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Notarhaftung

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Die Notarhaftung bezeichnet die Verantwortung des Notars für Schäden, die er durch die schuldhafte Verletzung seiner Amtspflichten verursacht. Notare sind in Deutschland Träger eines öffentlichen Amts und handeln im Auftrag des Staates - sie haben daher besondere Sorgfaltspflichten. Bei Fehlern in der Beurkundung, bei Versäumnissen in der rechtlichen Belehrung oder bei fehlerhafter Gestaltung von Verträgen können sie schadensersatzpflichtig werden.

Rechtsgrundlagen der Notarhaftung

Die Haftung des Notars ergibt sich aus § 19 Bundesnotarordnung (BNotO): Danach haftet der Notar, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Amtspflichten verletzt und dem Beteiligten dadurch ein Schaden entsteht. Die Haftung ist subsidiär - d. h., sie greift nur, wenn der Schaden nicht auf andere Weise abgewendet werden kann. In der Praxis bedeutet das, dass Geschädigte zunächst andere Rechtsmittel (z. B. Ansprüche gegen Vertragspartner) ausschöpfen müssen, bevor sie den Notar in Anspruch nehmen können.

Jeder Notar ist zudem verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Diese deckt Schäden aus Amtspflichtverletzungen ab, die ihm persönlich anzulasten sind. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro je Schadensfall - bei hochpreisigen Immobilientransaktionen kann diese Summe jedoch nicht ausreichen.

Typische Amtspflichtverletzungen im Immobilienrecht

Im Immobilienbereich kommen Notarhaftungsfälle in folgenden Situationen vor:

  • Fehlerhafte Beurkundung: Auslassung wesentlicher Vertragsbestandteile, unrichtige Wiedergabe des Willens der Parteien
  • Versäumte Belehrungspflicht: Der Notar hat die Pflicht, alle Beteiligten über rechtliche Tragweite und Folgen zu belehren - wird dies unterlassen, kann er haften
  • Fehler bei der Vollzugsbetreuung: Der Notar betreut typischerweise den gesamten Vollzug des Kaufvertrags (Eintragung Auflassungsvormerkung, Fälligkeitsmitteilung, Grundbucheintragung). Verzögerungen oder Fehler hier können Schäden verursachen
  • Nichterkennung von Belastungen: Versäumt der Notar, auf bestehende Grundbuchbelastungen hinzuweisen, kann er haften
  • Fehler bei der Personenidentifikation: Wird ein Vertragspartner nicht ordnungsgemäß legitimiert und der Vertrag von einer unbefugten Person unterschrieben, haftet der Notar für daraus entstehende Schäden

Verjährung und Geltendmachung

Der Schadensersatzanspruch gegen den Notar verjährt nach den allgemeinen Regelungen des BGB (§§ 195, 199 BGB) in der Regel drei Jahre ab Kenntnis des Schadens. Die absolute Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre ab dem schädigenden Ereignis. Wer einen Schaden durch notarielles Fehlverhalten vermutet, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen und die Frist nicht verstreichen lassen.

Vor der Inanspruchnahme des Notars sollte der Sachverhalt von einem Fachanwalt für Immobilienrecht geprüft werden. Die Notarhaftung ist subsidiär - es muss also zunächst geprüft werden, ob der Schaden anderweitig abgewendet oder kompensiert werden kann. Außerdem kann die Beschwerdestelle der Landesnotarkammer eingeschaltet werden, wenn eine berufsrechtliche Pflichtverletzung im Raum steht.

Praktische Schutzmaßnahmen für Käufer und Verkäufer

Die beste Vorsorge gegen Schäden durch Notarfehler ist eine aktive Beteiligung am Beurkundungsprozess. Käufer und Verkäufer sollten den Vertragsentwurf sorgfältig lesen, alle Fragen vorab klären und beim Beurkundungstermin aktiv zuhören. Wer eine Passage nicht versteht, sollte den Notar um Erklärung bitten - das ist sein Auftrag und kostet nichts.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Fehler bei der notariellen Beurkundung sind selten, können aber erhebliche finanzielle Folgen haben. Wir empfehlen Käufern und Verkäufern in der Metropolregion Nürnberg, den Vertragsentwurf des Notars sorgfältig zu lesen und offene Fragen vor dem Beurkundungstermin zu klären - gerne auch mit unserer Unterstützung. Notare sind zur Belehrung verpflichtet; diese Pflicht sollte aktiv eingefordert werden. Wer einen möglichen Fehler bemerkt, sollte zeitnah einen Fachanwalt für Immobilienrecht in Nürnberg konsultieren.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Notar auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn er mich nicht ausreichend belehrt hat?

Ja, sofern die mangelnde Belehrung kausal für einen Schaden war. Die Nachweispflicht liegt jedoch beim Geschädigten: Er muss darlegen, dass er bei ordnungsgemäßer Belehrung anders gehandelt hätte und dadurch der Schaden ausgeblieben wäre. Dieses Kausalitätserfordernis ist in der Praxis oft schwer zu beweisen.

Haftet der Notar für Fehler seiner Mitarbeiter?

Der Notar haftet als Amtsträger auch für Fehler seiner Urkundsbeamten und Mitarbeiter, soweit diese in Ausübung ihrer Tätigkeit begangen wurden. Die persönliche Verantwortlichkeit des Notars bleibt unberührt. Eine Berufshaftpflichtversicherung sollte daher alle Mitarbeitertätigkeiten einschließen.

Wie hoch ist die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung eines Notars?

Notare müssen eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Schadensfall nachweisen (§ 19a BNotO). Bei höherwertigen Transaktionen - wie sie im Immobilienbereich häufig vorkommen - kann diese Summe jedoch unterschritten werden; in solchen Fällen haftet der Notar persönlich für den Restschaden mit seinem gesamten Privatvermögen.

Was sollte ich tun, wenn ich erst nach Jahren einen möglichen Notarfehler bemerke?

Zunächst ist die Verjährungssituation zu prüfen: Die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren läuft ab dem schädigenden Ereignis, nicht ab Kenntnisnahme. Wer spät aufmerksam wird, sollte sofort einen Fachanwalt für Immobilienrecht konsultieren, damit keine weiteren Fristen versäumt werden. Parallel empfiehlt es sich, alle relevanten Unterlagen - insbesondere die notarielle Urkunde, Korrespondenz und Grundbuchauszüge - zu sichern. Der Anwalt prüft dann, ob eine Beschwerde bei der Landesnotarkammer Bayern oder eine zivilrechtliche Klage erfolgversprechend ist. Ein außergerichtlicher Vergleich mit der Berufshaftpflichtversicherung des Notars ist in vielen Fällen schneller und kostengünstiger als ein streitiges Klageverfahren.

Haftungsabgrenzung: Notar und beteiligte Anwälte

In komplexeren Immobilientransaktionen - etwa bei der Beteiligung von Bauträgern, Finanzinvestoren oder mehreren Eigentümern - sind oft auch Rechtsanwälte auf Käufer- oder Verkäuferseite beratend tätig. Die Frage, wer für einen Schaden haftet, ist in solchen Konstellationen nicht immer eindeutig. Der Notar haftet für Fehler bei der Beurkundung und der Vollzugsbetreuung; der beigeordnete Anwalt haftet für Fehler bei der rechtsgeschäftlichen Beratung. Beide Haftungskreise können sich überschneiden. Wir empfehlen, bei Verdacht auf einen Fehler beide Pfade parallel zu prüfen und sich möglichst frühzeitig von einem auf Haftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen - ein Generalverdacht gegen alle Beteiligten ist weniger zielführend als eine strukturierte Ursachenanalyse.

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