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Change-of-Use

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Change-of-Use - Change-of-Use (Nutzungsänderung) bezeichnet die Umwidmung einer Immobilie von einer genehmigten Nutzungsart in eine andere - etwa von Büro zu Wohnraum, von Gewerbe zu Gastronomie oder von Lager zu Veranstaltungsfläche. Eine Nutzungsänderung ist nach den Landesbauordnungen in der Regel genehmigungspflichtig, da sich die bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Anforderungen je nach Nutzung unterscheiden.

Genehmigungspflicht und Voraussetzungen

Eine Nutzungsänderung liegt vor, wenn die neue Nutzung anderen oder weitergehenden öffentlich-rechtlichen Anforderungen unterliegt als die bisherige. In Bayern ist sie nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig, es sei denn, die neue Nutzung stellt keine höheren Anforderungen. Die Genehmigung setzt voraus:

  • Planungsrechtliche Zulässigkeit: Die neue Nutzung muss im Baugebiet zulässig sein - eine Umnutzung zu Wohnzwecken ist im Gewerbegebiet nicht möglich
  • Bauordnungsrechtliche Anforderungen: Brandschutz, Rettungswege, Stellplätze und Schallschutz müssen für die neue Nutzung erfüllt werden
  • Technische Eignung: Das Gebäude muss für die neue Nutzung geeignet sein oder entsprechend umgebaut werden

Typische Umnutzungen und Potenziale

  • Büro zu Wohnraum: Besonders in Innenstadtlagen gefragt - erfordert Anpassung von Sanitäranlagen, Schallschutz und Belichtung
  • Dachgeschoss zu Wohnraum: Häufigste Umnutzung bei Bestandsgebäuden - Nutzungsänderung plus Ausbauarbeiten
  • Gewerbe/Laden zu Gastronomie: Erfordert verstärkten Brandschutz, Lüftung und Lärmschutzmaßnahmen
  • Landwirtschaftliche Gebäude zu Wohnraum: Im ländlichen Raum beliebte Umnutzung - Herausforderungen bei Statik, Dämmung und Genehmigung im Außenbereich

Bestandsschutz und seine Grenzen

Ein wichtiger Aspekt bei jeder Nutzungsänderung ist die Frage des Bestandsschutzes: Gebäude, die unter einer früheren, weniger strengen Rechtslage genehmigt wurden, dürfen in ihrer bisherigen Nutzung weitergeführt werden, auch wenn sie den aktuellen Vorschriften nicht mehr entsprechen. Wird die Nutzung geändert, entfällt dieser Schutz: Das Gebäude muss dann den heute geltenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügen, was erhebliche Nachrüstmaßnahmen erforderlich machen kann. Besonders betroffen sind Brandschutzanforderungen (Sprinkleranlagen, Brandabschnitte, Rettungswege) und Schallschutzanforderungen, die bei älteren Bestandsgebäuden oft nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

Für Eigentümer bedeutet dies: Vor jeder Nutzungsänderung sollte eine sorgfältige Kostenschätzung erfolgen, die nicht nur die eigentlichen Umbaumaßnahmen, sondern auch alle Nachrüstkosten für brandschutz- und schallschutzrelevante Maßnahmen umfasst.

Typische Umnutzungen - Genehmigungspflicht, Kosten und Potenziale im Überblick

UmnutzungGenehmigungspflichtHauptanforderungenTypische UmbaukostenMietpotenzial
Büro → WohnraumJa (Art. 55 BayBO)Schallschutz, Sanitär, Belichtung400-800 €/m²+30-60 % Miete vs. Leerstandsbüro
Dachgeschoss → WohnraumJa + AusbauplanungStatik, Dämmung, Dachfenster, Treppe600-1.200 €/m²Hohe Miete durch ruhige Lage
Laden → GastronomieJaBrandschutz, Lüftung, Schallschutz, Stellplätze500-1.000 €/m²Höhere Pacht möglich
Landw. Gebäude → WohnraumJa (Außenbereich § 35 BauGB)Statik, Dämmung, Erschließung800-1.500 €/m²Individuelle Lage, hohe Nachfrage
Wohnraum → Home-Office/PraxisOft genehmigungsfreiNur wenn keine höheren AnforderungenGeringNutzungserweiterung ohne Mieterhöhung
Gewerbe → PflegeeinrichtungJaBarrierefreiheit (DIN 18040), Brandschutz, Rettungswege1.000-2.000 €/m²Stabile Langzeitmiete

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir empfehlen Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, bei einer geplanten Umnutzung frühzeitig eine Bauvoranfrage beim Bauordnungsamt zu stellen. Die Umnutzung von Büro- zu Wohnflächen wird in Nürnberg politisch unterstützt und von der Stadtverwaltung tendenziell wohlwollend behandelt - insbesondere in der Innenstadt, entlang der Pegnitz und in Stadtteilen mit hohem Wohnungsbedarf wie Maxfeld oder Gostenhof. Konkret lohnt es sich, Leerstände in früheren Gewerbeeinheiten als Ausgangspunkt zu betrachten: Bei einer Umnutzung von 200 m² Bürofläche zu drei Wohneinheiten können durch die Mietpreisdifferenz (Wohnen vs. leerstehendes Büro) deutlich höhere Deckungsbeiträge erzielt werden. Beachten Sie, dass eine Umnutzung den Bestandsschutz aufheben kann und erhebliche Umrüstungskosten entstehen können.

Häufig gestellte Fragen

Brauche ich für jede Nutzungsänderung eine Genehmigung?

Nicht zwingend - wenn die neue Nutzung keine höheren Anforderungen stellt als die bisherige, kann sie genehmigungsfrei sein. Die Umnutzung eines Büros in eine Arztpraxis stellt in der Regel keine höheren Anforderungen dar. Die Umnutzung eines Ladens in eine Gaststätte dagegen schon (Brandschutz, Lärm, Stellplätze). Im Zweifelsfall ist eine Bauvoranfrage beim Bauordnungsamt Nürnberg (Abteilung Baugenehmigung) empfehlenswert - die Voranfrage ist gebührenpflichtig, aber deutlich günstiger als eine nachträgliche Korrektur.

Was kostet eine Nutzungsänderung?

Die Genehmigungsgebühren liegen bei 200-2.000 Euro, abhängig vom Aufwand der Prüfung. Die eigentlichen Kosten entstehen durch die baulichen Anpassungsmaßnahmen: Brandschutzertüchtigung (5.000-50.000 Euro), Sanitärinstallation (10.000-30.000 Euro), Schallschutzmaßnahmen (5.000-20.000 Euro) und Schaffung von Stellplätzen. Bei Umnutzungen im Bestand sollte immer eine detaillierte Vorkostenschätzung durch einen Architekten erstellt werden, bevor die Genehmigung beantragt wird.

Kann der Vermieter eine Nutzungsänderung verweigern?

Bei Mietobjekten muss der Mieter die Zustimmung des Vermieters einholen, bevor er die Nutzung ändert. Der Vermieter kann die Zustimmung verweigern, wenn die Änderung gegen den Mietvertrag oder seine berechtigten Interessen verstößt. Bauordnungsrechtlich ist stets der Eigentümer (nicht der Mieter) für die Genehmigung verantwortlich und haftet für bauordnungsrechtswidrige Zustände. Eine ungenehmigt durchgeführte Nutzungsänderung kann zu Bußgeldern und Beseitigungsverfügungen führen.

Welche steuerlichen Auswirkungen hat eine Change-of-Use-Maßnahme?

Die steuerliche Einordnung einer Nutzungsänderung hängt davon ab, ob die Umbaukosten als Erhaltungsaufwand oder als Herstellungskosten (aktivierungspflichtig) einzustufen sind. Übersteigen die Umbaukosten 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung, greift die Regelung zu „anschaffungsnahen Herstellungskosten” (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) - die Kosten müssen über die Abschreibung verteilt werden statt sofort abgezogen zu werden. Bei einer Change-of-Use-Maßnahme an einem bestehenden Bestandsgebäude, das länger als drei Jahre gehalten wird, sind die Umbaukosten in der Regel sofort als Werbungskosten absetzbar, sofern das Gebäude vermietet wird. Wir empfehlen, bei größeren Umnutzungsprojekten in der Metropolregion Nürnberg frühzeitig einen Steuerberater einzubeziehen, der die steuerliche Einordnung prüft und ggf. eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt einholt.

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