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Die Treppenhausreinigung umfasst die regelmäßige Reinigung des gemeinschaftlichen Treppenhauses - also Stufen, Podeste, Geländer, Briefkastenanlage, Eingangstür und Fußmatte - in einem Mehrfamilienhaus. Sie kann durch die Mieter selbst im Wechsel erbracht werden (Putzplan) oder durch einen gewerblichen Reinigungsdienst erfolgen. Die Kosten sind als Betriebskosten gemäß Betriebskostenverordnung (BetrKV) auf die Mieter umlagefähig, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.
Viele Vermieter vereinbaren mit ihren Mietern im Mietvertrag eine Eigenreinigung nach Putzplan. Das spart Kosten und schafft ein Gemeinschaftsgefühl im Haus - setzt aber die Kooperationsbereitschaft und Verlässlichkeit aller Mieter voraus. In der Praxis funktioniert das Putzplan-Modell bei wenigen, einander bekannten Mieterparteien oft gut. Problematisch wird es bei größeren Häusern mit häufigem Mieterwechsel oder wenn Mieter ihre Reinigungspflicht konsequent ignorieren. Verweigert ein Mieter die Reinigung oder führt sie dauerhaft mangelhaft durch, entsteht Konfliktpotenzial, das der Vermieter schlichten muss - mit Zeit- und Energie-aufwand.
Gewerbliche Reinigungsdienste bieten Zuverlässigkeit, gleichbleibende Qualität und klar definierte Leistungsumfänge. Ihre Kosten sind vollständig auf die Mieter umlegbar, sofern der Mietvertrag die entsprechende Betriebskostenklausel enthält. Bei größeren Häusern mit vier oder mehr Parteien ist die professionelle Reinigung meist wirtschaftlich sinnvoller als ein Putzplan - die Kosten pro Mieter sind gering, der Verwaltungsaufwand für den Vermieter erheblich niedriger. Monatliche Kosten für ein Mehrfamilienhaus mit 6-8 Einheiten liegen bei ca. 80-180 Euro, umgelegt auf die Mieter ca. 10-25 Euro pro Monat und Einheit - ein überschaubarer Betrag für eine verlässliche Leistung.
Kosten der Treppenhausreinigung zählen gemäß § 2 Nr. 9 BetrKV zu den umlagefähigen Betriebskosten unter der Kategorie “Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung”. Voraussetzung ist, dass der Mietvertrag eine entsprechende Betriebskostenklausel enthält - eine Formulierung wie “sämtliche Betriebskosten nach § 2 BetrKV” ist dafür ausreichend; eine spezifische Nennung der Treppenhausreinigung ist nicht erforderlich, aber empfehlenswert für Klarheit.
Die Kosten müssen jährlich in einer nachvollziehbaren Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden, die den Mietern spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen muss. Vermieter sollten Belege und Rechnungen des Reinigungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahren, da Mieter ein gesetzliches Einsichtsrecht haben und die Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist prüfen können. Vermieter, die die Belegeinsicht verweigern, riskieren, Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung nicht durchsetzen zu können.
Neben der laufenden Unterhaltsreinigung fallen gelegentlich Sonderreinigungen an - etwa nach Umzügen (Verschmutzung durch Möbeltransport), bei Wasserschäden, nach Vandalismus oder Graffiti sowie bei Ungezieferbefall (Schaben, Motten, Bettwanzen im Gemeinschaftsbereich). Diese Sonderreinigungen sind grundsätzlich umlagefähig, wenn sie das gesamte Gemeinschaftseigentum betreffen.
Wichtig: Verursacht ein einzelner Mieter die Verschmutzung (z. B. durch unsachgemäßen Umzug oder mutwillige Beschädigung), kann der Vermieter die Reinigungskosten direkt vom Verursacher einfordern. Eine Umlage auf alle Mieter wäre in diesem Fall unzulässig - das Verursacherprinzip geht der allgemeinen Betriebskostenumlage vor. Dokumentieren Sie den Schaden und seinen Verursacher deshalb stets schriftlich und mit Fotos, bevor die Reinigung beauftragt wird.
In Nürnberger Mehrfamilienhäusern ist die professionelle Treppenhausreinigung durch gewerbliche Dienstleister weit verbreitet - insbesondere in größeren Anlagen in Stadtteilen wie Gostenhof, Langwasser oder Schweinau, wo hohe Mieterfluktuation einen Putzplan unpraktikabel macht. Wir empfehlen Vermietern, im Mietvertrag klar zu regeln, wie die Reinigung organisiert wird.
Bei eigenverantwortlichem Putzplan: Legen Sie dem Mietvertrag einen detaillierten Putzplan bei, der Turnus (mindestens wöchentlich), Umfang (Treppen, Podeste, Geländer, Briefkasten, Eingangstür, Keller), zeitliche Abfolge (Wechsel nach Wohneinheiten) und Qualitätsanforderungen festlegt. Klären Sie schriftlich, wer bei Nichterfüllung haftet und wer ersatzweise einspringt.
Bei der Betriebskostenabrechnung: Umlegen Sie die Reinigungskosten nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel - meist Wohnfläche, alternativ Kopfzahl oder Wohneinheiten. Stellen Sie sicher, dass die abgerechneten Kosten tatsächlich angefallen sind und Rechnungen von lizenzierten Reinigungsbetrieben vorliegen. Bei Reinigungsdiensten lohnt ein jährlicher Preisvergleich - Qualität und Konditionen variieren in der Region erheblich.
Ja, sofern der Mietvertrag die Umlage von Betriebskosten nach BetrKV vereinbart und Reinigungskosten darin enthalten sind. Der Umlageschlüssel (Wohnfläche oder Wohneinheit) muss im Mietvertrag festgelegt sein - der Vermieter darf den Schlüssel nicht einseitig ändern. Mieter, die die Abrechnung prüfen möchten, haben das Recht, die Originalrechnungen beim Vermieter einzusehen. Vermieter sollten diese Einsicht nicht verweigern, da sonst Nachzahlungsansprüche gefährdet werden könnten.
Wenn ein Putzplan vereinbart ist und ein Mieter seinen Pflichtteil dauerhaft nicht erfüllt, sollte zunächst der Vermieter eingeschaltet werden - er ist als Vertragspartner aller Mieter für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Zustands verantwortlich. Der Vermieter sollte den säumigen Mieter schriftlich mahnen. Bleibt das wirkungslos, kann der Vermieter einen professionellen Reinigungsdienst beauftragen und die Mehrkosten (im Vergleich zur Eigenreinigung) dem säumigen Mieter in Rechnung stellen. Im Extremfall kann eine wiederholte, hartnäckige Weigerung zur Reinigungspflicht ein - dann allerdings letztes - Mittel der ordentlichen Kündigung sein.
Es gibt keine gesetzliche Mindesthäufigkeit für die Reinigung. Gerichte haben jedoch im Laufe der Zeit einen branchenüblichen Standard definiert: wöchentliche Grundreinigung (Kehren und feuchtes Wischen der Stufen und Podeste) und eine monatliche gründlichere Reinigung (Geländer, Briefkastenanlage, Eingangstür). In stark frequentierten Häusern (z. B. mit vielen Parteien oder in Innenstadtlage) kann eine häufigere Reinigung erforderlich sein. Der konkrete Turnus sollte im Putzplan oder im Reinigungsvertrag mit dem gewerblichen Dienstleister verbindlich festgehalten sein.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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