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Verkehrssicherungspflicht - Die Verkehrssicherungspflicht verpflichtet den Eigentümer oder Besitzer einer Immobilie, das Grundstück und das Gebäude in einem Zustand zu halten, der Gefahren für Dritte vermeidet. Sie ergibt sich aus § 823 BGB (Deliktshaftung) und umfasst insbesondere den Winterdienst, die Instandhaltung von Wegen und Treppen, die Pflege von Bäumen, die Sicherung von Dächern und Fassaden sowie die Beleuchtung von Zugangswegen.
Die Verkehrssicherungspflicht umfasst alle Maßnahmen, die ein umsichtiger Eigentümer treffen würde: Winterdienst - Räumen und Streuen von Gehwegen bei Schnee und Eis (in Nürnberg: werktags 7-20 Uhr, Sonn-/Feiertags 8-20 Uhr). Baumpflege - regelmäßige Kontrolle auf Totholz und morsche Äste (2x jährlich bei älteren Bäumen). Treppen und Wege - rutschfester Belag, ausreichende Beleuchtung, Handläufe. Dach und Fassade - Sicherung gegen herabfallende Dachziegel, Eiszapfen oder Fassadenteile. Spielgeräte - regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung (DIN EN 1176). Der Maßstab ist nicht absolute Sicherheit, sondern das, was zumutbar und erforderlich ist.
Die Verkehrssicherungspflicht gilt auch für bauliche Mängel, die eine Gefahr für Besucher und Passanten darstellen: rissige Eingangstreppen, lockere Handläufe, defekte Beleuchtung im Treppenhaus oder baufällige Außenwände. In WEG-Anlagen ist für das Gemeinschaftseigentum die Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwalter verantwortlich; für das Sondereigentum (z. B. Balkon, der nur dem Wohnungseigentümer zugänglich ist) trägt der jeweilige Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht. Die Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum ist in solchen Fällen oft streitig.
Verletzt der Eigentümer die Verkehrssicherungspflicht und kommt ein Dritter zu Schaden, haftet er auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld. Die Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten - bei typischen Gefahrenquellen (vereister Gehweg, herabfallender Ast) wird aber eine Beweislastumkehr angenommen: Der Eigentümer muss beweisen, dass er seine Pflicht erfüllt hat. Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt Schäden aus verletzter Verkehrssicherungspflicht ab - sie ist für jeden Immobilieneigentümer essenziell.
Schadensersatzforderungen aus verletzter Verkehrssicherungspflicht können erhebliche Summen erreichen: Bei schweren Personenschäden (Knochenbrüche durch Sturz auf eisigem Gehweg, bleibende Schäden durch herabfallende Gebäudeteile) können Schmerzensgeld und Verdienstausfall schnell sechsstellige Beträge erreichen. Ohne ausreichende Haftpflichtversicherung kann ein einzelnes Schadensereignis den Eigentümer in ernste finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Eigentümer können ihre Verkehrssicherungspflichten auf Dritte übertragen - etwa auf einen Hausmeister, eine Hausverwaltung oder einen professionellen Winterdienst. Diese Übertragung entlastet den Eigentümer jedoch nicht vollständig: Er bleibt in einer Auswahl- und Überwachungspflicht. Das bedeutet: Der Eigentümer muss sicherstellen, dass er einen zuverlässigen und geeigneten Dienstleister beauftragt, und er muss überprüfen, ob dieser seine Pflichten tatsächlich erfüllt.
Im Mietverhältnis kann die Verkehrssicherungspflicht für bestimmte Bereiche (insbesondere Winterdienst) vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Die Klausel muss im Mietvertrag klar und eindeutig formuliert sein. Gegenüber Passanten und außenstehenden Dritten bleibt allerdings stets der Eigentümer haftbar - er muss überwachen, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt. Kommt es zu einem Schadensereignis, weil der Mieter nicht geräumt hat, haftet dem Geschädigten gegenüber zunächst der Eigentümer - der wiederum Rückgriff beim Mieter nehmen kann, wenn die Übertragung wirksam war.
Für Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) liegt die Verkehrssicherungspflicht für das Gemeinschaftseigentum bei der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter. Der Verwalter ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen eigenständig zu veranlassen und die Kosten über das Hausgeld zu finanzieren. Unterlässt er notwendige Maßnahmen und entsteht dadurch ein Schaden, haftet die WEG als juristische Person.
Wir empfehlen Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, ihre Verkehrssicherungspflichten schriftlich zu dokumentieren: Winterdienstprotokoll (wann geräumt und gestreut?), Baumkontrollberichte (wann geprüft, was festgestellt?), Wartungsnachweise für Spielgeräte und Aufzüge. Im Schadensfall ist die Dokumentation Ihr wichtigstes Beweismittel.
Die Verkehrssicherungspflicht kann auf Dritte delegiert werden (Hausmeister, Winterdienst-Firma, Hausverwaltung) - die Auswahl- und Überwachungspflicht bleibt aber beim Eigentümer. Schließen Sie unbedingt eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung ab (Kosten: ca. 50-150 Euro/Jahr für ein Einfamilienhaus). Als Makler empfehlen wir jedem neuen Eigentümer in unserem Netzwerk, die Verkehrssicherungspflichten und die entsprechende Versicherung direkt nach dem Eigentumsübergang zu prüfen.
Ja, durch eine wirksame Klausel im Mietvertrag kann die Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen werden. Die Übertragung muss klar und eindeutig formuliert sein. Wichtig: Gegenüber Dritten (Passanten) bleibt der Eigentümer verantwortlich - er muss überwachen, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt. Wird der Winterdienst an einen professionellen Dienst übertragen, sind die Kosten als Betriebskosten umlagefähig (§ 2 Nr. 8 BetrKV).
Die Kontrollpflicht richtet sich nach dem Zustand und Alter des Baumes: Gesunde, jüngere Bäume in verkehrsarmer Lage müssen ca. 1x jährlich visuell kontrolliert werden. Ältere Bäume an Verkehrswegen oder Nachbargrundstücken sollten 2x jährlich (belaubt und unbelaubt) kontrolliert werden. Bei erkennbaren Schäden (Pilzbefall, Risse, Totholz) muss ein Baumsachverständiger hinzugezogen werden. Dokumentieren Sie jede Kontrolle mit Datum und Ergebnis.
Die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung deckt Schäden, die Dritten durch die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entstehen: Personenschäden (Arztkosten, Schmerzensgeld, Verdienstausfall), Sachschäden (z. B. beschädigtes Fahrzeug durch herabfallenden Ast) und Vermögensfolgeschäden. Nicht gedeckt sind Schäden am eigenen Gebäude (dafür: Gebäudeversicherung) und vorsätzlich verursachte Schäden. Die Prämie für ein Einfamilienhaus in Nürnberg liegt bei ca. 50-100 Euro/Jahr - für Mehrfamilienhäuser ca. 80-200 Euro/Jahr.
Auch in Übergangs- und Übergangssituationen bleibt die Verkehrssicherungspflicht bestehen und muss von der aktuell verantwortlichen Person wahrgenommen werden. Bei einer Zwangsversteigerung tragen in der Regel der Schuldner (solange er noch Eigentümer ist) und ggf. der Zwangsverwalter die Pflicht. Bei einem Erbfall geht die Pflicht sofort auf die Erben über - auch wenn diese noch keinen Erbschein haben oder die Erbschaft noch nicht angenommen ist. Wer ein Grundstück faktisch nutzt oder kontrolliert, kann ebenfalls als Pflichtiger angesehen werden. Im Zweifelsfall sollte zeitnah ein Hausverwalter oder Hausmeisterdienst beauftragt werden, um die Sicherheitspflichten lückenlos zu erfüllen, bis die Eigentumsverhältnisse endgültig geklärt sind.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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