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Der Objektnachweis ist im Maklerrecht die erste und grundlegende Leistung des Immobilienmaklers: Er benennt dem Kunden eine konkrete Immobilie als kaufs- oder mietverfügbar und schafft damit die kausale Verbindung zwischen Maklertätigkeit und späterem Vertragsschluss. Ohne nachweisbaren Objektnachweis entsteht kein Provisionsanspruch des Maklers, selbst wenn ein Kaufvertrag zustande kommt. Der Begriff ist eng mit dem Maklerrecht (§§ 652 ff. BGB) und dem Provisionsentstehungstatbestand verbunden.
Für einen wirksamen Objektnachweis muss der Makler dem Interessenten ein Objekt so konkret benennen, dass dieser in die Lage versetzt wird, selbstständig Kontakt zum Eigentümer aufzunehmen - typischerweise durch Nennung der Adresse oder einer eindeutigen Beschreibung. Allgemeine Beschreibungen ohne Adresse (z. B. “Mehrfamilienhaus in Nürnberg-Langwasser, 8 Einheiten, Bj. 1975”) können unter Umständen ebenfalls als Nachweis gelten, wenn das Objekt dadurch eindeutig identifizierbar ist.
Der Nachweis muss ursächlich für den späteren Vertragsabschluss sein (Kausalität). Unterbricht der Kaufinteressent das Maklernachweis-Verhältnis und kauft das Objekt auf eigenem Weg, bleibt der Provisionsanspruch in der Regel trotzdem bestehen, wenn der Makler den Erstkontakt hergestellt hat.
Kein Provisionsanspruch besteht bei:
Das Maklerrecht unterscheidet den Objektnachweis (Nachweis der Kaufgelegenheit) vom Vermittlungsnachweis (aktives Herbeiführen des Vertragsschlusses durch den Makler). Beide Tätigkeiten begründen bei Erfolg einen Provisionsanspruch. In der Praxis ist der Nachweis häufiger relevant: Ein Makler, der das Objekt in seinem Exposé nennt und damit einen Käufer erstmals auf die Immobilie aufmerksam macht, hat den Nachweis erbracht - unabhängig davon, ob er beim Vertragsabschluss aktiv mitwirkt.
Bei der Vermittlung hingegen geht der Makler einen Schritt weiter: Er führt Käufer und Verkäufer zusammen, koordiniert Verhandlungen und wirkt aktiv auf den Vertragsabschluss hin. Dies begründet einen eigenständigen Provisionsanspruch, auch wenn kein schriftliches Exposé zugeschickt wurde.
Das Bestellerprinzip im Wohnungsmietrecht (seit 2015) und die Teilung der Maklerprovision im Wohnungskauf (seit 2020) haben die Bedeutung des Objektnachweises verändert. Seit der gesetzlichen Neuregelung darf der Makler beim Wohnungskauf höchstens dieselbe Provision vom Käufer verlangen wie vom Verkäufer - und muss die eigene Zahlung zuerst nachweisen, bevor er vom Käufer Provision verlangen darf.
Doppelprovisionsrisiken entstehen, wenn mehrere Makler denselben Nachweis gegenüber demselben Interessenten erbringen. In der Praxis passiert das, wenn ein Eigentümer mehrere Makler mit Offenaufträgen beauftragt - alle haben dann die Adresse im Bestand und schicken sie gleichzeitig an denselben Interessenten. Wir arbeiten mit klaren Nachweisdokumentationen und sichern unsere Kunden vor unerwarteten Mehrfachansprüchen durch eindeutige Auftragsgestaltung.
Die Dokumentation ist entscheidend, falls der Provisionsanspruch streitig wird. Bewährt haben sich:
Wir dokumentieren alle Nachweise lückenlos in unserem CRM-System. Dies schützt uns im Streitfall und ermöglicht es, die Kausalität zwischen Nachweis und Vertragsabschluss nachzuweisen.
Wer in Nürnberg eine Immobilie ohne Makler verkaufen möchte und vorher mehrere Makler mit Exposés beauftragt hat, riskiert Provisionsforderungen aus Objektnachweisen - auch wenn er den Käufer schließlich selbst gefunden hat. Lassen Sie sich von jedem Makler schriftlich bestätigen, welche Objekte nachgewiesen wurden, und klären Sie, ob ein Alleinauftrag oder ein Offenauftrag besteht. Beim Alleinauftrag ist nur ein Makler berechtigt, Kaufinteressenten nachzuweisen - das reduziert das Risiko konkurrierender Provisionsansprüche.
Wir arbeiten vorzugsweise mit Alleinaufträgen und bieten Eigentümern als Gegenleistung eine professionelle Vermarktung, klare Nachweisdokumentation und rechtssichere Vertragsgestaltung.
Nein, wenn Sie das Objekt nachweislich bereits vor dem Maklerkontakt kannten. Der Nachweis muss kausal für den Vertragsabschluss sein. Kannten Sie Adresse und Eigentümer bereits, fehlt die Kausalität und damit der Provisionsanspruch. Die Beweislast liegt dabei beim Interessenten, der die Vorkenntnis behauptet - und muss er sie nachweisen können.
Nicht zwingend, aber aus Beweisgründen dringend empfohlen. In der Praxis erfolgt der Nachweis durch ein schriftliches Exposé oder eine E-Mail mit der Objektadresse. Mündliche Nachweise sind schwer zu beweisen und führen häufig zu Streitigkeiten. Wir dokumentieren alle Nachweise lückenlos in unserem CRM-System.
Es gibt keine gesetzliche Befristung. Kauft der nachgewiesene Interessent das Objekt auch noch zwei Jahre nach dem Erstkontakt, kann der Provisionsanspruch bestehen - sofern der Kaufentschluss kausal auf dem ursprünglichen Nachweis beruht. Die Rechtsprechung ist hier nicht einheitlich; in der Praxis schwächt eine sehr lange Zeitspanne die Kausalitätsvermutung ab.
Gegenüber dem Käufer kann grundsätzlich nur ein Makler Provision verlangen - der, dessen Nachweis kausal für den Vertragsabschluss war. Bei konkurrierenden Nachweisen muss im Streitfall der Erstnachweisende seine Priorität belegen können. Bei klaren Alleinauftragskonstellationen entfällt dieses Problem.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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