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Löschungsantrag

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Der Löschungsantrag ist das formelle Gesuch an das Grundbuchamt, einen Eintrag im Grundbuch - typischerweise eine Grundschuld, Hypothek, Vormerkung oder Dienstbarkeit - zu entfernen. Er bildet zusammen mit der Löschungsbewilligung (Zustimmung des Berechtigten) die rechtliche Grundlage für die Streichung eines Grundbucheintrags. Ohne formgerechten Löschungsantrag kann das Grundbuchamt keine Löschung vornehmen; der Antrag muss in öffentlich beglaubigter Form oder durch einen Notar gestellt werden.

Anforderungen an den Löschungsantrag

Nach § 13 GBO (Grundbuchordnung) können Löschungsanträge von allen Berechtigten, also insbesondere vom Eigentümer oder dem eingetragenen Gläubiger, gestellt werden. Für einen wirksamen Antrag ist eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich - diese Leistung erbringen Notare. In der Praxis stellen viele Banken ihren Kunden nach vollständiger Darlehenstilgung eine Löschungsbewilligung zu, die bereits alle notwendigen Unterlagen enthält und direkt beim Grundbuchamt eingereicht werden kann.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: das Grundbuchamt und die Grundbuchamtsbezeichnung, die Grundbuchnummer (Blatt), die Abteilung des Grundbuchs (bei Grundschulden: Abteilung III) und die laufende Nummer des zu löschenden Eintrags sowie Name und Adresse des Antragstellers. Fehlt eine dieser Angaben oder ist sie fehlerhaft, weist das Grundbuchamt den Antrag zurück - was Zeit und unter Umständen erneute Notarkosten kostet. Eigentümer können den Antrag selbst stellen; häufig wird jedoch die Einschaltung eines Notars empfohlen, um Formfehler zu vermeiden.

Häufige Anwendungsfälle

Löschungsanträge werden in folgenden Situationen gestellt: nach vollständiger Tilgung eines Immobiliendarlehens (Grundschuld- oder Hypothekenlöschung), nach Erfüllung einer Auflassungsvormerkung (automatisch mit der Eigentumsumschreibung), nach Erlöschen einer Dienstbarkeit (z. B. Wegerecht, das vertraglich vereinbart aufgehoben wurde), sowie bei fehlerhaften Einträgen im Grundbuch, die berichtigt werden müssen.

In Kaufvertragsabwicklungen regelt der Notar die Löschung bestehender Belastungen im Rahmen der Kaufpreisabwicklung. Der Notar koordiniert dabei das Zusammenspiel aus Kaufpreiszahlung, Ablösung der Grundschuld und Eigentumsumschreibung so, dass alle Beteiligten abgesichert sind. Käufer erhalten das Grundbuch lastenfrei; Verkäufer erhalten den Kaufpreis abzüglich der Ablösung ihrer Darlehensrestschuld.

Löschungsantrag bei Dienstbarkeiten und Wegerechten

Neben der Grundschuldlöschung kommt der Löschungsantrag auch bei anderen Grundbucheinträgen zum Einsatz. Wegerechte, Leitungsrechte, Wohnrechte oder Nießbrauchrechte können nach Erlöschen (z. B. durch Tod des Berechtigten oder vertraglich vereinbarte Aufhebung) aus dem Grundbuch gestrichen werden. In solchen Fällen bedarf es einer Löschungsbewilligung des Berechtigten oder, bei Tod, eines entsprechenden Erbscheins oder Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Ablauf ist dem bei Grundschulden ähnlich: Bewilligung ausstellen lassen, Antrag formulieren, beim Grundbuchamt einreichen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In Nürnberg und der Metropolregion Franken erledigen die meisten Eigentümer Löschungsanträge über den beurkundenden Notar - das ist die sicherste und schnellste Methode. Wenn Ihre Bank eine Löschungsbewilligung ausstellt, prüfen Sie, ob diese alle erforderlichen Angaben (Grundbuchblattnummer, Abteilung, laufende Nummer des Eintrags) enthält. Fehlende oder fehlerhafte Angaben führen zur Rückweisung durch das Grundbuchamt und verzögern den Prozess.

Unser Tipp: Beauftragen Sie den Notar mit der vollständigen Abwicklung - die Mehrkosten sind gering und ersparen Ihnen bürokratischen Aufwand. Besonders wenn ein Verkaufstermin ansteht, lohnt es sich, den Notar bereits im Vorfeld zu beauftragen und die Bearbeitungszeiten des Grundbuchamts (erfahrungsgemäß 4-8 Wochen in Bayern) in die Zeitplanung einzubeziehen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich den Löschungsantrag selbst beim Grundbuchamt einreichen?

Ja, sofern Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigt ist. Sie können zum Notar gehen, Ihre Unterschrift beglaubigen lassen und den Antrag dann direkt beim Grundbuchamt einreichen. In vielen Fällen übernimmt dies jedoch der Notar komplett für Sie, was in der Regel schneller und fehlerfreier ist.

Was ist der Unterschied zwischen Löschungsantrag und Löschungsbewilligung?

Die Löschungsbewilligung ist die Zustimmungserklärung des Gläubigers (z. B. der Bank), dass die Grundschuld gelöscht werden darf. Der Löschungsantrag ist das formelle Gesuch an das Grundbuchamt, die Löschung auch tatsächlich durchzuführen. Beide Dokumente werden zusammen beim Grundbuchamt eingereicht.

Was kostet ein Löschungsantrag beim Notar?

Die Notargebühr für die Beglaubigung des Löschungsantrags richtet sich nach dem Wert der zu löschenden Grundschuld. Bei einer Grundschuld von 200.000 € sind Notarkosten von ca. 100-200 € zuzüglich Grundbuchgebühren von ca. 200-400 € zu erwarten. Die genaue Gebührentabelle regelt das GNotKG.

Wie lange bleibt ein Grundbucheintrag nach Stellung des Löschungsantrags sichtbar?

Bis die Löschung vollzogen ist, bleibt der Eintrag im Grundbuch bestehen. Nach Vollzug wird der Eintrag durch das Grundbuchamt gerötet (elektronisch: als gelöscht markiert) und ist nicht mehr wirksam. Im maschinell geführten Grundbuch sind gelöschte Einträge für Berechtigte weiterhin sichtbar, aber klar als gelöscht ausgewiesen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Grundschuld und einer Hypothek beim Löschungsantrag?

Beim Löschungsantrag ist die Unterscheidung zwischen Grundschuld und Hypothek wichtig: Eine Hypothek erlischt automatisch, wenn die gesicherte Forderung beglichen ist - sie wird zur sogenannten Eigentümergrundschuld. Die Grundschuld hingegen ist nicht akzessorisch, also unabhängig von der gesicherten Forderung. Sie erlischt nicht automatisch bei Darlehenstilgung, sondern muss ausdrücklich gelöscht werden. Deshalb stellen Banken nach vollständiger Rückzahlung eines Darlehens eine Löschungsbewilligung für die Grundschuld aus. Die Nichtlöschung einer abgelösten Grundschuld schadet zwar zunächst nicht unmittelbar, kann aber beim nächsten Verkauf oder bei der Aufnahme eines neuen Darlehens Probleme bereiten - weshalb eine zeitnahe Löschung empfohlen wird.

Löschungsantrag im Erbfall

Stirbt der Grundschuldinhabende Gläubiger (z. B. eine Bank), geht die Grundschuld auf dessen Rechtsnachfolger über. Stirbt der Grundstückseigentümer, treten die Erben in seine Rolle ein und können den Löschungsantrag stellen. Im Erbfall ist dem Löschungsantrag ein Erbschein oder eine notarielle Abschrift des Testaments (mit Eröffnungsprotokoll) beizufügen, um die Rechtsnachfolge nachzuweisen. Das Grundbuchamt akzeptiert keinen Löschungsantrag ohne den Nachweis, dass der Antragsteller tatsächlich berechtigt ist. In der Praxis empfehlen wir Erben, bei mehreren Miterben (Erbengemeinschaft) einen Notar einzuschalten, der den gesamten Prozess - Erbschein, Grundbuchumschreibung und gegebenenfalls Löschung von Belastungen - koordiniert.

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