Telefon
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Fachbegriff aus dem Bereich Grundstück & Erschließung
Befreiung (Bauordnungsrecht) - Eine Befreiung ist die behördliche Erlaubnis, von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abzuweichen, ohne dass der Plan selbst geändert werden muss. Die Rechtsgrundlage ist § 31 Abs. 2 BauGB: Die Bauaufsichtsbehörde kann eine Befreiung erteilen, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Drei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
Zusätzlich muss einer von drei Befreiungsgründen vorliegen: Die Einhaltung der Festsetzung wäre unverhältnismäßig (z. B. atypische Grundstücksform macht die Einhaltung unmöglich), die Abweichung ist im öffentlichen Interesse oder die Abweichung ist städtebaulich vertretbar. Seit der BauGB-Novelle 2024 ist der letzte Grund der Regelfall und erleichtert die Befreiung erheblich.
Neben der Befreiung nach § 31 BauGB gibt es die bauordnungsrechtliche Abweichung nach Art. 63 BayBO. Diese bezieht sich nicht auf den Bebauungsplan, sondern auf Anforderungen der Bayerischen Bauordnung - etwa Abstandsflächen, Stellplatznachweise oder barrierefreie Zugänge. Beide Instrumente sind voneinander unabhängig und können gleichzeitig beantragt werden: Ein Vorhaben kann eine Befreiung vom B-Plan und eine Abweichung nach BayBO erfordern. In der Praxis werden beide Anträge oft im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens gemeinsam bearbeitet.
Wir empfehlen Bauherren in der Metropolregion Nürnberg, bei geplanten Abweichungen vom Bebauungsplan frühzeitig eine Bauvoranfrage mit dem Antrag auf Befreiung zu stellen. Die Stadt Nürnberg entscheidet erfahrungsgemäß wohlwollend, wenn die Abweichung geringfügig ist und die Nachbarn nachweislich zustimmen. Holen Sie die schriftliche Zustimmung der betroffenen Nachbarn vor Antragstellung ein - dies beschleunigt das Verfahren erheblich und reduziert das Risiko eines Widerspruchs nach Genehmigungserteilung. Die Gebühren für einen Befreiungsantrag in Nürnberg liegen bei 100-500 Euro, je nach Umfang der Abweichung.
Grundsätzlich nein - die Erteilung einer Befreiung steht im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Befreiung, auch wenn alle Voraussetzungen dem Grunde nach vorliegen. In der Praxis wird das Ermessen jedoch häufig zugunsten des Antragstellers ausgeübt, wenn die Abweichung geringfügig ist, alle Voraussetzungen erfüllt sind und keine nachbarlichen Bedenken bestehen. Wir empfehlen, den Antrag gut begründet einzureichen und, wenn möglich, präzedenzhafte Fälle aus der näheren Umgebung zu nennen.
Ja, betroffene Nachbarn können gegen eine erteilte Befreiung Widerspruch und Klage beim Verwaltungsgericht erheben, wenn sie in ihren nachbarlichen Rechten verletzt werden. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist der häufigste Anfechtungsgrund - etwa wenn eine befreite Überschreitung der Geschosszahl zu erheblicher Verschattung des Nachbargrundstücks führt oder eine befreite Nutzungsänderung unzumutbare Lärmemissionen mit sich bringt. Daher empfehlen wir, Nachbarn frühzeitig einzubeziehen und ihre schriftliche Zustimmung einzuholen, bevor der Antrag gestellt wird.
Eine Ausnahme (§ 31 Abs. 1 BauGB) bezieht sich auf Nutzungen, die im Bebauungsplan bereits als „ausnahmsweise zulässig” aufgeführt sind - der Plangeber hat sie also bei der Planung bereits berücksichtigt. Eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) erlaubt Abweichungen von Festsetzungen, die der Plan so nicht vorsieht. Die Hürde für eine Befreiung ist daher höher als für eine Ausnahme: Bei der Ausnahme genügt es, dass die Voraussetzungen des B-Plans erfüllt sind; bei der Befreiung muss zusätzlich der Abwägungsrahmen des § 31 Abs. 2 BauGB eingehalten werden.
Ein wachsendes Anwendungsfeld für Befreiungen sind Vorhaben zur Nachverdichtung und energetischen Sanierung. Wer eine Außendämmung anbringen möchte, die die zulässige Abstandsfläche oder GRZ geringfügig überschreitet, kann eine Befreiung oder eine bauordnungsrechtliche Abweichung nach Art. 63 BayBO beantragen. Der Gesetzgeber hat die Anforderungen hier erleichtert: In Bayern dürfen Wärmedämmschichten bis 25 Zentimeter Dicke die Abstandsflächen geringfügig unterschreiten, ohne dass eine formelle Befreiung erforderlich ist (Art. 6 Abs. 7 BayBO).
In der Metropolregion Nürnberg ist die Nachverdichtung durch Aufstockungen oder Dachgeschossausbauten in manchen Bebauungsplangebieten der 1960er und 1970er Jahre nur mit Befreiung möglich - etwa wenn der B-Plan eine zweigeschossige Bebauung festsetzt, die vorhandene Grundstücksreserve aber wirtschaftlich ein drittes Geschoss erlauben würde. Wir empfehlen Eigentümern, die solche Potenziale auf ihrem Grundstück vermuten, eine Bauvoranfrage beim Bauordnungsamt Nürnberg einzureichen. Diese verbindliche Auskunft kostet typischerweise 200 bis 500 Euro, gibt aber Planungssicherheit, bevor kostenintensive Architekten- und Ingenieurleistungen beauftragt werden. Bei einer positiven Bauvoranfrage lassen sich Grundstücksreserven realisieren, die den Immobilienwert erheblich steigern können.
Zurück zum Immobilien-Lexikon.
Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?
Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.
Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion
Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss
Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.
Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion
Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Direkt mit einem Experten sprechen.
Anrufen - 0911 / 88 18 73 80Schicken Sie uns Ihr Anliegen gerne per WhatsApp.
WhatsApp-NachrichtWir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.