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Buchenblatt (Grundbuch)

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Buchenblatt (Grundbuch) - Das Grundbuchblatt ist die zentrale Dokumentationseinheit im Grundbuch. Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt, das alle wesentlichen Informationen zu Eigentum, Belastungen und Rechten an diesem Grundstück enthält. Es besteht aus der Aufschrift (Amtsgericht, Band, Blattnummer), dem Bestandsverzeichnis (Grundstücksbeschreibung) und drei Abteilungen (Eigentümer, Lasten und Beschränkungen, Hypotheken und Grundschulden).

Aufbau des Grundbuchblatts

Das Grundbuchblatt ist in fünf Teile gegliedert:

  • Aufschrift: Enthält das zuständige Amtsgericht, die Grundbuchbezirk-Bezeichnung, Band- und Blattnummer
  • Bestandsverzeichnis: Beschreibt das Grundstück nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Lage (Straße/Hausnummer), Wirtschaftsart und Größe in Quadratmetern
  • Abteilung I - Eigentümer: Nennt den aktuellen Eigentümer (oder die Eigentümergemeinschaft) mit Erwerbsgrund (Auflassung, Erbfolge, Zuschlag) und Eintragungsdatum
  • Abteilung II - Lasten und Beschränkungen: Enthält Dienstbarkeiten (Wegerecht, Leitungsrecht, Wohnrecht), Vormerkungen (Auflassungsvormerkung), Verfügungsbeschränkungen (Testamentsvollstreckung, Insolvenz) und Reallasten
  • Abteilung III - Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden: Listet alle Grundpfandrechte mit Betrag, Zinssatz und Gläubiger

Das elektronische Grundbuch

Seit der flächendeckenden Einführung des elektronischen Grundbuchs in Bayern sind die Daten digital gespeichert und können von berechtigten Personen (Notare, Gerichte, Behörden) über das elektronische Grundbuchabrufsystem eingesehen werden. Eigentümer und Kaufinteressenten erhalten weiterhin Auszüge auf Papier beim zuständigen Grundbuchamt. Das elektronische Format erleichtert die Bearbeitung erheblich, hat aber an der inhaltlichen Struktur des Grundbuchblatts nichts verändert. Die Lesbarkeit und Interpretierbarkeit eines Grundbuchauszugs erfordert nach wie vor juristische Kenntnisse.

Bedeutung beim Immobilienkauf

Der Grundbuchauszug - die Kopie des Grundbuchblatts - ist das wichtigste Dokument beim Immobilienkauf. Er gibt Auskunft über den wahren Eigentümer (wichtig zur Prüfung der Verfügungsberechtigung), bestehende Belastungen (Grundschulden, Dienstbarkeiten) und Verfügungsbeschränkungen. Der Notar prüft das Grundbuch vor der Beurkundung und sichert den Käufer durch eine Auflassungsvormerkung in Abteilung II.

Aufbau des Grundbuchblatts - Übersicht der Abteilungen

AbschnittInhaltRelevanz beim Kauf
AufschriftAmtsgericht, Grundbuchbezirk, Band, BlattnummerIdentifikation des Blatts
BestandsverzeichnisGemarkung, Flurstück, Lage, Wirtschaftsart, Fläche in m²Grundstücksbeschreibung prüfen
Abteilung I - EigentümerName, Erwerbsgrund, DatumVerfügungsberechtigung prüfen
Abteilung II - LastenDienstbarkeiten, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen, ReallastenNutzungseinschränkungen prüfen
Abteilung III - GrundpfandrechteHypotheken, Grundschulden, Rentenschulden mit Betrag und GläubigerLastenfreistellung sicherstellen

Ein beglaubigter Grundbuchauszug kostet beim Amtsgericht Nürnberg 20 Euro und sollte nicht älter als drei Monate sein. Der Notar bestellt vor der Beurkundung immer einen aktuellen Auszug.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir empfehlen Käufern in der Metropolregion Nürnberg, vor jedem Immobilienkauf einen aktuellen Grundbuchauszug anzufordern und alle drei Abteilungen sorgfältig zu prüfen. Achten Sie besonders auf: eingetragene Wegerechte oder Leitungsrechte in Abteilung II (können die Nutzung einschränken), Auflassungsvormerkungen zugunsten Dritter (Grundstück möglicherweise bereits anderweitig verkauft) und die Höhe der Grundschulden in Abteilung III (wichtig für die Lastenfreistellung). Den Grundbuchauszug können Sie beim Amtsgericht Nürnberg beantragen - die Gebühr beträgt 10 Euro für einen einfachen und 20 Euro für einen beglaubigten Auszug. Bei Eigentumswohnungen empfehlen wir zusätzlich die Einsicht in die Teilungserklärung und den Aufteilungsplan, die ebenfalls beim Grundbuchamt hinterlegt sind.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann das Grundbuchblatt einsehen?

Einsicht in das Grundbuch erhält nur, wer ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 12 GBO) - Eigentümer, Käufer mit konkreter Kaufabsicht, Banken, Notare und Rechtsanwälte mit Auftragsbezug. Bloße Neugier reicht nicht aus. Der Antrag wird beim zuständigen Grundbuchamt (Amtsgericht) gestellt. In Bayern kann der Auszug auch über einen Notar bestellt werden, was in der Regel schneller ist und für eine Beurkundung häufig bevorzugt wird.

Was bedeutet eine Löschung im Grundbuch?

Gelöschte Einträge werden im Grundbuch rot unterstrichen (in der Papierversion) bzw. als gelöscht markiert (im elektronischen Grundbuch). Sie haben keine Rechtswirkung mehr, bleiben aber aus historischen Gründen sichtbar. Eine gelöschte Grundschuld in Abteilung III bedeutet, dass das Darlehen getilgt und die Sicherheit aufgehoben wurde. Gelöschte Einträge in Abteilung II - etwa eine erloschene Dienstbarkeit - zeigen, dass ein früheres Recht nicht mehr besteht.

Wie lange dauert eine Eintragung im Grundbuch?

Die Bearbeitungsdauer variiert je nach Auslastung des Grundbuchamts. In Nürnberg dauert eine Eintragung (Eigentumsumschreibung, Grundschuldeintragung) erfahrungsgemäß vier bis acht Wochen nach Eingang des Antrags. In Spitzenzeiten kann es auch länger dauern. Die Rangbestätigung des Notars ermöglicht es der Bank, das Darlehen bereits vor der fertigen Eintragung auszuzahlen. Käufer sollten einplanen, dass der formale Eigentumsübergang im Grundbuch deutlich nach der eigentlichen Schlüsselübergabe erfolgt.

Käufer sollten nicht vergessen, dass das Grundbuchblatt nur das abbildet, was formell eingetragen ist - mündliche Vereinbarungen, Forderungen aus schwebenden Rechtsstreitigkeiten oder nicht eingetragene Mietrechte erscheinen dort nicht. Die vollständige Due-Diligence-Prüfung geht deshalb immer über den Grundbuchauszug hinaus.

Was ist der Unterschied zwischen einer Auflassungsvormerkung und der eigentlichen Eigentumsumschreibung?

Die Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) ist ein vorläufiger Schutz für den Käufer: Sie wird unmittelbar nach der notariellen Beurkundung in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen und sichert den Eigentumsübertragungsanspruch. Der Verkäufer kann das Grundstück in dieser Zeit nicht mehr anderweitig verkaufen oder belasten, ohne dass der Käufer davon betroffen wäre - die Vormerkung macht solche Verfügungen relativ unwirksam. Die eigentliche Eigentumsumschreibung (Auflassung) erfolgt erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung, Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und weiterer Voraussetzungen. In Nürnberg dauert dieser Prozess vom Notartermin bis zur endgültigen Eintragung des neuen Eigentümers erfahrungsgemäß acht bis vierzehn Wochen. In dieser Zeit hat der Käufer in der Regel bereits den Besitz und das Bezugsrecht - er ist also wirtschaftlicher Eigentümer, aber noch nicht formaler Grundbucheigentümer. Die Auflassungsvormerkung überbrückt genau diesen Zeitraum und schützt den Käufer vor dem Risiko, dass in der Zwischenzeit neue Belastungen eingetragen werden.

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