Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge
Rücktrittsrecht - Das Rücktrittsrecht ermöglicht es einer Vertragspartei, sich von einem bereits geschlossenen Kaufvertrag zu lösen und die Rückabwicklung des Geschäfts zu verlangen. Im Immobilienrecht kommt es sowohl als vertragliches als auch als gesetzliches Rücktrittsrecht vor.
Beim Immobilienkauf unterscheidet das Gesetz zwischen zwei Formen des Rücktrittsrechts. Ein vertragliches Rücktrittsrecht wird direkt im notariellen Kaufvertrag vereinbart. Die häufigste Variante ist der Finanzierungsvorbehalt: Der Käufer behält sich das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Finanzierung bis zu einem bestimmten Stichtag nicht gesichert ist. Weitere vertragliche Rücktrittsklauseln können an bestimmte Bedingungen geknüpft sein - etwa an das Ergebnis einer Schadstoffuntersuchung oder die Erteilung einer Baugenehmigung.
Das gesetzliche Rücktrittsrecht greift unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen. Nach §§ 323 ff. BGB kann eine Vertragspartei zurücktreten, wenn die andere Seite ihre Pflichten verletzt. Im Immobilienkontext sind folgende Fälle besonders relevant: Bei einer Leistungsstörung - etwa wenn der Verkäufer die Immobilie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt übergeben kann oder erhebliche zugesicherte Eigenschaften fehlen - hat der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung ein gesetzliches Rücktrittsrecht. Bei arglistiger Täuschung durch den Verkäufer, beispielsweise über verschwiegene Mängel wie Schimmelbefall, Feuchteschäden oder einen nicht offenbarten Schwarzbau, kann der Käufer den Vertrag anfechten oder vom Vertrag zurücktreten.
Die Rechtsfolgen eines wirksamen Rücktritts sind in § 346 BGB geregelt: Die bereits erbrachten Leistungen werden rückabgewickelt. Der Käufer erhält den Kaufpreis zurück, der Verkäufer die Immobilie. Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Grundbuchkosten, die bereits angefallen sind, können je nach Verschuldenslage als Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Rückabwicklung eines Immobilienkaufs ist stets komplex und erfordert eine erneute notarielle Beurkundung.
Rücktrittsrecht und Widerrufsrecht werden im Alltag häufig verwechselt, unterscheiden sich jedoch grundlegend. Das Widerrufsrecht ist ein gesetzliches Verbraucherschutzrecht, das unter anderem bei Fernabsatzverträgen oder Verbraucherdarlehensverträgen gilt. Im klassischen Immobilienkaufvertrag, der beim Notar geschlossen wird, gibt es kein Widerrufsrecht - der Vertrag ist mit der Beurkundung bindend.
Ein Widerrufsrecht kann jedoch bei der Immobilienfinanzierung bestehen: Wenn der Darlehensgeber die gesetzlichen Pflichtangaben nicht korrekt erteilt hat, kann der Darlehensnehmer sein Darlehen auch noch nach Ablauf der regulären 14-Tage-Frist widerrufen. Dieses sogenannte „ewige Widerrufsrecht” hat in der Vergangenheit zahlreiche Immobilienfinanzierungen betroffen. Bei Darlehensverträgen aus den Jahren 2010-2016 mit fehlerhaften Widerrufsbelehrungen kann dieses Recht unter Umständen noch heute bestehen.
Vor der notariellen Beurkundung ist ein Rücktritt in der Regel unproblematisch: Beide Parteien sind noch nicht vertraglich gebunden. Ein mündlicher oder schriftlicher Vorvertrag ohne notarielle Beurkundung ist bei Immobilien grundsätzlich formunwirksam und begründet keine verbindliche Kaufverpflichtung.
Nach der Beurkundung ist die Situation komplexer. Der notarielle Kaufvertrag entfaltet sofortige Bindungswirkung. Ein Rücktritt ist dann nur noch unter den vereinbarten vertraglichen oder gesetzlichen Voraussetzungen möglich. In dieser Phase ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unbedingt empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten eines Rücktritts zu beurteilen und keine Fristen zu versäumen.
Wer vom Immobilienkauf zurücktritt, nachdem bereits Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde, kann beim Finanzamt die Aufhebung des Steuerbescheids beantragen (§ 16 GrEStG). Voraussetzung ist, dass der Kaufvertrag rückgängig gemacht wird - durch einvernehmliche Aufhebung, durch Rücktritt oder durch Anfechtung. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Steuer gestellt werden. Wurden Grundbuchgebühren erhoben, erstattet das Grundbuchamt bei Nichtdurchführung der Eigentumsumschreibung ebenfalls einen Teil der Gebühren.
In der Nürnberger Kaufvertragspraxis empfehlen wir Käufern, den Finanzierungsvorbehalt klar und mit einem realistischen Stichtag im Vertrag zu verankern - in der Regel vier bis sechs Wochen nach Beurkundung. Gerade in der aktuellen Marktlage in der Metropolregion Nürnberg, in der sich Kreditentscheidungen verzögern können, verschafft diese Klausel die nötige Sicherheit.
Bei Bestandsimmobilien in älteren Nürnberger Stadtteilen raten wir zudem, vertragliche Rücktrittsrechte für den Fall vorzusehen, dass eine technische Prüfung verborgene Mängel aufdeckt. Diese Klausel schützt den Käufer bei Altbauten aus den 1950er-1970er Jahren besonders, wo versteckte Schäden durch Feuchtigkeit, Asbest oder veraltete Haustechnik häufiger sind. Wir unterstützen unsere Kunden dabei, gemeinsam mit dem beurkundenden Notar sinnvolle Rücktrittsklauseln zu formulieren.
Nein, ein notarieller Immobilienkaufvertrag ist mit der Beurkundung bindend. Ein Rücktritt ist nur möglich, wenn im Vertrag ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde - etwa ein Finanzierungsvorbehalt - oder wenn ein gesetzlicher Rücktrittsgrund vorliegt, beispielsweise eine arglistige Täuschung oder eine wesentliche Leistungsstörung. Ohne solchen Grund kann der Rücktritt Schadensersatzforderungen nach sich ziehen.
Bei einem wirksamen Rücktritt werden die gegenseitigen Leistungen rückabgewickelt. Bereits angefallene Notarkosten, Grunderwerbsteuer und Grundbuchgebühren gehen zunächst zulasten des jeweiligen Kostenschuldners. Je nach Verschulden kann die andere Partei zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Grunderwerbsteuer kann beim Finanzamt innerhalb von zwei Jahren nach Festsetzung auf Antrag erstattet werden, wenn die Rückgängigmachung nachgewiesen wird.
Ein Finanzierungsvorbehalt ist eine vertragliche Klausel, die dem Käufer den Rücktritt ermöglicht, falls die Finanzierung scheitert. Er sollte den genauen Darlehensbetrag, die Konditionen und eine klare Frist benennen. Wir empfehlen eine Frist von vier bis sechs Wochen ab Beurkundung. Die Formulierung sollte vom beurkundenden Notar geprüft werden, damit der Vorbehalt rechtssicher ist und nicht als unbestimmte Bedingung ausgelegt werden kann.
Ja. Auch der Verkäufer hat unter bestimmten Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht - insbesondere wenn der Käufer den Kaufpreis nicht zum vereinbarten Datum zahlt. In diesem Fall muss der Verkäufer dem Käufer zunächst eine angemessene Frist zur Zahlung setzen; erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann er zurücktreten. Wurde eine Anzahlung geleistet, hat der Verkäufer im Falle eines berechtigten Rücktritts unter Umständen Anspruch auf eine vereinbarte Rücktrittsgebühr oder Schadensersatz in tatsächlicher Höhe. Diese Fragen sollten im Kaufvertrag sorgfältig geregelt werden.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.