Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein
Grundsteuer - Die Grundsteuer ist eine von den Gemeinden erhobene Realsteuer, die jährlich auf den Besitz von Grundstücken und Immobilien anfällt. Sie ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen und trifft ausnahmslos jeden Immobilieneigentümer in Deutschland - unabhängig davon, ob die Immobilie selbst genutzt, vermietet oder unbebaut ist.
Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren berechnet. Zunächst ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert (bis 2024: Einheitswert) der Immobilie. Dieser Wert wird mit der gesetzlichen Steuermesszahl multipliziert, die je nach Grundstücksart und Bundesland variiert. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Abschließend multipliziert die Gemeinde den Messbetrag mit dem kommunalen Hebesatz, um die jährliche Grundsteuer festzusetzen.
Man unterscheidet zwei Arten: Die Grundsteuer A betrifft land- und forstwirtschaftliches Vermögen, die Grundsteuer B bebaute und unbebaute Grundstücke - letztere ist für die weitaus meisten Immobilieneigentümer relevant.
Die bisherige Berechnung auf Basis der Einheitswerte von 1964 (Westdeutschland) bzw. 1935 (Ostdeutschland) wurde vom Bundesverfassungsgericht 2018 als verfassungswidrig erklärt, da die jahrzehntealten Werte die tatsächlichen Verhältnisse nicht mehr widerspiegeln. Die Grundsteuerreform trat am 1. Januar 2025 in Kraft.
Das Bundesmodell bewertet Grundstücke nach einem wertabhängigen Verfahren, das Bodenrichtwert, Grundstücksfläche, Immobilienart, Wohnfläche, Baujahr und Mietniveau berücksichtigt. Bayern hat von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und ein eigenes Flächenmodell eingeführt: Hier wird die Grundsteuer ausschließlich nach der Fläche des Grundstücks und der Gebäudefläche berechnet, ohne den Wert der Immobilie zu berücksichtigen. Die Grundsteuermesszahl beträgt in Bayern 0,04 Prozent für Wohnflächen und ist damit bewusst niedrig angesetzt.
Viele Gemeinden haben ihre Hebesätze zum 1. Januar 2025 angepasst, um die Reform aufkommensneutral zu gestalten. Dennoch kommt es bei einzelnen Grundstücken zu teilweise erheblichen Verschiebungen der Steuerlast - je nach Grundstücksgröße, Lage und Nutzungsart.
Vermieter können die Grundsteuer als Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung auf die Mieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Grundsteuer gehört zu den regelmäßig umlagefähigen Nebenkosten und wird in der jährlichen Betriebskostenabrechnung nach dem vereinbarten Verteilerschlüssel (meist Wohnfläche) auf die Mieter verteilt.
Erhöht sich die Grundsteuer - etwa durch eine Anpassung des Hebesatzes oder infolge der Reform -, kann der Vermieter die Mehrkosten über die Betriebskostenabrechnung an die Mieter weitergeben, ohne dass es einer gesonderten Mieterhöhung bedarf.
Die Stadt Nürnberg hat den Hebesatz für die Grundsteuer B zum 1. Januar 2025 auf den neuen Wert angepasst. Da Bayern das wertunabhängige Flächenmodell verwendet, profitieren Eigentümer in teuren Lagen tendenziell von der Reform, während Eigentümer großer Grundstücke in einfacheren Lagen stärker belastet werden können.
Wir empfehlen allen Eigentümern, den aktuellen Grundsteuerbescheid sorgfältig zu prüfen und mit den Werten der Grundsteuererklärung abzugleichen. Insbesondere Angaben zu Grundstücksfläche und Wohnfläche sollten auf Richtigkeit geprüft werden, da Fehler in der Erklärung zu einer dauerhaft überhöhten Steuerlast führen können. Gegen fehlerhafte Bescheide kann innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden.
Die konkrete Grundsteuerbelastung hängt von der Grundstücks- und Gebäudefläche sowie dem Hebesatz der Stadt Nürnberg ab. Da Bayern das Flächenmodell anwendet, spielt der Immobilienwert keine Rolle. Für eine typische Eigentumswohnung mit 80 Quadratmetern Wohnfläche liegt die jährliche Grundsteuer in Nürnberg im niedrigen dreistelligen Bereich - die genaue Höhe ergibt sich aus dem aktuellen Hebesatz.
Ja, die Grundsteuer B fällt auf alle Grundstücke an - unabhängig davon, ob sie bebaut oder unbebaut sind. Für unbebaute Grundstücke, die baureif sind, können Gemeinden zudem eine erhöhte Grundsteuer C erheben, um Anreize für eine Bebauung zu schaffen und Baulandspekulation zu erschweren. Diese Möglichkeit wurde mit der Grundsteuerreform eingeführt.
Ja, die Grundsteuer zählt zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung. Voraussetzung ist, dass im Mietvertrag eine wirksame Vereinbarung zur Umlage der Betriebskosten getroffen wurde. Fehlt eine solche Vereinbarung, trägt der Vermieter die Grundsteuer allein und kann sie nicht auf den Mieter abwälzen.
Mit der Grundsteuerreform 2025 wurde die Grundsteuer C eingeführt. Sie erlaubt Gemeinden, für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen deutlich höheren Hebesatz festzusetzen als für bebaute Grundstücke. Ziel ist es, Eigentümer zur Bebauung zu bewegen und Baulandspekulation zu erschweren. In Nürnberg und anderen Wachstumsregionen der Metropolregion könnte die Grundsteuer C langfristig ein wirksames Instrument werden, um mehr Bauland zu mobilisieren. Ob und in welchem Umfang die Stadt Nürnberg von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist Teil der politischen Diskussion.
Für Investoren, die Baulandreserven halten, ist die Grundsteuer C ein neues Risiko. Wer ein baureifes Grundstück bewusst unentwickelt hält, muss mit einer höheren laufenden Steuerlast rechnen. Das verändert die Wirtschaftlichkeit von „Land Banking”-Strategien erheblich und kann den Druck erhöhen, Grundstücke zeitnah zu entwickeln oder zu verkaufen.
Bayern ist eines von mehreren Bundesländern, das von der Länderöffnungsklausel Gebrauch gemacht und ein eigenes Grundsteuermodell eingeführt hat. Das bayerische Flächenmodell bewertet Grundstücke und Gebäude ausschließlich nach ihrer Fläche - der Verkehrswert der Immobilie spielt keine Rolle. Das bedeutet: Eine hochwertige Eigentumswohnung im Erlenstegener Villenviertel zahlt rechnerisch die gleiche Grundsteuer wie eine vergleichbar große Wohnung in Langwasser, wenn Fläche und Hebesatz identisch sind. Das entlastet tendenziell hochpreisige Wohnlagen, kann aber flächenintensive Grundstücke in Randlagen stärker belasten als zuvor. Wer vor der Reform in einer großen Wohnung oder einem großen Haus lebte, das mit einem alten (niedrigen) Einheitswert belegt war, muss die neuen Feststellungsbescheide auf dieser Basis sorgfältig prüfen.
Der neue Grundsteuerbescheid basiert auf dem Feststellungsbescheid des Finanzamts, der Wohnfläche (bzw. Nutzfläche), Grundstücksfläche und Nutzungsart zugrunde legt. Eigentümer sollten folgende Angaben prüfen: Stimmt die angegebene Wohnfläche mit der tatsächlichen Wohnflächenberechnung überein? Ist die Nutzungsart korrekt eingetragen (Wohnnutzung vs. Gewerbe)? Ist die Grundstücksfläche laut Kataster korrekt? Fehler in der Feststellungserklärung - etwa eine zu hoch angesetzte Wohnfläche - können dauerhaft zu einer überhöhten Steuerlast führen. Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.