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Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung
Bauweise (offen/geschlossen) - Die Bauweise beschreibt im Bauplanungsrecht die Stellung von Gebäuden auf dem Grundstück in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen. Der Bebauungsplan legt nach § 22 BauNVO entweder die offene Bauweise (Gebäude mit seitlichem Grenzabstand) oder die geschlossene Bauweise (Gebäude von Grenze zu Grenze) fest. Die Bauweise bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Quartiers und die Bebauungsmöglichkeiten eines Grundstücks.
In der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 2 BauNVO) müssen Gebäude einen seitlichen Grenzabstand zu den Nachbargrundstücken einhalten. Zulässig sind:
Die Gesamtlänge eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe darf in der offenen Bauweise 50 Meter nicht überschreiten. Der Bebauungsplan kann die offene Bauweise auf bestimmte Gebäudeformen beschränken - etwa nur Einzelhäuser oder nur Doppelhäuser. In der Praxis bedeutet eine Beschränkung auf „nur Einzelhäuser”, dass weder Doppel- noch Reihenhäuser auf dem Grundstück errichtet werden dürfen, selbst wenn der Nachbar einverstanden wäre.
In der geschlossenen Bauweise (§ 22 Abs. 3 BauNVO) müssen Gebäude auf den seitlichen Grundstücksgrenzen errichtet werden - es entsteht eine geschlossene Häuserfront ohne Baulücken. Diese Bauweise prägt typische Stadtquartiere mit Blockrandbebauung. Die Gebäude schließen an beiden Seiten an die Nachbargebäude an. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Nachbarbebauung oder die Grundstücksform eine Grenzbebauung unmöglich machen - etwa bei einem Eckgrundstück oder wenn das Nachbargebäude bereits mit Abstand gebaut wurde.
Die geschlossene Bauweise ermöglicht eine höhere Flächeneffizienz: Auf einem stadtnahen Grundstück kann mehr Wohnfläche pro Quadratmeter Grundstück realisiert werden als in offener Bauweise. Dafür sind Innenhöfe und Rückgebäude in der Regel weniger belichtet.
Neben offener und geschlossener Bauweise kann der Bebauungsplan eine abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO festsetzen. Diese erlaubt individuelle Regelungen - etwa offene Bauweise mit einer erhöhten maximalen Gebäudelänge von 80 Metern oder geschlossene Bauweise mit vorgeschriebenen Durchgängen für Fußgänger zwischen öffentlichem Raum und Innenhof. In modernen Bebauungsplänen für urbane Mischgebiete findet sich häufig die abweichende Bauweise als flexibles Instrument der Stadtplanung.
Ein in der Praxis häufiges Konfliktfeld ist der Doppelhausstreit: Wenn ein Eigentümer ein Doppelhaus errichtet oder verändern will und der Nachbar dagegen vorgeht. Das BVerwG hat klargestellt, dass ein Doppelhaus als einheitliche Anlage zu verstehen ist - beide Hälften müssen in ihrer Kubatur, Höhe und Gestaltung aufeinander abgestimmt sein. Eine einseitige Aufstockung oder wesentliche Veränderung einer Doppelhaushälfte kann baurechtlich unzulässig sein, wenn sie das Erscheinungsbild des Doppelhauses zerstört und der Nachbar dagegen Einwendungen erhebt.
Wir empfehlen Grundstückskäufern in der Metropolregion Nürnberg, die im Bebauungsplan festgesetzte Bauweise genau zu prüfen, da sie die Grundstücksausnutzung und den Gebäudetyp bestimmt. In der Nürnberger Altstadt und in gründerzeitlichen Quartieren wie Gostenhof oder St. Johannis gilt überwiegend die geschlossene Bauweise - ein Abriss und Neubau muss wieder grenzseitig gebaut werden. In den Randbezirken wie Kornburg, Laufamholz oder Ziegelstein gilt meist die offene Bauweise. Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Bebauungsplan Einschränkungen auf bestimmte Hausformen vorsieht - etwa „nur Einzelhäuser” - da dies die Teilung und separate Vermarktung eines Doppelhauses ausschließen kann.
Nur wenn ein Doppelhaus oder Reihenhaus geplant ist und der Nachbar ebenfalls an die Grenze baut. Einzelhäuser in offener Bauweise müssen den bauordnungsrechtlichen Grenzabstand einhalten - in Bayern mindestens 3 Meter oder 0,4 H (40 % der Wandhöhe) nach Art. 6 BayBO. Garagen und Nebengebäude bis 9 Meter Länge dürfen nach Art. 6 Abs. 7 BayBO ohne Abstandsflächen an die Grenze gebaut werden - das ist oft die einzige Möglichkeit, in der offenen Bauweise grenzseitig zu bauen. Bei einem geplanten Doppelhaus sollte die grenzständige Bebauung schriftlich mit dem Nachbarn abgestimmt und ggf. notariell gesichert werden.
Grundstücke in offener Bauweise erzielen bei privaten Käufern in der Regel höhere Preise, da freistehende Häuser mehr Privatsphäre und Gestaltungsfreiheit bieten. Für Investoren kann die geschlossene Bauweise attraktiver sein, da sie eine höhere Flächenausnutzung ermöglicht - mehr Wohnfläche pro Quadratmeter Grundstück. In innenstadtnahen Lagen Nürnbergs, wo die geschlossene Bauweise dominiert, spiegelt sich die höhere Verdichtungsmöglichkeit bereits in den Bodenrichtwerten wider. Der Einfluss auf den Bodenrichtwert ist im Übrigen standortabhängig und wird vom Gutachterausschuss Nürnberg im Grundstücksmarktbericht kommentiert.
Nur durch eine Änderung des Bebauungsplans, die von der Gemeinde beschlossen werden muss. Einzelne Grundstückseigentümer können keine Änderung der Bauweise erzwingen, sondern lediglich ein Änderungsverfahren anregen. In Einzelfällen kann eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden - etwa ein freistehender Neubau in einem Gebiet mit geschlossener Bauweise, wenn die Nachbargebäude abgerissen wurden und die Lücke optisch akzeptabel erscheint. Die Befreiung liegt im Ermessen der Behörde und ist keine gesicherte Option.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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