Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein
Die Haftung des Verwalters bezeichnet die rechtliche Verantwortung eines WEG-Verwalters oder Mietverwalters für Schäden, die durch Pflichtverletzungen bei der Ausübung seines Verwaltungsmandats entstehen. Grundlage ist der Verwaltervertrag sowie das WEG (für Wohnungseigentümergemeinschaften) bzw. das allgemeine Schuldrecht. Der Verwalter haftet gegenüber der Eigentümergemeinschaft oder dem einzelnen Eigentümer bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten - sowohl für Vermögens- als auch für Sachschäden.
Seit der WEG-Reform 2020 ist der Verwalter nach § 27 WEG für die laufende Verwaltung des Gemeinschaftseigentums verantwortlich und hat dabei die Interessen der Eigentümergemeinschaft zu wahren. Zu seinen Kernpflichten gehören: Instandhaltung und Instandsetzung veranlassen, Beschlüsse der Eigentümerversammlung umsetzen, Rücklagen korrekt verwalten, Jahresabrechnungen erstellen und fristgerecht laden. Eine Verletzung dieser Pflichten kann Schadensersatzansprüche auslösen.
Häufig vorkommende Fälle, in denen Verwalter in Haftung genommen werden:
Seriöse Verwalter schließen eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung ab, die Schadensersatzansprüche der Eigentümergemeinschaft abdeckt. Seit der WEG-Reform 2020 wird im Schrifttum empfohlen, den Nachweis einer ausreichenden Versicherung bei der Verwalterbestellung zu verlangen. Die Deckungssumme sollte mindestens 1 Mio. Euro pro Schadensfall betragen; für größere Anlagen mit vielen Einheiten sind höhere Summen sinnvoll.
Wir empfehlen Wohnungseigentümern in Nürnberg und der Region, bei der Bestellung eines neuen Verwalters standardmäßig den Nachweis einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung einzufordern. Außerdem sollte der Verwaltervertrag klare Regelungen zu Haftungsgrenzen, Rechenschaftspflichten und Kontrollrechten enthalten. Im Schadensfall ist schnelles Handeln wichtig: Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter können der dreijährigen Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB unterliegen - bei bekanntem Schaden beginnt die Frist mit dem Jahresende des Schadensjahres.
Eine vollständige Haftungsfreizeichnung ist unwirksam. Haftungsbeschränkungen auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind in AGB-Klauseln ebenfalls regelmäßig unwirksam. Der Verwalter haftet also zumindest für jede schuldhafte Pflichtverletzung.
Seit der WEG-Reform 2020 ist die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst rechtsfähig. Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter stehen grundsätzlich der Gemeinschaft zu und werden durch einen Beschluss der Eigentümerversammlung geltend gemacht. Einzelne Eigentümer können nur klagen, soweit ihnen persönlich (nicht der Gemeinschaft) ein Schaden entstanden ist.
In der Regel nicht direkt, sofern er die Handwerker sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Er haftet jedoch für die mangelhafte Auswahl (Auswahlverschulden) oder für unterlassene Kontrolle, wenn ein erkennbares Risiko bestand.
Die Qualität des Verwalters ist der wichtigste Faktor für eine funktionierende WEG. Ein guter Verwalter verhindert Haftungsfälle durch proaktives Handeln: Er kontrolliert das Gemeinschaftseigentum regelmäßig, reagiert schnell auf Mängelanzeigen und hält die Instandhaltungsrücklage auf einem angemessenen Niveau. Ein schlechter Verwalter reagiert zu langsam, macht Fehler in der Abrechnung und riskiert damit sowohl Schadensersatzansprüche als auch Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse.
Wer in Nürnberg oder der Metropolregion eine Eigentumswohnung besitzt und mit dem aktuellen Verwalter unzufrieden ist, hat die Möglichkeit, den Verwaltervertrag zu kündigen. Seit der WEG-Reform 2020 können Eigentümer jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen - auch ohne wichtigen Grund. Für die Bestellung eines neuen Verwalters ist ein Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit ausreichend. Wir empfehlen seriöse Verwalter in der Region und unterstützen bei einem Verwalterwechsel.
Ein typischer Haftungsfall: Der Verwalter einer WEG in Nürnberg wird von einem Eigentümer auf einen feuchten Keller hingewiesen. Er reagiert nicht, beauftragt keinen Fachbetrieb zur Schadensbegutachtung und leitet keine Reparatur ein. Nach einem weiteren Winter hat sich der Feuchteschaden auf mehrere Kellerräume ausgeweitet; die Gesamtschadenssumme liegt bei 25.000 Euro. In diesem Fall kann die Eigentümergemeinschaft den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er eine erkannte Mängelanzeige ignoriert hat.
Für Eigentümer ist es deshalb wichtig, Schadensmeldungen an den Verwalter stets schriftlich und mit Fristsetzung zu übermitteln. Eine E-Mail mit Empfangsbestätigung oder ein eingeschriebener Brief dokumentiert, wann der Verwalter Kenntnis erlangt hat. Diese Dokumentation ist entscheidend, wenn später Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.
Nicht nur WEG-Verwalter, auch Mietverwalter können haftbar werden. Wer für einen privaten Eigentümer die Vermietung eines Wohngebäudes übernimmt und dabei Fristen versäumt, falsche Betriebskostenabrechnungen erstellt oder Mieter nicht ordnungsgemäß auswählt, haftet gegenüber dem Eigentümer für den entstandenen Schaden. Die Grundlage ist hier der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB; die Sorgfaltspflichten entsprechen denen eines ordentlichen Kaufmanns.
Auch hier schützt eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung - sowohl den Verwalter selbst als auch den Eigentümer, der bei versichertem Verwalter leichter zu seinem Recht kommt. Eigentümer sollten beim Abschluss eines Mietverwaltungsvertrags immer eine Kopie des aktuellen Versicherungsscheins verlangen und darauf achten, dass die Deckungssumme in einem vernünftigen Verhältnis zum verwalteten Objektwert steht.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.