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Dauerwohnrecht

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Dauerwohnrecht - Das Dauerwohnrecht ist ein dingliches Recht, das dem Berechtigten gestattet, bestimmte Räume eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Es wird nach § 31 WEG begründet, im Grundbuch eingetragen und kann veräußert, vererbt und mit Grundpfandrechten belastet werden. Das Dauerwohnrecht kommt vor allem bei Leibrenten-Modellen, Seniorenwohnprojekten und innerfamiliären Immobilienübertragungen zum Einsatz.

Abgrenzung zu Wohnrecht und Nießbrauch

Drei ähnliche Rechtsformen sind klar zu unterscheiden:

  • Dauerwohnrecht (§ 31 WEG): Dinglich, im Grundbuch eingetragen, übertragbar, vererbbar und beleihbar. Nur in Wohnungseigentumsanlagen möglich.
  • Wohnrecht (§ 1093 BGB): Beschränkte persönliche Dienstbarkeit - an die Person gebunden, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
  • Nießbrauch (§ 1030 BGB): Umfassendes Nutzungsrecht - der Berechtigte darf die Immobilie selbst nutzen und die Erträge (Mieten) ziehen. Nicht übertragbar, nicht vererbbar.

Das Dauerwohnrecht ist das flexibelste dieser drei Rechte, da es übertragbar und beleihbar ist - es kommt einem Eigentumsrecht am nächsten, ohne Eigentum zu begründen. Gerade in der Nachlassplanung und bei vorweggenommener Erbfolge spielt diese Flexibilität eine wichtige Rolle: Das Recht kann im Erbfall an die nächste Generation übergehen oder zu Lebzeiten des Berechtigten an Dritte veräußert werden, was das schlichte Wohnrecht nicht erlaubt. Zudem kann das Dauerwohnrecht beliehen werden - der Berechtigte kann es also als Sicherheit für ein Darlehen einsetzen, was weitere Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet.

Typische Anwendungsfälle

  • Leibrente: Der Verkäufer überträgt die Immobilie gegen eine laufende Rentenzahlung und behält sich ein Dauerwohnrecht vor - er kann lebenslang wohnen bleiben
  • Innerfamiliäre Übertragung: Eltern übertragen das Haus an die Kinder und sichern sich ein Dauerwohnrecht zur Absicherung ihrer Wohnsituation im Alter
  • Seniorenwohnprojekte: Bewohner erwerben ein Dauerwohnrecht statt einer Eigentumswohnung - günstiger als Kauf, aber mit langfristiger Wohnsicherheit
  • Genossenschaftliches Wohnen: Einige Genossenschaften vergeben Dauerwohnrechte statt Mietverträge, um den Bewohnern mehr Planungssicherheit zu geben

Im Bereich der Seniorenwohnprojekte gewinnt das Dauerwohnrecht zunehmend an Bedeutung: Anbieter betreuten Wohnens in Nürnberg und der Metropolregion Franken setzen es ein, um Bewohnern eine eigentumsähnliche Stellung zu verschaffen, ohne dass diese eine vollständige Eigentumswohnung erwerben müssen. Der Berechtigte genießt Planungssicherheit und Schutz vor Kündigung, während der Anbieter Eigentümer bleibt und die Verwaltung des Gesamtobjekts in einer Hand behält.

Steuerliche Auswirkungen

Das Dauerwohnrecht hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, die bei der Gestaltung berücksichtigt werden müssen. Bei einer Schenkung oder Erbschaft wird der Wert der Immobilie um den Kapitalwert des Dauerwohnrechts gemindert - dies senkt die anfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer. Der Kapitalwert des Rechts richtet sich nach dem Jahreswert (ortsübliche Miete) multipliziert mit einem altersabhängigen Vervielfältiger nach dem Bewertungsgesetz. Bei einem 70-jährigen Berechtigten in Nürnberg mit einer Jahresmiete von 12.000 Euro liegt der Kapitalwert des Dauerwohnrechts bei etwa 100.000-120.000 Euro - entsprechend reduziert sich der steuerliche Wert der übertragenen Immobilie.

Bei der Einkommensteuer ist zu beachten: Trägt der Berechtigte die laufenden Betriebskosten selbst, entstehen ihm keine steuerlich abzugsfähigen Ausgaben, da er keine Einnahmen erzielt. Der Eigentümer wiederum kann das auf seiner Immobilie lastende Dauerwohnrecht als wertmindernden Faktor bei der Bewertung ansetzen. Wer das Dauerwohnrecht im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge einräumt, sollte die Gestaltung frühzeitig mit einem auf Erbschaftsteuer spezialisierten Steuerberater abstimmen, um alle Freibeträge und Bewertungsvorteile optimal zu nutzen.

Begründung und Grundbucheintragung

Das Dauerwohnrecht wird durch einen notariellen Vertrag begründet und anschließend in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Die notarielle Beurkundung ist zwingend erforderlich - formlose Vereinbarungen sind unwirksam. Der Begründungsakt muss die begünstigten Räume exakt beschreiben (Lage, Größe, Nebenräume wie Keller oder Stellplatz), die Kostenverteilung regeln, die Laufzeit festlegen (befristet oder lebenslang) sowie die Übertragbarkeit auf Dritte und Vererbbarkeit klarstellen. Fehlen wesentliche Regelungen, entstehen Unklarheiten, die langfristig zu Streitigkeiten zwischen Berechtigtem und Eigentümer führen können.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir empfehlen Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, die eine Immobilie unter Vorbehalt eines Dauerwohnrechts übertragen möchten, die Gestaltung einem erfahrenen Notar zu überlassen. Entscheidend sind: die genaue Beschreibung der begünstigten Räume (Quadratmeter, Stockwerk, Nebenräume), die Regelung der Kosten (wer trägt Instandhaltung, Betriebskosten, Grundsteuer?), die Laufzeit (lebenslang oder befristet) und die Frage der Übertragbarkeit auf Dritte. Beachten Sie auch die steuerlichen Auswirkungen: Das Dauerwohnrecht mindert den Wert der Immobilie und damit die Schenkungsteuer bei der Übertragung - eine sorgfältige Abstimmung mit dem Steuerberater ist unerlässlich. In Nürnberg-Gostenhof, Maxfeld oder der Südstadt, wo Mehrfamilienhäuser häufig innerhalb der Familie weitergegeben werden, ist eine kluge Gestaltung des Dauerwohnrechts oft die steuerlich günstigste Alternative zur direkten Eigentumsübertragung. Wir vermitteln bei Bedarf erfahrene Fachanwälte und Steuerberater aus der Region.

Häufig gestellte Fragen

Wie wird der Wert eines Dauerwohnrechts berechnet?

Der Kapitalwert eines lebenslangen Dauerwohnrechts wird aus dem jährlichen Mietwert (ortsübliche Vergleichsmiete für die konkret betroffenen Räume) multipliziert mit einem Vervielfältiger berechnet, der vom statistischen Alter des Berechtigten abhängt (Bewertungsgesetz, Anlage 9a). Je jünger der Berechtigte, desto höher der Vervielfältiger und damit der Kapitalwert. Bei einem 70-jährigen Berechtigten und einer Jahresmiete von 12.000 Euro liegt der Kapitalwert bei ca. 100.000-120.000 Euro - ein Wert, der die Schenkungsteuer erheblich senken kann. Bei einem 60-jährigen Berechtigten mit gleicher Miete kann der Kapitalwert auf über 150.000 Euro steigen, da die statistische Restlebenserwartung und damit die Nutzungsdauer des Rechts höher ist. Eine genaue Berechnung sollte durch einen Steuerberater oder Gutachter erfolgen.

Kann ein Dauerwohnrecht gelöscht werden?

Eine Löschung des Dauerwohnrechts ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Berechtigten möglich - ein einseitiger Entzug durch den Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft ist rechtlich nicht möglich. Der Berechtigte kann freiwillig auf sein Recht verzichten; dieser Verzicht muss notariell beurkundet und im Grundbuch eingetragen werden. Bei einem befristeten Dauerwohnrecht endet das Recht automatisch mit Fristablauf. Im Falle einer Zwangsversteigerung kann das Dauerwohnrecht erlöschen, wenn es rangmäßig hinter der betreibenden Grundschuld steht - dies muss bei der Bestellung geprüft werden. Um das Dauerwohnrecht im Zwangsversteigerungsfall zu schützen, sollte es im Rang vor bestehenden Grundschulden eingetragen oder zumindest eine Löschungsvormerkung ausgeschlossen werden.

Wer trägt die Kosten bei einem Dauerwohnrecht?

Die Kostenverteilung wird im Begründungsakt (notarielle Urkunde) geregelt und ist Verhandlungssache. Übliche Regelungen: Der Berechtigte trägt die laufenden Betriebskosten (Heizung, Strom, Wasser) und kleinere Instandhaltungen bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr, der Eigentümer trägt die substanzerhaltende Instandhaltung (Dach, Fassade, tragende Bauteile) und die Grundsteuer. Fehlt eine explizite Regelung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen - was häufig zu Unklarheiten und Streit führt. Eine detaillierte Kostenregelung im Begründungsakt ist daher unbedingt zu empfehlen. In der Praxis empfiehlt es sich, konkrete Beträge zu nennen (z. B. „Kleinreparaturen bis 500 Euro trägt der Berechtigte”), damit im Streitfall Klarheit besteht.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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