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Dreizehnte Verordnung (WoFlV) - Die Wohnflächenverordnung (WoFlV), oft als „Dreizehnte Verordnung” bezeichnet (da sie die II. Berechnungsverordnung ablöste), regelt seit dem 1. Januar 2004 die Berechnung der Wohnfläche in Deutschland. Sie legt fest, welche Flächen zur Wohnfläche zählen, wie Dachschrägen, Balkone und Terrassen angerechnet werden und welche Räume nicht als Wohnfläche gelten. Die korrekte Wohnflächenberechnung ist entscheidend für Mietpreisgestaltung, Betriebskostenabrechnung und Immobilienbewertung.
Die WoFlV unterscheidet zwischen voll und teilweise anrechenbaren Flächen:
Die Wohnflächenberechnung hat weitreichende praktische Konsequenzen:
In der Praxis entstehen Fehler oft bei Dachgeschosswohnungen und Altbauten. Besonders verbreitet sind folgende Irrtümer: die vollständige Anrechnung von Flächen unter Dachschrägen unter 2 m Höhe, die Einbeziehung von Kellerräumen als Wohnfläche, die Anrechnung von Balkons zu 100 % statt 25 %, oder das Vergessen des Abzugs für Wandstärken und Schächte. Diese Fehler können erhebliche Konsequenzen haben: Weicht die tatsächliche Fläche um mehr als 10 % ab, hat der Mieter einen Mietminderungsanspruch, der sich rückwirkend für bis zu drei Jahre erstrecken kann - bei einer Mietminderung von 100 € pro Monat wären das bis zu 3.600 €.
Besonders in den Nürnberger Altbauvierteln (St. Johannis, Gostenhof, Südstadt) mit ihren Dachgeschosswohnungen weichen die tatsächlichen Wohnflächen häufig erheblich von den in älteren Mietverträgen oder Teilungserklärungen angegebenen Flächen ab - oft wurden Dachschrägen früher anders oder gar nicht abgezogen. Ebenso häufig finden sich in fränkischen Umlandgemeinden Flächenangaben aus den 1970er-Jahren, die nach der alten II. Berechnungsverordnung erstellt wurden und heute nicht mehr mit der WoFlV übereinstimmen. Wir empfehlen Eigentümern, die Wohnfläche nach WoFlV professionell nachmessen zu lassen (Kosten: ca. 100-300 € pro Wohnung durch einen Architekten oder Sachverständigen). Das schützt vor Mietminderungsansprüchen, sorgt für korrekte Betriebskostenabrechnungen und liefert eine belastbare Grundlage für die Immobilienbewertung beim Verkauf.
Nein - Kellerräume gehören nach der WoFlV grundsätzlich nicht zur Wohnfläche, auch wenn sie zu Wohnzwecken genutzt werden (z. B. als Hobbyraum oder Büro). Ausnahme: Ist der Keller bauordnungsrechtlich als Aufenthaltsraum genehmigt (ausreichende Belichtung durch Fenster mit mindestens 1/8 der Bodenfläche, Raumhöhe mindestens 2,30 m, ausreichende Belüftung und ein zweiter Rettungsweg), kann er als Wohnfläche angerechnet werden. In der Praxis ist das bei nachträglichen Kellerausbauten selten der Fall, da die bauordnungsrechtlichen Anforderungen dann oft nicht erfüllt werden. Wir empfehlen, dies vor dem Kauf oder vor einer Mieterhöhung beim zuständigen Bauordnungsamt zu klären.
Im Mietrecht ist die WoFlV der Standard - sie wird von der Rechtsprechung als maßgeblich angesehen, sofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Die DIN 277 berechnet dagegen die Grundfläche (ohne Abzüge für Schrägen) und führt zu höheren Werten. Im Kaufvertrag und bei Eigentumswohnungen kann die DIN 277 vereinbart werden - achten Sie genau darauf, welche Berechnungsgrundlage angegeben ist, da die Differenz 10-20 % betragen kann. Bei einem angegebenen Unterschied zwischen DIN-277-Fläche und WoFlV-Fläche ist die WoFlV-Fläche die rechtlich relevante Größe für Mietrecht und Betriebskostenabrechnungen.
Die WoFlV sieht eine Anrechnung von 25 bis 50 % vor - die Regel sind 25 %. Eine Anrechnung bis 50 % ist bei besonderer Qualität zulässig: überdachter Balkon, Südausrichtung mit unverbautem Blick, ruhige Lage, gehobene Ausstattung mit Bodenbelag und Beleuchtung. In der Praxis empfehlen wir, konservativ mit 25 % zu rechnen - das vermeidet Streit mit Mietern und ist gerichtsfester. Wird im Mietvertrag keine konkrete Methode genannt, legen Gerichte in der Regel 25 % zugrunde. Bei einer Südterrasse mit 20 m² und hochwertiger Ausstattung ist ein Ansatz von 50 % (10 m² Wohnfläche) jedoch gut vertretbar - hierfür sollte die Begründung im Mietvertrag dokumentiert werden.
Beim Verkauf einer Immobilie ist die korrekte Wohnflächenangabe im Exposé und im Kaufvertrag eine Frage der Rechtssicherheit. Weicht die tatsächlich gemessene Wohnfläche erheblich von der angegebenen ab, kann der Käufer Ansprüche wegen arglistiger Täuschung oder Mängel geltend machen. In Nürnberg und der Metropolregion erleben wir regelmäßig, dass Wohnflächenangaben aus alten Flurkarten, Baugenehmigungen oder Teilungserklärungen nicht mit der tatsächlichen WoFlV-Fläche übereinstimmen - besonders bei Dachgeschosswohnungen und Altbauten aus dem 19. und frühen 20. Jahrhundert.
Für Verkäufer empfehlen wir deshalb, vor der Vermarktung eine professionelle Wohnflächenmessung nach WoFlV durchführen zu lassen. Die Kosten betragen ca. 100-300 Euro pro Wohnung und sind gut investiert, um spätere Haftungsrisiken zu vermeiden. Die gemessene Fläche bildet dann die Grundlage für die Preiskalkulation, das Exposé und den Kaufvertrag.
Nein. Die WoFlV ist ausdrücklich für Wohnraum konzipiert. Bei gewerblichen Mietverträgen wird die Nutzfläche nach DIN 277 oder einer anderen individuell vereinbarten Methode berechnet. Gewerbliche Mietverträge in Nürnberg, die Büroflächen, Ladenlokale oder Praxisräume umfassen, basieren meist auf der Bruttogrundfläche (BGF) oder der Nettogrundfläche (NGF) nach DIN 277. Eine Verwechslung der Berechnungsmethoden führt zu falschen Flächenangaben und damit zu unzutreffenden Miet- und Kaufpreisberechnungen. Wir empfehlen, im Miet- oder Kaufvertrag immer explizit die angewendete Berechnungsmethode zu nennen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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