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Instandhaltungskosten

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Instandhaltungskosten sind alle Aufwendungen, die erforderlich sind, um eine Immobilie in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und werterhaltenden Zustand zu halten. Sie umfassen sowohl laufende Wartungsarbeiten (z. B. Heizungswartung, Dachrinnenreinigung) als auch Reparaturen bei Schäden und Abnutzungserscheinungen (z. B. Austausch defekter Fenster, Erneuerung der Fassadenverkleidung). Instandhaltungskosten sind von Modernisierungskosten (die den Standard verbessern) zu unterscheiden; diese unterschiedliche Einordnung hat erhebliche steuerliche Relevanz.

Richtwerte für die Instandhaltungskostenplanung

Als Faustformel gilt die Peterssche Formel: Für Wohngebäude sollten pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ca. 1,0-1,5 % des Gebäudeherstellungswerts für Instandhaltung zurückgelegt werden. Da der aktuelle Herstellungswert für Bestandsgebäude oft schwer zu bestimmen ist, werden in der Praxis vereinfachte Richtwerte verwendet: für ältere Gebäude (Baujahr vor 1980) 12-15 Euro/m²/Jahr, für neuere Gebäude (Baujahr nach 1980) 8-10 Euro/m²/Jahr, für Neubauten in den ersten 10 Jahren 5-7 Euro/m²/Jahr.

Diese Werte dienen der mittelfristigen Rücklagenplanung; tatsächliche Kosten in einem konkreten Jahr können erheblich variieren - je nach Gebäudealter, Bauzustand und ob in dem Jahr eine größere Maßnahme anfällt. Als Kapitalanleger sollte man außerdem zwischen regelmäßig anfallenden kleinen Kosten (laufende Wartung) und unregelmäßig anfallenden großen Investitionen (Dacherneuerung, Heizungsaustausch, Fassadensanierung) unterscheiden. Ein 5- bis 10-Jahres-Instandhaltungsplan ist für jede Immobilie empfehlenswert.

Steuerliche Behandlung von Instandhaltungskosten

Bei vermieteten Immobilien sind Instandhaltungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sofort vollständig abzugsfähig - im Gegensatz zu Herstellungskosten (die aktiviert und über die AfA abgeschrieben werden müssen). Die Abgrenzung zwischen Instandhaltung und Herstellung ist steuerlich bedeutsam:

Eine Küche, die 1:1 durch eine neue Küche gleicher Qualität ersetzt wird (Instandsetzung), ist Instandhaltungsaufwand und sofort abzugsfähig. Wird dagegen erstmals eine Einbauküche installiert oder eine deutlich hochwertigere Küche eingebaut, handelt es sich um Herstellungsaufwand, der aktiviert werden muss. Fensteraustausch (gleichwertiger Ersatz) ist in der Regel Instandhaltung; der Einbau von Dreifachverglasung in ein Gebäude mit einfacher Verglasung kann als Herstellung qualifiziert werden.

Für die ersten drei Jahre nach Anschaffung einer Immobilie ist besondere Vorsicht geboten: Maßnahmen, die zusammen 15 % des Gebäudekaufpreises übersteigen, werden als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandelt und können nicht sofort abgezogen werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Wir empfehlen, größere Instandhaltungsmaßnahmen nach dem Kauf immer mit dem Steuerberater abzustimmen.

Instandhaltungskosten bei Eigentumswohnungen (WEG)

Bei Eigentumswohnungen im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) werden die auf das Gemeinschaftseigentum entfallenden Instandhaltungskosten über die Erhaltungsrücklage (früher: Instandhaltungsrücklage) finanziert, die monatlich in den Hausgeldvorauszahlungen enthalten ist. Die Kosten für das Sondereigentum (Wohnung selbst) trägt jeder Eigentümer individuell.

Bei der Kaufpreisprüfung einer Eigentumswohnung sollte daher sowohl die Höhe der Rücklage als auch der Zustand des Gemeinschaftseigentums geprüft werden. Eine niedrige Rücklage bei altem Gebäudebestand deutet auf einen potenziellen Sonderumlagebedarf hin - ein Risiko, das in die Kaufkalkulation einbezogen werden muss.

Abgrenzung: Instandhaltung vs. Modernisierung

Im Mietrecht ist die Unterscheidung zwischen Instandhaltung und Modernisierung besonders relevant: Instandhaltungskosten trägt der Vermieter; Modernisierungskosten können bis zu 8 % jährlich auf die Miete umgelegt werden (§ 559 BGB, nach der Deckelung aus der Mietrechtsreform). Eine Modernisierung liegt vor, wenn der Wohnwert nachhaltig verbessert, der Energieverbrauch dauerhaft gesenkt oder der allgemeine Gebrauchswert erhöht wird.

Typische Modernisierungen sind: Einbau einer neuen Heizungsanlage (besonders Wärmepumpe oder Pelletheizung), Fassadendämmung, Aufzugseinbau, barrierefreier Badumbau. Typische Instandhaltungsmaßnahmen sind: Dachreparatur (kein kompletter Ersatz), Austausch defekter Fenster durch gleichwertige, Erneuerung veralteter Wasserleitungen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In Nürnbergs Bestandsgebäuden - besonders Gründerzeithäusern und Nachkriegsbauten der 1950er bis 1970er Jahre - sind Instandhaltungskosten ein häufig unterschätzter Faktor. Wer ein älteres Haus kauft, sollte die letzten 10 Jahre der Maßnahmenhistorie prüfen und eine Instandhaltungsplanung (5-Jahres-Plan) aufstellen. Wir helfen unseren Kunden, den Sanierungsbedarf realistisch einzuschätzen und in die Kaufpreisverhandlung einfließen zu lassen. Erfahrene Handwerksbetriebe aus der Region können auf Wunsch eine Kostenschätzung für geplante Maßnahmen abgeben.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheiden sich Instandhaltungs- und Modernisierungskosten?

Instandhaltung erhält den bestehenden Zustand (Reparatur, Ersatz gleichwertiger Bauteile). Modernisierung verbessert den Standard oder verlängert die Nutzungsdauer über das ursprüngliche Maß hinaus (z. B. Wärmedämmung, neue Heizungsanlage). Diese Unterscheidung ist steuerlich und mietrechtlich (Modernisierungsumlage) relevant.

Kann ich Instandhaltungskosten auf den Mieter umlegen?

Instandhaltungskosten des Vermieters sind grundsätzlich nicht auf den Mieter umlagefähig. Nur bestimmte, in der Betriebskostenverordnung abschließend aufgelistete Kosten (z. B. Wartung Heizung, Dachrinnenreinigung) können als Betriebskosten abgerechnet werden. Reparatur- und Instandsetzungskosten trägt der Vermieter.

Was sind Schönheitsreparaturen - Instandhaltung oder etwas anderes?

Schönheitsreparaturen (Streichen von Wänden, Decken, Böden, Türen, Fenster) sind eine spezifische Kategorie, die im Mietrecht dem Mieter übertragen werden kann - aber nur bei klar formulierten, wirksamen Klauseln im Mietvertrag. Sie sind Instandhaltung im weiteren Sinne, werden im Mietrecht aber gesondert behandelt. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung sind starre Fristenklauseln (z. B. „alle drei Jahre streichen”) unwirksam; wirksame Klauseln knüpfen an den tatsächlichen Renovierungsbedarf an.

Was ist der anschaffungsnahe Herstellungskostenbegriff?

In den ersten drei Jahren nach dem Kauf einer Immobilie werden Instandhaltungsmaßnahmen, die zusammen mehr als 15 % des Gebäudekaufpreises (ohne Umsatzsteuer) ausmachen, steuerlich wie Herstellungskosten behandelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Sie sind dann nicht sofort abzugsfähig, sondern müssen über die AfA abgeschrieben werden. Käufer sanierungsbedürftiger Objekte sollten diesen Aspekt unbedingt mit ihrem Steuerberater besprechen.

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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

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