnisse hat. Bei einer GbR können die einzelnen Gesellschafter Eigenbedarf anmelden, wobei der BGH strenge Maßstäbe an die Darlegung des Bedarfs anlegt - insbesondere muss der Gesellschafter, für den der Bedarf geltend gemacht wird, an der GbR in einem Verhältnis beteiligt sein, das eine persönliche Nutzung rechtfertigt. Wer eine vermietete Immobilie über eine Gesellschaft hält und Eigennutzung anstrebt, sollte die Eigentumsstruktur frühzeitig rechtlich prüfen lassen.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Eigenbedarf nicht nur für Wohnzwecke, sondern auch für berufliche Nutzung geltend gemacht werden kann - etwa wenn der Vermieter die Wohnung für ein Büro, eine Praxis oder einen Atelier-Betrieb benötigt. Voraussetzung ist, dass der Nutzungswunsch konkret und ernsthaft ist und nicht vorgeschoben wirkt. Je ungewöhnlicher der geltend gemachte Bedarf (z. B. Arbeitszimmer statt Wohnnutzung), desto sorgfältiger prüfen Gerichte die Plausibilität. In angespannten Wohnungsmärkten wie Nürnberg sind die Anforderungen an die Darlegung des Eigenbedarfs tendenziell höher, da der Verlust von Wohnraum durch das Gericht besonders schwer wiegt.
Bevor eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen wird, lohnt es sich, Alternativen zu prüfen. Eine einvernehmliche Aufhebungsvereinbarung - mit einer finanziellen Abfindung für den Mieter - ist häufig schneller, weniger konfliktträchtig und rechtssicherer als ein streitiger Kündigungsprozess. Besonders in Nürnberg, wo Gerichte Härtewidersprüche ernst nehmen und Verfahren mehrere Jahre dauern können, kann eine Einigung wirtschaftlich günstiger sein. Die Abfindung orientiert sich in der Praxis an den Umzugskosten, der Differenz zur marktüblichen Neumiete und der Mietdauer. In Nürnberger Innenstadtlagen, wo die Marktmiete deutlich über der Bestandsmiete liegt, kann eine großzügige Einmalzahlung für beide Seiten vorteilhaft sein: Der Vermieter zieht ein, der Mieter findet - mit finanzieller Unterstützung - eine neue Wohnung. Wir beraten Eigentümer in solchen Situationen und helfen, faire und rechtssichere Lösungen zu entwickeln.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.