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Umbaumaßnahmen

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Umbaumaßnahmen sind bauliche Veränderungen an einer bestehenden Immobilie, die über reine Instandhaltung oder Reparatur hinausgehen und die Substanz, den Grundriss, die Nutzung oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes verändern. Sie reichen von der Grundrissänderung über den Anbau und die Aufstockung bis hin zur Nutzungsänderung (z. B. Wohnraum in Büro). Umbaumaßnahmen können genehmigungspflichtig sein und erfordern in Wohnungseigentümergemeinschaften häufig die Zustimmung der Eigentümerversammlung.

Genehmigungspflichtige vs. genehmigungsfreie Umbaumaßnahmen

In Bayern unterscheidet die Bayerische Bauordnung (BayBO) zwischen genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen (Art. 55 BayBO) und verfahrensfreien Vorhaben (Art. 57 BayBO). Genehmigungsfrei sind z. B. nicht tragende Innenwände, Trockenbaumaßnahmen, Änderungen von Fenstern ohne Änderung der Öffnungsgröße und kleine Anbauten bis zu definierten Größengrenzen. Genehmigungspflichtig sind insbesondere:

  • Nutzungsänderungen: z. B. Wohnraum in Büro, Keller in Wohnraum oder Einzelwohnung in Mehrzimmerwohnungen mit getrenntem Zugang
  • Aufstockungen und Anbauten: Erweiterungen des Gebäudevolumens oberhalb der verfahrensfreien Grenzen (Art. 57 BayBO)
  • Tragende Eingriffe: Wanddurchbrüche, Deckenöffnungen oder Stützenentfernungen, die die Statik berühren
  • Denkmalgeschützte Bausubstanz: Jede Veränderung an Denkmälern erfordert zusätzlich die Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde (UDB)

Ein Umbau ohne erforderliche Genehmigung ist formell illegal und kann zu Rückbauanordnungen führen - selbst wenn die Bauarbeiten handwerklich einwandfrei ausgeführt wurden. Im Streitfall kann das die Verkäuflichkeit einer Immobilie erheblich beeinträchtigen, da Käufer und finanzierende Banken auf legale Verhältnisse bestehen.

Umbaumaßnahmen in der WEG: Zustimmungspflichten

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gilt: Maßnahmen, die ausschließlich das Sondereigentum betreffen (z. B. neue Küche, Bäder, nicht tragende Innenwände), kann der Eigentümer eigenverantwortlich durchführen - sofern keine Leitungen oder Schächte des Gemeinschaftseigentums berührt werden.

Sobald Gemeinschaftseigentum betroffen ist (tragende Wände, Außenfassade, Dach, gemeinschaftliche Leitungsschächte, Treppenhäuser), bedarf es eines Beschlusses der Eigentümerversammlung. Seit der WEG-Reform 2020 (§ 20 WEG n.F.) genügt für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums in vielen Fällen eine einfache Mehrheit - vorausgesetzt, die Kosten trägt der Antragsteller allein und die Maßnahme beeinträchtigt keinen anderen Eigentümer unbillig. Wer jedoch ohne Beschluss in das Gemeinschaftseigentum eingreift, riskiert eine Rückbauverpflichtung auf eigene Kosten.

Bei Modernisierungsmaßnahmen mit erheblichem Aufwand (§ 21 WEG) - z. B. Installation einer Ladeinfrastruktur, Einbau eines Aufzugs oder umfassende energetische Sanierung - ist eine qualifizierte Mehrheit (mehr als zwei Drittel und mehr als 50 % der Miteigentumsanteile) erforderlich.

Umbaumaßnahmen steuerlich nutzen

Bei vermieteten Immobilien können Umbaukosten als Werbungskosten oder als Herstellungskosten geltend gemacht werden. Entscheidend ist die Abgrenzung:

  • Erhaltungsaufwand (sofort in voller Höhe absetzbar): Maßnahmen, die den Zustand der Immobilie erhalten oder zeitgemäß anpassen, ohne neue Funktionen zu schaffen. Beispiel: Austausch alter Fenster gegen neue Fenster gleicher Qualität.
  • Herstellungsaufwand (auf die Restnutzungsdauer abzuschreiben, i. d. R. 2 % p. a.): Maßnahmen, die neue Funktionen schaffen, die Substanz wesentlich erweitern oder die Fläche vergrößern. Beispiel: Dachgeschossausbau zum Wohnraum.
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG): Renovierungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Erwerb, die 15 % des Gebäudekaufpreises übersteigen, werden zwingend als Herstellungskosten behandelt - auch wenn die einzelnen Maßnahmen für sich genommen Erhaltungsaufwand wären.

Diese Abgrenzung ist steuerrechtlich komplex und führt regelmäßig zu Streit mit dem Finanzamt. Wir empfehlen, für größere Umbaumaßnahmen immer einen Steuerberater hinzuzuziehen - vor Baubeginn, nicht erst wenn die Rechnung kommt.

Kosten und Kostenkontrolle

Umbaumaßnahmen neigen zur Kostenüberschreitung, insbesondere wenn im Bestand unerwartete Befunde auftreten: Schadstoffe (Asbest, PAK-haltige Klebstoffe), Feuchtigkeitsschäden hinter Verkleidungen oder nicht normgerechte Elektroinstallationen, die bei der Gelegenheit erneuert werden müssen. Wir empfehlen, für Bestandsgebäude einen Planungspuffer von 15-20 % der kalkulierten Umbaukosten einzuplanen.

Orientierungspreise für typische Umbaumaßnahmen in der Region Nürnberg (Stand 2025):

  • Wanddurchbruch (tragende Wand, inkl. Sturz und Statik): 3.000-8.000 €
  • Bad- und WC-Zusammenlegung (inkl. neuer Ausstattung): 15.000-30.000 €
  • Küche mit Wanddurchbruch (inkl. Küchenmöbel): 8.000-20.000 €
  • Dachgeschossausbau zu Wohnraum (Rohbau bis Schlüsselfertig): 1.500-2.500 €/m²
  • Kellerausbau zu Wohnraum (inkl. Trockenlegung, falls erforderlich): 800-2.000 €/m²

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In Nürnberg sind viele Bestandswohnungen der 1960er- bis 1980er-Jahre mit veralteten Grundrissen ausgestattet - kleine Küchen, enge Bäder, getrennte WCs. Gezielte Umbaumaßnahmen wie eine offene Küche durch Wanddurchbruch oder die Zusammenlegung von Bad und WC steigern den Wohnwert und den Verkaufspreis deutlich. In der Bewertung können solche Maßnahmen mehrere Zehntausend Euro Mehrwert erzeugen.

Ein häufiger Fehler: Umbaumaßnahmen werden unmittelbar vor dem Verkauf ohne Baugenehmigung durchgeführt, um schnell Wert zu schaffen. Das birgt das Risiko, dass ein informierter Käufer oder seine Bank die Maßnahmen beanstandet und auf Genehmigungsnachweis besteht. Wir empfehlen, vor geplanten wertsteigernden Umbaumaßnahmen eine Beratung beim Stadtplanungsamt Nürnberg einzuholen, um Genehmigungspflichten frühzeitig zu klären.

Nürnberger Handwerksbetriebe haben derzeit Vorlaufzeiten von 6-12 Monaten - eine Kapazitätsplanung frühzeitig anzugehen ist deshalb besonders wichtig. Sprechen Sie uns an: Wir kennen verlässliche Fachbetriebe aus unserem Netzwerk, die Umbaumaßnahmen in der Region mit der gebotenen Qualität umsetzen.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für einen Wanddurchbruch eine Baugenehmigung?

Das hängt entscheidend davon ab, ob es sich um eine tragende Wand handelt. Nicht tragende Innenwände können in Bayern genehmigungsfrei geöffnet oder entfernt werden (Art. 57 BayBO). Bei tragenden Wänden ist ein statischer Nachweis zwingend erforderlich; eine Baugenehmigung kann je nach Umfang notwendig sein. Im Zweifel: Statiker beauftragen, bevor auch nur der Hammer angesetzt wird. Ein nachträglicher Befund, dass eine tragende Wand ohne statischen Nachweis geöffnet wurde, kann im Verkaufsfall zum Problem werden.

Was kostet ein typischer Wohnungsumbau in Nürnberg?

Eine Bad- und WC-Zusammenlegung inkl. neuer Ausstattung kostet in der Region Nürnberg derzeit ca. 15.000-30.000 €; eine Küche mit Wanddurchbruch ca. 8.000-20.000 € inklusive Küchenmöbeln. Die Preise variieren stark je nach Ausstattungsstandard, Handwerksbetrieb und unvorhergesehenen Befunden in der Bestandssubstanz. Für eine verlässliche Kostenkalkulation empfehlen wir mindestens zwei bis drei Vergleichsangebote einzuholen.

Können Umbaukosten auf die Miete umgelegt werden?

Umbaumaßnahmen, die zu einer nachhaltigen Wohnwertverbesserung führen, berechtigen zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB (Modernisierungsumlage): 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten dürfen jährlich auf die Miete aufgeschlagen werden - bei Mieten unter 7 €/m² gilt eine Kappungsgrenze von maximal 2 €/m². Reine Instandhaltungsmaßnahmen sind nicht umlagefähig. Vor einer Modernisierung ist dem Mieter eine dreimonatige Ankündigungsfrist einzuräumen (§ 555c BGB), anderenfalls verliert der Vermieter das Mieterhöhungsrecht.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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