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Notarieller Kaufvertrag ist das rechtlich bindende Dokument, durch das das Eigentum an einer Immobilie übertragen wird. Nach § 311b BGB ist für den Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie die notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben - ein schriftlicher oder mündlicher Kaufvertrag allein ist nichtig. Der Notar ist dabei nicht Vertreter einer der Parteien, sondern neutraler Amtsträger, der die Interessen beider Seiten schützt, über die Rechtslage aufklärt und die fehlerfreie Abwicklung sicherstellt.
Der Prozess gliedert sich in mehrere Schritte: (1) Vorbereitung: Der Notar entwirft den Kaufvertrag auf Basis der Angaben beider Parteien; dieser Entwurf wird beiden Parteien rechtzeitig vorab zugesandt (mindestens zwei Wochen vor Beurkundung bei Verbrauchern). (2) Beurkundungstermin: Notar, Käufer und Verkäufer (oder bevollmächtigte Vertreter) treffen sich; der Notar liest den Vertrag vollständig vor, erläutert rechtliche Konsequenzen und klärt offene Fragen. (3) Unterzeichnung: Alle Parteien unterschreiben; der Notar beurkundet und unterzeichnet ebenfalls. (4) Vollzug: Der Notar veranlasst die Eintragung der Auflassungsvormerkung, die Löschung etwaiger Belastungen und nach Kaufpreiszahlung die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch.
Ein vollständiger Kaufvertrag enthält: genaue Beschreibung des Kaufgegenstands (Flurstück, Grundbuchblatt, Wohnfläche), Kaufpreis und Fälligkeitsdatum, Übergabetermin und -zustand, Haftungsausschlüsse für Sachmängel (soweit zulässig), Regelungen zu bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen, Vollmachten und Auflassungserklärung sowie Regelungen zu Kosten (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer). Abweichungen von der gesetzlichen Regelung müssen ausdrücklich vereinbart werden.
Der Notar ist zur Unparteilichkeit verpflichtet. Er prüft das Grundbuch auf Belastungen, klärt über steuerliche Folgen auf und stellt sicher, dass der Kaufpreis erst fließt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (Zug-um-Zug-Prinzip). Bei Bauträgerverträgen schützt die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) den Käufer vor Vorauszahlungen ohne entsprechende Absicherung. Bei einem normalen Immobilienkauf koordiniert der Notar die Abwicklung über ein Notaranderkonto oder durch direkte Fälligkeitsmitteilung.
Neben dem Standardinhalt enthält ein notarieller Kaufvertrag häufig individuelle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien ausgehandelt wurden. Dazu gehören Rücktrittsvorbehalte (z. B. bei ausbleibender Finanzierungszusage), Regelungen zur Übernahme von Mietverträgen bei vermieteten Objekten sowie Vereinbarungen zum mitverkauften Inventar (Einbauküche, Gartengeräte, Heizungsanlage). Diese Positionen müssen sorgfältig formuliert werden: Was nicht im notariellen Kaufvertrag steht, ist rechtlich nicht bindend - mündliche Absprachen helfen nach der Beurkundung nicht weiter.
Beim Kauf einer vermieteten Immobilie ist zudem die sogenannte Übergangsklausel wichtig: Sie regelt, ab wann der Käufer Mietzahlungen erhält, wann Betriebskosten übernommen werden und wie mit der laufenden Nebenkostenabrechnung umzugehen ist. Der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete” (§ 566 BGB) bedeutet, dass der Käufer automatisch in alle laufenden Mietverträge eintritt - diese Regelung schützt Mieter, verpflichtet aber auch den Käufer.
Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind bundesweit einheitlich geregelt - Preisvergleiche zwischen Notaren ergeben daher kaum Einsparungen. Die Gebühren bemessen sich nach dem Kaufpreis. Bei einem Kaufpreis von 300.000 € fallen Notargebühren von ca. 1.500-2.500 € an (inkl. Beurkundung, Auflassungsvormerkung und Umschreibung). Hinzu kommen Grundbuchgebühren von ca. 800-1.500 €. Insgesamt bewegen sich Notar- und Grundbuchkosten bei 0,8-1,5 % des Kaufpreises. Diese Kosten trägt in der Regel der Käufer; die Kosten für die Löschung von Belastungen des Verkäufers trägt üblicherweise der Verkäufer.
In Nürnberg und Franken gibt es zahlreiche erfahrene Immobiliennotare. Wir empfehlen Käufern und Verkäufern: Lesen Sie den Vertragsentwurf sorgfältig durch - idealerweise mit anwaltlicher Unterstützung - bevor Sie zum Beurkundungstermin erscheinen. Fragen Sie aktiv nach, wenn Klauseln unklar sind; der Notar ist zur Erläuterung verpflichtet.
Wichtig zu wissen: In Nürnberg dauert die Eintragung der Auflassungsvormerkung durch das Grundbuchamt derzeit mehrere Wochen. Das ist die Zeit, die zwischen Beurkundung und Kaufpreisfälligkeit vergeht. Nutzen Sie diese Phase, um alle Unterlagen für die Bankfinanzierung einzureichen und die Auszahlungsvoraussetzungen zu erfüllen. Ein verzögerter Kaufpreiseingang kann Verzugszinsen auslösen. Wir bei my-home.de begleiten Sie durch den gesamten Verkaufsprozess und stehen bis zum Notartermin und darüber hinaus mit fachkundigem Rat zur Seite.
Grundsätzlich ja - der Notar ist verpflichtet, Ihren Wünschen zu entsprechen, sofern sie rechtlich zulässig sind. Allerdings können kurzfristige Änderungen den Termin verzögern oder einen neuen Entwurf erfordern. Deshalb ist es wichtig, den Entwurf vorab gründlich zu prüfen und Änderungswünsche rechtzeitig zu melden.
Ein notarieller Kaufvertrag ist grundsätzlich bindend. Ein Rücktrittsrecht besteht nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde (z. B. aufschiebende Bedingung für Finanzierungszusage) oder gesetzliche Rücktrittsgründe vorliegen (z. B. arglistige Täuschung). Ein einseitiger Rücktritt ohne vertraglich vereinbartes Recht kann zur Schadensersatzpflicht führen.
Üblicherweise trägt der Käufer die Kosten für Beurkundung, Auflassungsvormerkung und Eigentumsumschreibung. Der Verkäufer trägt die Kosten für die Löschung seiner eigenen Belastungen (z. B. Grundschuld). Diese Kostenverteilung ist Verhandlungssache und kann im Kaufvertrag abweichend geregelt werden.
Das hängt vom vereinbarten Gewährleistungsausschluss ab. Immobilien werden in Deutschland meist unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Eine Rückabwicklung ist dennoch möglich, wenn der Verkäufer einen bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB) - in diesem Fall greift der Haftungsausschluss nicht. Für Käufer empfiehlt sich daher vor der Beurkundung eine professionelle Begehung durch einen Bausachverständigen, um versteckte Mängel aufzudecken, bevor der Vertrag unterzeichnet wird.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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