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Die Nachweisbestätigung ist ein Dokument, das ein Makler einem Interessenten aushändigt und das belegt, dass der Makler diesem Interessenten eine konkrete Immobilie nachgewiesen hat. Sie dient als Beweismittel für den Makleranspruch auf Courtage und enthält in der Regel Adresse, Kaufpreis und Datum des Nachweises. Ohne eine solche Dokumentation kann der Makler seinen Provisionsanspruch im Streitfall nur schwer durchsetzen.
Im deutschen Maklerrecht (§ 652 BGB) entsteht der Provisionsanspruch, sobald der Makler entweder eine Gelegenheit zum Vertragsschluss nachweist oder einen Vertragsschluss vermittelt. Der sogenannte Nachweismakler verdient seine Courtage also bereits dann, wenn er dem Käufer die Immobilie erstmals benennt und dieser in der Folge den Kaufvertrag abschließt - gleichgültig, ob der Makler am Vertragsschluss selbst noch weiter mitwirkt.
Die Nachweisbestätigung schafft hier Rechtssicherheit: Sie dokumentiert Datum, Identität des Interessenten und konkrete Immobilie. Unterzeichnet der Interessent das Dokument, akzeptiert er damit regelmäßig auch die Provisionspflicht, sofern ein entsprechender Maklervertrag vorliegt oder per Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wurde.
Für den Kausalzusammenhang zwischen Nachweis und Vertragsschluss gilt: Wenn ein Käufer die Immobilie zum ersten Mal durch den Makler kennenlernt und anschließend kauft, ist die Kausalität grundsätzlich gegeben - selbst wenn zwischen Nachweis und Kauf viele Monate liegen. Der Makler muss aber im Streitfall nachweisen können, wann er die Immobilie erstmals gezeigt hat.
Die Nachweisbestätigung ist kein Maklervertrag und kein Exposé, auch wenn sie inhaltliche Schnittmengen haben kann. Der Maklervertrag regelt das Grundverhältnis und die Provisionshöhe; das Exposé beschreibt die Immobilie; die Nachweisbestätigung dokumentiert den konkreten Moment der Offenlegung. In der Praxis überreichen viele Makler das Exposé zusammen mit einem kombinierten Nachweisbestätigungs- und Maklerauftragsdokument - rechtlich sind das jedoch separate Elemente.
Seit dem Inkrafttreten des Maklergesetzes (§§ 656a-656d BGB) im Dezember 2020 gelten für Wohnimmobilien strenge Schriftformerfordernisse für Maklerverträge. Die Nachweisbestätigung ist davon getrennt zu sehen, sollte jedoch ebenfalls schriftlich erfolgen, um Beweissicherheit zu gewährleisten.
Wer eine Nachweisbestätigung unterschreibt, sollte sich bewusst sein, dass er damit den Nachweis des Maklers anerkennt und die Provisionspflicht unter der Bedingung des Vertragsschlusses akzeptiert. Käufer, die dieselbe Immobilie parallel über andere Quellen gefunden haben, können in eine Doppelprovisionsituation geraten.
Wichtig: Wer die Immobilie bereits aus anderer Quelle kennt, sollte dies dem Makler vor Unterzeichnung mitteilen und entsprechend dokumentieren. Ein bereits vorhandenes Exposé eines anderen Maklers oder eine E-Mail, die den früheren Nachweis belegt, kann die Provisionsschuld beim Zweitmakler ausschließen.
Für Verkäufer ist die sorgfältige Nachweisdokumentation ebenfalls relevant: Sie belegt, welcher Makler welchem Käufer zuerst die Immobilie gezeigt hat - was bei Streitigkeiten um die Maklerprovision zwischen konkurrierenden Interessenten entscheidend sein kann.
In der modernen Maklerpaxis werden Nachweise zunehmend digital dokumentiert - etwa durch E-Mail-Exposés mit Öffnungsbestätigung oder durch Online-Plattformen, die den Zeitpunkt der Exposé-Anforderung protokollieren. Diese Daten sind zwar kein Ersatz für eine unterzeichnete Nachweisbestätigung, können aber im Streitfall ergänzende Beweise liefern.
Wir gehen beim Nachweis sehr transparent vor: Jeder Interessent erhält von uns ein klares Dokument mit Nachweis- und Provisionsinformation, bevor wir Adresse oder detaillierte Unterlagen herausgeben. Das schützt unsere Verkäufer vor späteren Streitigkeiten darüber, wer den Käufer erstmals auf das Objekt aufmerksam gemacht hat - besonders in einem aktiven Markt wie Nürnberg, wo Immobilien manchmal über mehrere Kanäle gleichzeitig verbreitet werden.
Unsere Nachweisbestätigungen sind rechtssicher formuliert und werden stets im Zusammenhang mit dem Maklervertrag ausgehändigt, sodass alle Beteiligten von Anfang an Klarheit über Provisionsansprüche und -höhe haben.
Rechtlich gibt es keine Pflicht zur Unterschrift. Viele Makler machen die Weitergabe von Informationen jedoch davon abhängig. Wer die Bestätigung nicht unterschreiben möchte, sollte dies im Vorfeld klären und ggf. einen anderen Weg der Immobiliensuche in Betracht ziehen.
Dann sollten Sie das sofort und schriftlich gegenüber dem neuen Makler kommunizieren - am besten mit Beleg (z. B. E-Mail des Erstmaklers). In einem solchen Fall kann der zweite Makler in der Regel keine Provision verlangen, wenn er nicht kausal für den Vertragsschluss war.
Nein, in der Praxis erlöschen Provisionsansprüche, wenn zwischen Nachweis und Vertragsschluss ein zu langer Zeitraum liegt und der Kausalzusammenhang nicht mehr nachweisbar ist. Die genaue Frist hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; Gerichte gehen oft von einem Jahr als Richtwert aus.
Nein, wenn Sie die Immobilie durch den Makler kennengelernt haben und deshalb den Kaufvertrag abschließen konnten. Der Provisionsanspruch entsteht durch den Nachweis - nicht durch die Mitwirkung am Vertragsschluss. Direkte Verhandlungen mit dem Verkäufer nach einem Maklernachweis befreien nicht von der Provision.
Eine belastbare Nachweisbestätigung enthält mindestens: vollständige Adresse des nachgewiesenen Objekts, Namen und Anschrift des Interessenten, Datum des Nachweises, den ungefähren Kaufpreis oder die Mietkonditionen (um das Objekt eindeutig zu identifizieren) sowie den Hinweis auf die Provisionshöhe und deren Fälligkeit bei Vertragsschluss. Empfehlenswert ist außerdem der Verweis auf den Maklervertrag, auf dessen Grundlage der Nachweis erfolgt. Dokumente, die nur eine Exposénummer oder eine vage Objektbeschreibung enthalten, sind im Streitfall angreifbar. Wir empfehlen Käufern, diese Angaben vor der Unterschrift zu prüfen und bei Unklarheiten nachzufragen.
In einem aktiven Immobilienmarkt wie Nürnberg werden Objekte häufig parallel über mehrere Portale und Makler angeboten. Das erhöht das Risiko von Doppelnachweisen: Ein Käufer fragt das Objekt bei Makler A an, erhält eine Nachweisbestätigung und bekommt kurz darauf ein identisches Exposé von Makler B. In diesem Fall ist der zeitlich frühere Nachweis provisionsrechtlich maßgeblich - sofern er ordnungsgemäß dokumentiert ist. Käufer, die sich in dieser Situation befinden, sollten den Zeitpunkt jedes Nachweises schriftlich festhalten und im Zweifel den Erstnachweis gegenüber beiden Maklern offenlegen. In Nürnberg kommt es vor allem bei gut vermarkteten Mehrfamilienhäusern regelmäßig zu solchen Überschneidungen. Wir arbeiten in unserem Vermarktungsprozess mit klaren, zeitgestempelten Nachweis-Dokumenten, um diese Situation für alle Beteiligten transparent und streitfrei zu gestalten.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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