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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Immobilienbewertung
Teilwert - Der Teilwert ist ein steuerlicher Bewertungsmaßstab nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG, der den Betrag beschreibt, den ein gedachter Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut (hier: eine Immobilie) ansetzen würde. Er berücksichtigt die Funktion der Immobilie im Betriebsganzen und kann vom Verkehrswert abweichen. Der Teilwert ist besonders relevant für die Bewertung von Immobilien im Betriebsvermögen und spielt eine zentrale Rolle bei der Bilanzierung, der steuerlichen Absetzbarkeit und der Teilwertabschreibung.
Der Teilwert beruht auf der Fiktion eines Gesamtunternehmenskaufs: Was würde ein gedachter Erwerber für das gesamte Unternehmen zahlen, und welcher Anteil des Gesamtkaufpreises entfällt auf die einzelne Immobilie? Der Teilwert liegt in der Regel zwischen den Anschaffungskosten und dem Verkehrswert - er kann aber auch darüber oder darunter liegen.
Bei einer betriebsnotwendigen Immobilie (z. B. Produktionshalle, die für den laufenden Betrieb unverzichtbar ist) kann der Teilwert höher sein als der Verkehrswert, weil die Immobilie im Betriebsganzen einen besonderen Nutzen hat. Ein Käufer des gesamten Unternehmens würde für die Halle mehr zahlen als ihr reiner Marktpreis, da er andernfalls teure Alternativen finden müsste. Bei einer nicht betriebsnotwendigen Immobilie (z. B. ein vermietetes Bürogebäude, das zum Portfolio gehört, aber keine operative Funktion hat) entspricht der Teilwert in der Regel dem Verkehrswert.
Steuerrechtlich gilt: Der Teilwert ist die Obergrenze für die Aktivierung im Betriebsvermögen. Immobilien werden beim Erwerb mit den Anschaffungskosten (einschließlich Nebenkosten wie Grunderwerbsteuer, Notar- und Maklergebühren) aktiviert und danach durch die planmäßige AfA schrittweise abgeschrieben. Sinkt der Teilwert dauerhaft unter den so ermittelten Buchwert, kommt die Teilwertabschreibung ins Spiel.
Eine Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) ist möglich, wenn der Teilwert einer Immobilie im Betriebsvermögen dauerhaft unter den Buchwert sinkt. Die Immobilie wird dann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben, was den steuerlichen Gewinn im Jahr der Abschreibung reduziert und damit Steuervorteile erzeugt.
Voraussetzung ist eine voraussichtlich dauernde Wertminderung - eine nur vorübergehende Marktschwäche reicht nicht aus. Die Finanzverwaltung prüft Teilwertabschreibungen bei Immobilien äußerst kritisch. Konjunkturelle Schwankungen (z. B. ein temporärer Preisrückgang in einer Rezession) rechtfertigen keine Teilwertabschreibung; strukturelle Ursachen (z. B. dauerhafter Leerstand durch Wegfall eines Großmieters, Entdeckung von Altlasten, Rückbau einer Zufahrtsstraße) hingegen können eine Abschreibung begründen.
Die Finanzverwaltung verlangt für die Anerkennung folgende Nachweise:
Bei Immobilien im Betriebsvermögen akzeptiert das Finanzamt eine Teilwertabschreibung in der Regel erst bei einer Wertminderung von mehr als 10-15 % gegenüber dem Buchwert, da geringfügige Schwankungen als vorübergehend gelten.
Erholt sich der Wert der Immobilie nach einer Teilwertabschreibung wieder, greift das Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG): Die Immobilie muss wieder auf den höheren Teilwert zugeschrieben werden - jedoch maximal bis zu den fortgeführten Anschaffungskosten (Anschaffungskosten abzüglich reguläre AfA). Eine Überschreitung der ursprünglichen Anschaffungskosten ist steuerlich nicht zulässig. Diese Zuschreibung erhöht den steuerlichen Gewinn im Jahr der Wertaufholung und erzeugt eine entsprechende Steuerlast - ein wichtiger Aspekt für die langfristige Steuerplanung.
Wir empfehlen Unternehmen und Selbstständigen in der Metropolregion Nürnberg, die Immobilien im Betriebsvermögen halten, den Teilwert regelmäßig - mindestens alle drei bis fünf Jahre - vom Steuerberater in Abstimmung mit einem Immobiliensachverständigen überprüfen zu lassen.
In Marktphasen mit sinkenden Immobilienpreisen, wie sie in Nürnberg zuletzt in den Jahren 2022-2024 zu beobachten waren, kann eine Teilwertabschreibung die Steuerlast erheblich senken. Umgekehrt muss bei Werterholung eine Zuschreibung bis maximal zu den fortgeführten Anschaffungskosten vorgenommen werden. Für die Nachweisführung gegenüber dem Finanzamt Nürnberg sollte ein aktuelles Verkehrswertgutachten von einem zertifizierten Sachverständigen (HypZert, DIAZert oder vergleichbar) vorliegen, das die dauerhafte Wertminderung methodisch fundiert belegt.
Bei Betriebsimmobilien in Nürnberger Gewerbegebieten (z. B. Langwasser, Gibitzenhof, Schweinau) kann der Strukturwandel in der produzierenden Industrie dauerhafte Wertminderungen begründen - insbesondere wenn Nutzungskonkurrenz wegfällt oder neue Standortfaktoren die Attraktivität der Lage dauerhaft verändern. Gern vermitteln wir Ihnen geeignete Sachverständige aus unserem Netzwerk.
Der Verkehrswert (Marktwert nach § 194 BauGB) ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Immobilie erzielt werden kann - unabhängig von der betrieblichen Nutzung und bezogen auf ein einzelnes Objekt. Der Teilwert berücksichtigt zusätzlich die Funktion der Immobilie im Betriebsganzen: Eine betriebsnotwendige Immobilie kann einen Teilwert haben, der über dem Verkehrswert liegt, weil ein Unternehmenskäufer den Fortführungswert berücksichtigt. In der Praxis wird der Teilwert jedoch oft mit dem Verkehrswert gleichgesetzt, wenn keine besonderen betrieblichen Umstände vorliegen und das Finanzamt keine anderslautenden Hinweise gibt.
Eine Teilwertabschreibung setzt voraus, dass der Teilwert dauerhaft - also voraussichtlich für einen längeren Zeitraum - unter den Buchwert gesunken ist. Die Finanzverwaltung verlangt: ein aktuelles Wertgutachten eines anerkannten Sachverständigen, den Nachweis, dass die Wertminderung struktureller Natur ist (nicht nur eine konjunkturelle Schwankung), sowie eine Dokumentation der wertmindernden Faktoren mit belastbaren Belegen. Typische anerkannte Gründe sind dauerhafter Leerstand, Altlastenentdeckung, wesentliche Veränderung der Infrastruktur oder Wegfall wichtiger Standortfaktoren. Reine Marktpreisschwankungen ohne identifizierbare strukturelle Ursache reichen in der Regel nicht aus.
Nein, der Teilwert ist ein steuerlicher Bewertungsmaßstab ausschließlich für Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen. Für vermietete Privatimmobilien (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) gelten die Anschaffungskosten abzüglich regulärer AfA als Buchwert. Eine dem Teilwert vergleichbare außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Marktwert gibt es im Privatvermögen nicht - Wertminderungen werden im Privatvermögen erst beim Verkauf als Veräußerungsverlust steuerlich relevant, und auch das nur innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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