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Weiterveräußerung - Die Weiterveräußerung bezeichnet den erneuten Verkauf einer Immobilie durch den aktuellen Eigentümer an einen Dritten. Sie unterliegt denselben notariellen Beurkundungspflichten wie der Erstverkauf und kann je nach Haltedauer erhebliche steuerliche Konsequenzen auslösen. Besonders relevant ist die Spekulationsfrist von 10 Jahren nach § 23 EStG, innerhalb derer ein Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer unterliegt.
Bei der Weiterveräußerung einer Immobilie gelten die gleichen formalen Anforderungen wie beim Ersterwerb: notarielle Beurkundung des Kaufvertrags (§ 311b BGB), Eintragung im Grundbuch und Zahlung der Grunderwerbsteuer durch den Käufer. Entscheidend für den Verkäufer ist die steuerliche Behandlung des Veräußerungsgewinns. Liegt zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als 10 Jahre, handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG.
Der Gewinn - Verkaufspreis abzüglich Anschaffungskosten, Nebenkosten und nachträglicher Herstellungskosten - wird dann mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von bis zu 45 % besteuert. Bei Spitzenverdienern mit einem Veräußerungsgewinn von 200.000 Euro kann die Steuerbelastung somit über 90.000 Euro betragen - ein erheblicher Faktor bei der Entscheidung über den Verkaufszeitpunkt. Eine Ausnahme besteht, wenn die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich selbst bewohnt wurde - dann bleibt der Gewinn steuerfrei, auch innerhalb der Spekulationsfrist.
Als Anschaffungskosten mindernd wirken: notarielle Beurkundungskosten, Grunderwerbsteuer beim Kauf, Maklercourtage beim Kauf, Kosten für Gutachten sowie nachträgliche Herstellungskosten (Modernisierungen, Anbauten). Reine Erhaltungsaufwendungen (laufende Reparaturen), die bereits als Werbungskosten abgezogen wurden, erhöhen den Gewinn allerdings wieder.
Wer innerhalb von 5 Jahren drei oder mehr Immobilien veräußert, riskiert die Einstufung als gewerblicher Grundstückshandel durch das Finanzamt (sogenannte Drei-Objekt-Grenze). In diesem Fall fallen zusätzlich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an, und sämtliche Gewinne unterliegen der laufenden Besteuerung - auch bei Objekten, die länger als zehn Jahre gehalten wurden und normalerweise steuerfrei wären.
Weiterveräußerungsverbote oder -beschränkungen können sich auch aus vertraglichen Vereinbarungen ergeben: Kommunen sichern sich bei vergünstigten Grundstücksverkäufen häufig ein Vorkaufsrecht oder eine Rückübertragungspflicht, falls der Käufer die Immobilie innerhalb einer bestimmten Frist weiterveräußert. Solche Klauseln werden als Grundbuchvormerkung in Abteilung II abgesichert und sind für den Käufer und alle Rechtsnachfolger bindend. Typische Fristen liegen bei 10-25 Jahren - ein Aspekt, der beim Kauf geförderter Wohnprojekte sorgfältig geprüft werden sollte.
Auch bei Erwerb einer Immobilie aus einer Zwangsversteigerung oder aus einem Insolvenzverfahren können Weiterveräußerungsbeschränkungen bestehen, wenn der Insolvenzverwalter oder das Gericht spezifische Auflagen mit dem Zuschlag verbunden hat.
Beim Verkauf entstehen dem Eigentümer folgende typische Kosten:
Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5 % (Bayern) trägt der Käufer, nicht der Verkäufer.
Wir empfehlen Eigentümern in Nürnberg, vor einer Weiterveräußerung die Haltedauer genau zu prüfen: Bei Immobilien, die in begehrten Stadtteilen wie Gostenhof, St. Johannis oder Erlenstegen in den letzten Jahren deutlich an Wert gewonnen haben, kann die Spekulationssteuer erheblich ausfallen. Wir erstellen zunächst eine aktuelle Marktwertanalyse und stimmen den optimalen Verkaufszeitpunkt mit Ihrem Steuerberater ab.
Wurde die Immobilie über die Stadt Nürnberg oder die Wohnungsbaugesellschaft wbg Nürnberg erworben, sollten Sie vorab prüfen, ob im Kaufvertrag Weiterveräußerungsbeschränkungen oder Rückübertragungsklauseln vereinbart wurden. Gleiches gilt für Immobilien aus dem sozialen Wohnungsbau oder aus kommunalen Nachverdichtungsprojekten - hier sind Bindungsfristen von bis zu 25 Jahren keine Seltenheit, die beim Weiterverkauf zwingend offengelegt werden müssen.
Bei geplanten Weiterveräußerungen innerhalb kurzer Zeiträume - etwa wenn ein Investor nach einem Sanierungsprojekt verkauft - empfehlen wir außerdem, die Gewerblichkeitsschwelle im Blick zu behalten. Wir arbeiten eng mit auf Immobiliensteuerrecht spezialisierten Steuerberatungen in der Region Nürnberg zusammen und können auf Anfrage Kontakte vermitteln.
Der Gewinn aus einer Weiterveräußerung ist steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mindestens 10 Jahre liegen (Spekulationsfrist nach § 23 EStG). Bei selbstgenutzten Immobilien gilt die Steuerbefreiung bereits früher: Wurde die Immobilie im Verkaufsjahr und den zwei vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, entfällt die Besteuerung unabhängig von der Haltedauer. Dabei genügt es, wenn die Selbstnutzung jeweils zu Beginn und Ende des Jahreszeitraums bestand - eine vollständige Nutzung über alle 36 Monate ist nicht erforderlich.
Für den Verkäufer entstehen primär Kosten für die Maklercourtage (in Bayern üblicherweise 3,57 % inkl. MwSt., häufig geteilt zwischen Käufer und Verkäufer), etwaige Vorfälligkeitsentschädigungen bei vorzeitiger Ablösung der Baufinanzierung sowie Kosten für die Löschung von Grundschulden im Grundbuch (ca. 200-500 Euro). Hinzu kommen Kosten für die Erstellung des gesetzlich vorgeschriebenen Energieausweises (ca. 100-500 Euro) und ggf. die Erstellung von Verkaufsunterlagen. Die Grunderwerbsteuer (in Bayern 3,5 %) trägt der Käufer.
Ein Weiterveräußerungsverbot ist eine vertragliche Klausel, die den Käufer verpflichtet, die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht weiterzuverkaufen. Solche Vereinbarungen sind insbesondere bei subventionierten Grundstücken oder geförderten Wohnbauprojekten üblich. Bei Verstoß drohen Vertragsstrafen oder die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Verbot wird in der Regel durch eine Vormerkung in Abteilung II des Grundbuchs gesichert und erlischt automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist - typischerweise 10-15 Jahre.
Ja. Arglistig verschwiegene Mängel - also bekannte Defekte, die der Verkäufer nicht offenbart - berechtigen den Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrags und zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, auch wenn im Vertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde. Das gilt insbesondere für Wasserschäden, Schimmelbefall, statische Mängel oder bekannte Altlasten auf dem Grundstück. Wir empfehlen Eigentümern, bekannte Mängel im Kaufvertrag vollständig zu dokumentieren, um spätere Haftungsrisiken auszuschließen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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