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Kilometerpauschale (Bau)

Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen

Kilometerpauschale (Bau) bezeichnet im steuerlichen Kontext die Möglichkeit, Fahrtkosten zwischen der Wohnung und einer Immobilie (z. B. einem vermieteten Objekt, einer Baustelle oder einem Grundstück) pauschal als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzusetzen. Die Entfernungspauschale beträgt derzeit 0,30 € pro Kilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 €) für jeden Arbeitstag bzw. jeden relevanten Fahrtanlass. Im Bereich Immobilien betrifft dies insbesondere Vermieter, die regelmäßig ihr Objekt aufsuchen, sowie Eigentümer, die eine Immobilie selbst sanieren oder bauen.

Steuerliche Grundlage und Anwendungsbereich

Vermieter können Fahrten zu ihrer vermieteten Immobilie (Besichtigungen, Reparaturtermine, Mieterbesuche) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) absetzen. Dabei gilt die Entfernungspauschale von 0,30 € je Kilometer der einfachen Strecke - nicht der Hin- und Rückfahrt. Wer dagegen mit dem eigenen Fahrzeug für ein Gewerbeobjekt oder im Rahmen einer gewerblichen Bautätigkeit fährt, kann alternativ die tatsächlichen Kfz-Kosten oder die pauschalen Sätze (0,30 € je gefahrenen Kilometer für die Gesamtstrecke) ansetzen.

Unterschied zwischen Entfernungspauschale und Reisekostenabrechnung

Die Entfernungspauschale gilt für regelmäßige Fahrten zwischen Wohnung und einer ortsfesten ersten Tätigkeitsstätte (oder dem eigenen Grundstück bei Eigennutzern). Die Reisekostenpauschale (0,30 € je gefahrenen Kilometer für Hin- und Rückfahrt) gilt für Dienstfahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte. Bei Vermietern mit mehreren Objekten gelten die Fahrten zu jedem einzelnen Objekt jeweils als Reisekostenfahrt - hier sind also 0,30 € je km der Gesamtstrecke (Hin- und Rückfahrt) absetzbar, was bei weit entfernten Objekten einen deutlichen steuerlichen Vorteil bedeutet.

Rechenbeispiel: Steuerersparnis durch Fahrtkosten-Abzug

Ein Vermieter aus Erlangen fährt monatlich viermal zu seiner vermieteten Wohnung in Nürnberg (Entfernung je 30 km). Bei Ansatz als Reisekostenfahrt (Hin und Rückfahrt = 60 km je Fahrt × 0,30 € = 18 € je Fahrt) entstehen jährlich absetzbare Fahrtkosten von 18 € × 48 Fahrten = 864 € Werbungskosten. Bei einem persönlichen Steuersatz von 35 % ergibt das eine jährliche Steuerersparnis von ca. 302 €. Wer zusätzlich Kosten für Parkgebühren, Mautgebühren oder öffentliche Verkehrsmittel hat, kann diese ebenfalls in voller Höhe ansetzen.

Bei Sanierungsvorhaben summieren sich die Fahrtkosten schneller: Wer während einer dreimonatigen Sanierung wöchentlich drei Mal die Baustelle aufsucht, kommt auf über 35 Fahrten - bei 30 km Entfernung und Gesamtkosten von 18 € je Fahrt bereits über 630 € absetzbare Kosten allein aus diesem Sanierungszeitraum.

Nachweis und Dokumentation

Das Finanzamt kann bei häufigen Fahrtkosten-Absetzungen einen Fahrtenbuch-ähnlichen Nachweis verlangen. Für Vermieter empfiehlt sich eine einfache Aufzeichnung aller Fahrten zum Objekt: Datum, Anlass, Strecke (Kilometer), Fahrzeug. Alternativ kann ein Fahrtenbuch geführt werden. Ohne Nachweise kann das Finanzamt die angesetzten Fahrtkosten kürzen oder ganz aberkennen.

Eine einfache Tabelle im Tabellenkalkulationsprogramm genügt für die Dokumentation - wichtig ist die Konsequenz. Wer Kalendereinträge mit Anlass und Adresse führt, kann diese im Zweifelsfall als Nachweis heranziehen. Bankabrechnungen mit Tankstellen-Buchungen oder Maut-Abrechnungen ergänzen die Dokumentation sinnvoll.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Vermieter in Nürnberg und Franken, die ihr Objekt selbst verwalten und regelmäßig aufsuchen, sollten alle Fahrten konsequent dokumentieren. Wer von einem anderen Ort in Bayern oder Deutschland eine Nürnberger Immobilie verwaltet, kann erhebliche Werbungskosten durch Fahrtkosten geltend machen. Besonders bei Sanierungsmaßnahmen, wo viele Baustellenbesichtigungen anfallen, summieren sich die absetzbaren Beträge schnell.

Für Eigentümer mit mehreren Objekten in der Metropolregion empfehlen wir, alle Fahrten nach Objekt aufzuschlüsseln. Das erleichtert nicht nur die Steuererklärung, sondern hilft auch, den tatsächlichen Verwaltungsaufwand je Objekt zu kennen - eine nützliche Information bei der Entscheidung, ob eine professionelle Hausverwaltung wirtschaftlich sinnvoll wäre. Wir empfehlen, alle fahrtbezogenen Werbungskosten mit dem Steuerberater abzustimmen.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich als Eigennutzer Fahrtkosten zur eigenen Baustelle absetzen?

Nein. Bei selbst genutzten Immobilien sind Fahrtkosten zur Baustelle grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig, da keine steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um ein künftig vermietetes oder gewerblich genutztes Objekt handelt - hier können vorweggenommene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden.

Kann ich statt der Pauschale die tatsächlichen Kfz-Kosten absetzen?

Ja. Wenn die tatsächlichen Fahrzeugkosten (Spritkosten, Versicherung, Abschreibung, Wartung) anteilig auf die Objektfahrten entfallen, können diese in voller Höhe angesetzt werden. Das lohnt sich, wenn das Fahrzeug wenig gefahren wird und die tatsächlichen Kosten pro Kilometer über 0,30 € liegen.

Gilt die Kilometerpauschale auch für die Bahn oder andere Verkehrsmittel?

Die Kilometerpauschale bezieht sich auf Fahrten mit dem eigenen Pkw. Für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln können die tatsächlichen Ticketkosten als Werbungskosten angesetzt werden, sofern sie im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt stehen.

Wie viele Objektbesuchsfahrten pro Jahr sind steuerlich unproblematisch?

Es gibt keine gesetzliche Obergrenze für die Anzahl absetzbarer Fahrten. Das Finanzamt prüft allerdings die Plausibilität: Wer eine Eigentumswohnung mit einem stabilen Dauermieter verwaltet, wird kaum 100 Fahrten pro Jahr im Objekt begründen können. Wer dagegen ein Mehrfamilienhaus selbst bewirtschaftet, Handwerker koordiniert und Leerstandsbesichtigungen durchführt, kann auch 50-80 Fahrten jährlich plausibel belegen. Der Anlass der Fahrt sollte immer dokumentiert werden.

Können Fahrtkosten auch für Fahrten zur Hausverwaltung oder zum Notar abgesetzt werden?

Ja. Nicht nur Fahrten direkt zum Objekt, sondern auch Fahrten zu Terminen, die im Zusammenhang mit dem vermieteten Objekt stehen, sind absetzbar. Dazu gehören Fahrten zur Hausverwaltung, zum Notar (für Kaufvertrag oder Grundbucheintragung), zum Steuerberater (soweit Immobilien betroffen sind), zur Bank (Finanzierungsgespräche für das Objekt) oder zu Behörden (Bauamt, Finanzamt). In allen diesen Fällen können die tatsächlichen Ticketkosten (ÖPNV) oder die Kilometerpauschale angesetzt werden. Wichtig ist die Dokumentation des Anlasses - „Termin beim Finanzamt Nürnberg-Nord wegen Abrechnung Vermietungsobjekt Musterstraße 5” genügt als Nachweis.

Kilometerpauschale im Kontext weiterer Werbungskosten bei Vermietung

Die Fahrtkosten sind nur eine von mehreren Werbungskostenarten bei Vermietungseinkünften. Sie sollten zusammen mit Verwaltungskosten, Instandhaltungsaufwendungen, Finanzierungszinsen, Abschreibungen und Versicherungsprämien erfasst werden, um das vollständige steuerliche Bild zu erhalten. In der Summe können Werbungskosten die Steuerlast bei Vermietungseinkünften erheblich senken. Wer ein Objekt in Nürnberg vermietet und selbst in der Region wohnt, hat in der Regel überschaubare Fahrtkostenabzüge. Wer dagegen ein Nürnberger Objekt als auswärtiger Eigentümer - etwa aus München oder Frankfurt - selbst verwaltet, kann durch die langen Anfahrtswege erhebliche Werbungskosten generieren. In solchen Fällen lohnt sich die Abwägung, ob die Beauftragung einer lokalen Hausverwaltung wirtschaftlich günstiger ist, als regelmäßig lange Anreisen in Kauf zu nehmen.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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