Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein
Ein Treuhandvertrag ist eine Vereinbarung, durch die eine Person (der Treugeber) einem anderen (dem Treuhänder) Vermögenswerte - Geld, Grundstücke oder Rechte - überträgt, damit dieser sie in eigenem Namen, aber ausschließlich im Interesse des Treugebers verwaltet. Im Immobilienrecht begegnet der Treuhandvertrag vor allem beim Notar als Zahlungsabwicklung im Kaufprozess sowie bei der treuhänderischen Verwaltung von Immobilien durch Bevollmächtigte. Er schützt alle Beteiligten vor Interessenkonflikten und Missbrauch - setzt aber eine sorgfältige Vertragsgestaltung voraus.
Das bekannteste Anwendungsfeld im Immobilienrecht ist das notarielle Anderkonto: Der Käufer zahlt den Kaufpreis nicht direkt an den Verkäufer, sondern auf ein Treuhandkonto, das der Notar verwaltet. Der Notar leitet das Geld erst dann an den Verkäufer weiter, wenn alle Bedingungen erfüllt sind - insbesondere:
Dieses Modell schützt den Käufer vor dem Verlust des Kaufpreises, falls der Verkäufer vor vollständiger Eigentumsübertragung in Insolvenz gerät. Gleichzeitig schützt es den Verkäufer, der sicher sein kann, dass das Geld tatsächlich vorhanden ist. Der Notar handelt dabei als neutraler Treuhänder beider Parteien und haftet persönlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung.
In der modernen Praxis ist das Anderkonto bei unkomplizierten Käufen seltener geworden - die Direktzahlung nach Notarfälligkeitsmitteilung reicht in den meisten Fällen aus und ist kostengünstiger. Das Anderkonto bleibt jedoch das Instrument der Wahl, wenn besondere Risiken vorliegen (Lastenfreistellung, Erbengemeinschaft, Bauträgervertrag).
In einer weiteren Bedeutung bezeichnet Immobilientreuhand die Verwaltung oder sogar das formale Halten einer Immobilie durch einen Treuhänder, der zwar als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, die Immobilie aber ausschließlich für den Treugeber hält und bewirtschaftet. Dieses Konstrukt findet Anwendung bei:
Diese Konstruktion birgt erhebliche Risiken: Bei Insolvenz des Treuhänders kann die Immobilie in die Insolvenzmasse fallen, da der Treuhänder formal als Eigentümer im Grundbuch steht. Eine enge und rechtssichere Vertragsgestaltung ist daher unerlässlich - einschließlich der Eintragung einer Sicherungshypothek oder Auflassungsvormerkung zugunsten des Treugebers im Grundbuch, die im Insolvenzfall Priorität genießt.
Treuhandverträge, die Immobilien oder grundstücksgleiche Rechte betreffen, müssen nach § 311b BGB notariell beurkundet werden. Ein formloser Treuhandvertrag über eine Immobilie ist nichtig - auch wenn alle Beteiligten ihn als bindend betrachten. Der Notar prüft den Vertrag auf Gesetzmäßigkeit und belehrt beide Parteien über die Rechtsfolgen.
Wir empfehlen darüber hinaus, auf die Einschaltung eines auf Immobilienrecht spezialisierten Rechtsanwalts zu bestehen, der die Vertragsstruktur vorab auf ihre Tauglichkeit für den beabsichtigten Schutzzweck prüft. Insbesondere die Frage, ob das Treuhandkonstrukt steuerlich anerkannt wird und ob es ausreichend Schutz gegen Gläubiger des Treuhänders bietet, erfordert fachkundige Beratung.
In Nürnberg wickeln fast alle Immobilienkaufverträge die Kaufpreiszahlung über das notarielle Anderkonto oder die Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung ab. Ein Direktzahlungsmodell ohne jegliche Treuhandabsicherung und ohne vorherige Notarbestätigung ist in der Region die absolute Ausnahme und sollte von Käufern kritisch hinterfragt werden - wer zahlt, bevor alle Bedingungen erfüllt sind, geht ein erhebliches Risiko ein.
Wir empfehlen Käufern, vor Unterzeichnung des Kaufvertrags zu klären: Unter welchen konkreten Bedingungen ruft der Notar die Fälligkeit aus? Ist die Auflassungsvormerkung zu diesem Zeitpunkt bereits eingetragen? Gibt es bestehende Grundschulden, die aus dem Kaufpreis abgelöst werden müssen, und hat die Bank des Verkäufers die Löschungsbewilligung bereits bereitgestellt? Diese Fragen sind der Kern des Treuhandschutzes im Immobilienkauf.
Ja. Das notarielle Anderkonto ist ein Treuhandkonto, das der Notar in seiner Funktion als neutraler Treuhänder beider Vertragsparteien hält. Die Gelder auf dem Anderkonto gehören rechtlich nicht dem Notar und fallen nicht in seine Insolvenzmasse - sie sind für den Berechtigten (Käufer bis zur Fälligkeit, Verkäufer danach) treuhänderisch verwahrt. Der Notar haftet persönlich für eine ordnungsgemäße Verwaltung und ist durch die gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Die Notarkammer Bayern überwacht die Anderkontoverwaltung durch regelmäßige Prüfungen.
Die notarielle Beurkundung des Treuhandvertrags richtet sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und hängt vom Geschäftswert (=Verkehrswert der treuhänderisch gehaltenen Immobilie oder des verwahrten Betrags) ab. Hinzu kommen Hebegebühren für die Verwaltung des Anderkontos (Verwahrung und Auszahlung). Bei einem Kaufpreis von 400.000 Euro liegt die Hebegebühr typischerweise bei 500-1.000 Euro zusätzlich zu den übrigen Notargebühren. Diese Kosten werden üblicherweise von beiden Parteien gemeinsam getragen oder nach Vereinbarung im Kaufvertrag zugeordnet.
Bei Immobilien: nein. Treuhandverträge, die ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung betreffen, sind gemäß § 311b Abs. 1 BGB formgebunden und müssen notariell beurkundet werden. Ein formloser Treuhandvertrag über eine Immobilie ist nichtig - auch wenn alle Beteiligten ihn für bindend halten. Treuhänderische Vereinbarungen über Geld (z. B. einfache Kaufpreisabwicklung nach Notarfälligkeitsmitteilung) können dagegen ohne Beurkundung getroffen werden, da sie keine Verfügung über das Grundstück selbst darstellen.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.