Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Vermarktung & Verkauf
Courtageanspruch - Der Courtageanspruch (auch Provisionsanspruch) ist das Recht eines Immobilienmaklers auf Zahlung seiner Vergütung, wenn er eine Immobilientransaktion erfolgreich vermittelt hat. Seit dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten (23. Dezember 2020) gilt bei Wohnimmobilienverkäufen an Verbraucher das Prinzip der geteilten Provision: Beauftragt der Verkäufer den Makler, darf er vom Käufer maximal denselben Anteil verlangen, den er selbst zahlt.
Der Makler hat einen Courtageanspruch, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind:
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, entfällt der Courtageanspruch - auch wenn der Makler erheblichen Zeitaufwand und Kosten hatte. Die Kausalität kann entfallen, wenn der Käufer das Objekt auf anderem Weg bereits kannte oder wenn zwischen Maklertätigkeit und Vertragsschluss eine unzumutbar lange Zeit verstrichen ist.
Das Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten (§§ 656a-d BGB) regelt die Provisionsteilung bei Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser mit Verbrauchern:
Neben den drei Entstehungsvoraussetzungen kann ein bereits entstandener Courtageanspruch nachträglich entfallen oder verwirkt werden. Verwirkung tritt ein, wenn der Makler seinen Anspruch zu lange nicht geltend macht und der Auftraggeber deshalb darauf vertrauen darf, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Erlöschen kann der Anspruch zudem durch Treuepflichtverletzungen des Maklers - etwa wenn er gleichzeitig für Verkäufer und Käufer tätig ist, ohne dies offenzulegen, oder wenn er die Interessen einer Seite einseitig bevorzugt. Im deutschen Maklerrecht gilt ein strenger Maßstab für die Interessenwahrung.
| Tatbestand | Auswirkung auf Provisionsanspruch | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mündlicher Maklervertrag (Wohnimmobilie) | Anspruch entsteht nicht (Textform erforderlich) | § 656a BGB |
| Kein Kaufvertrag zustande gekommen | Anspruch entsteht nicht (Erfolgsprinzip) | § 652 Abs. 1 BGB |
| Fehlende Kausalität (Käufer kannte Objekt bereits) | Anspruch entfällt | BGH-Rechtsprechung |
| Doppeltätigkeit ohne Offenlegung | Verwirkung / Erlöschen möglich | § 654 BGB analog |
| Anspruch nicht geltend gemacht > 3 Jahre | Verjährung | § 195 BGB |
| Käufer zahlt vor Nachweis der Verkäuferzahlung | Verfrüht, nicht fällig | § 656c Abs. 2 BGB |
Wir empfehlen Verkäufern in der Metropolregion Nürnberg, den Maklervertrag sorgfältig zu prüfen: Achten Sie auf die Höhe der Courtage (in Nürnberg marktüblich 3,57 % inkl. MwSt. je Seite), die Laufzeit, ein etwaiges Alleinauftragsrecht und die Regelung zum Aufwendungsersatz bei Nichterfolg. Seit der Gesetzesänderung 2020 ist es im Nürnberger Markt üblich, dass Verkäufer und Käufer jeweils die Hälfte der Gesamtcourtage tragen (je 3,57 %). Wenn Sie als Verkäufer eine Courtageübernahme des Käufers vereinbaren möchten, müssen Sie Ihren eigenen Anteil zuvor tatsächlich bezahlt haben - eine reine Vereinbarung ohne eigene Zahlung genügt nicht. Seriöse Makler in Nürnberg arbeiten transparent mit schriftlichen Verträgen und klaren Vereinbarungen zur Provisionsteilung.
Der Provisionsanspruch verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB - beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (also dem Jahr der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags). Innerhalb dieser Frist muss der Makler die Provision einfordern oder gegebenenfalls gerichtlich geltend machen. In der Praxis wird die Courtage unmittelbar nach der Beurkundung fällig und sollte zeitnah beglichen werden.
Ja, die Höhe der Provision ist grundsätzlich frei verhandelbar - es gibt keine gesetzlich festgelegte Provisionshöhe. In Nürnberg liegt die übliche Gesamtcourtage bei 7,14 % inkl. MwSt. (je 3,57 % für Käufer und Verkäufer). Bei hochpreisigen Objekten oberhalb von 500.000 Euro oder bei gleichzeitiger Vertretung beider Seiten durch den Makler sind niedrigere Sätze verhandelbar. Beachten Sie: Ein günstigerer Makler investiert möglicherweise weniger in Vermarktung und Reichweite - was beim Verkaufspreis zu Abschlägen führen kann, die die eingesparte Courtage übersteigen.
Nein, der Courtageanspruch entsteht erst mit dem Abschluss des Hauptvertrags - der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags. Kommt kein Kaufvertrag zustande, schuldet der Auftraggeber keine Provision, da das Erfolgsprinzip des Maklerrechts gilt. Es sei denn, im Maklervertrag wurde ausdrücklich ein Aufwendungsersatz (z. B. für Gutachtenkosten, Inserate) vereinbart - dieser darf bei Verbrauchern jedoch nur eingeschränkt zulässig sein und muss angemessen sein.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.