Zum Inhalt springen

Balkonfaktor

Fachbegriff aus dem Bereich Immobilienbewertung

Balkonfaktor - Der Balkonfaktor gibt an, zu welchem Anteil die Fläche eines Balkons, einer Loggia oder einer Terrasse bei der Berechnung der Wohnfläche angerechnet wird. Nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) werden Balkone in der Regel mit 25 Prozent, in besonders günstigen Fällen mit bis zu 50 Prozent ihrer Grundfläche als Wohnfläche berücksichtigt. Der Balkonfaktor beeinflusst unmittelbar Mietpreis, Kaufpreis und Nebenkostenverteilung.

Rechtsgrundlage und Berechnung

Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) regelt in § 4 Nr. 4, dass Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte angerechnet werden. Die konkrete Höhe innerhalb dieser Spanne hängt von der Qualität der Außenfläche ab:

MerkmalAnrechnung
Nordbalkon, lärmbelastet, schmal, einfache Ausstattung25 % (Regelfall)
Ost-/Westbalkon, ruhige Lage, Standardausstattung25-35 %
Südbalkon mit freiem Blick, überdachte Loggia35-50 %
Großzügige Terrasse, hochwertiger Belag, gute Lage50 % (Maximum)

In der älteren II. Berechnungsverordnung (II. BV), die für ältere Mietverhältnisse bis 2004 relevant sein kann, wurde die Balkonfläche ebenfalls mit bis zu 50 % angerechnet. Bei Eigentumswohnungen richtet sich die Flächenberechnung nach der Teilungserklärung, die von der WoFlV abweichen kann - und bei der Begründung von Wohnungseigentum vor 2004 oft tatsächlich abweicht.

Auswirkung auf Miet- und Kaufpreis - Rechenbeispiel

Ein Balkon steigert den Wohnwert erheblich, wird aber bei der Flächenberechnung nur anteilig berücksichtigt.

Beispiel: 12 m² großer Südbalkon in Nürnberg-Erlenstegen:

VarianteAngerechnete FlächeMietpreiseffekt (12 €/m²)Kaufpreiseffekt (4.500 €/m²)
25 % Anrechnung3,0 m²+ 36 €/Monat+ 13.500 €
50 % Anrechnung6,0 m²+ 72 €/Monat+ 27.000 €
Kein Ansatz (unzulässig)0 m²0 €0 €

Für Vermieter ist der korrekte Balkonfaktor wichtig, da eine zu hohe Wohnflächenangabe mietrechtliche Konsequenzen hat: Überschreitet die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte um mehr als 10 %, kann der Mieter die Miete anteilig mindern und zu viel gezahlte Miete zurückfordern (BGH VIII ZR 346/15).

Balkonfaktor in der WEG-Abrechnung

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) richtet sich die Kostenverteilung nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Miteigentumsanteil (MEA). Die MEA wiederum basiert auf der bei der Begründung des Wohnungseigentums festgelegten Wohnfläche - und damit auf dem damals verwendeten Balkonfaktor. Bei Teilungserklärungen aus den 1970er- und 1980er-Jahren wurde häufig ein niedrigerer Balkonfaktor (25 %) verwendet, auch für sehr hochwertige Südbalkone. Eine nachträgliche Änderung des MEA erfordert die Zustimmung aller Eigentümer und eine Grundbuchumschreibung.

Balkonfaktor und Mieterhöhung nach § 558 BGB

Bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist die korrekte Wohnfläche entscheidend: Wird die Miete auf Basis einer zu hohen Wohnfläche erhöht (weil der Balkonfaktor zu hoch angesetzt wurde), ist das Mieterhöhungsschreiben anfechtbar. Umgekehrt kann ein zu niedrig angesetzter Balkonfaktor dazu führen, dass der Vermieter einen zu geringen Mietzins fordert und das Potenzial nicht ausschöpft. Wir empfehlen, vor jeder Mieterhöhung die tatsächliche Wohnfläche nach WoFlV korrekt zu berechnen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir empfehlen Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, bei der Erstellung eines Exposés die Balkonfläche separat auszuweisen und den angewandten Faktor transparent zu nennen - also z. B. „Balkon 12 m² (angerechnet 25 % = 3 m²)” im Exposé anzugeben. Gerade bei Südlagen in Erlenstegen, am Rechenberg oder in Fürth-Südstadt ist ein 50-%-Ansatz vertretbar und marktüblich.

Achten Sie bei der Nebenkostenabrechnung darauf, dass der gleiche Flächenwert zugrunde gelegt wird wie im Mietvertrag, um Anfechtungen zu vermeiden. Benutzen Sie für alle Dokumente (Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Mieterhöhung) konsistent dieselbe Flächenangabe. Inkonsistente Flächenangaben sind ein häufiger Fehler, der im Streitfall zu Problemen führt.

Häufig gestellte Fragen

Ist der Balkonfaktor verhandelbar?

Im Mietvertrag kann ein individueller Balkonfaktor vereinbart werden, solange er sich innerhalb der gesetzlichen Spanne von 25 bis 50 Prozent bewegt. Liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor, gilt die Regelanrechnung von 25 % nach WoFlV. Bei Eigentumswohnungen bestimmt die Teilungserklärung den bei der Begründung des Wohnungseigentums verwendeten Faktor - dieser ist für die Miteigentumsanteile verbindlich und kann nur durch Einigung aller Eigentümer und notarielle Änderung der Teilungserklärung geändert werden.

Gilt der Balkonfaktor auch für Dachterrassen?

Ja, die WoFlV behandelt Dachterrassen und Balkone gleich - die Anrechnung beträgt 25 bis 50 %. Dachterrassen werden aufgrund ihrer meist größeren Fläche, der besseren Nutzbarkeit und der oft hervorragenden Lage (unverbaubare Sicht, Privatheit) häufiger mit dem höheren Faktor von 50 % angesetzt. Eine Dachterrasse mit 30 m² kann somit die Wohnfläche um 7,5 bis 15 m² erhöhen. Bei der Bewertung für den Kaufpreis wirken sich Dachterrassen oft noch stärker aus als der rechnerische Flächenwert vermuten lässt - sie sind ein bedeutendes emotionales Verkaufsargument.

Was passiert, wenn der falsche Balkonfaktor im Mietvertrag steht?

Weicht die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % von der im Mietvertrag genannten Fläche ab, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung in Höhe der prozentualen Abweichung (BGH-Rechtsprechung). Wurde der Balkonfaktor zu hoch angesetzt und dadurch die Wohnfläche um mehr als 10 % überhöht ausgewiesen, kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete zurückfordern - auch rückwirkend, bis zur dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB. Für Vermieter bedeutet dies: Ein zu hoch angesetzter Balkonfaktor ist kein Vorteil, sondern ein Haftungsrisiko. Eine korrekte und belegbare Flächenangabe schützt vor Rückforderungsansprüchen.

Zurück zum Immobilien-Lexikon.

Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?

Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.

Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion

Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026

FOCUS Online Medien-Partner 2026

Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss

Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.

Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion

Kontaktaufnahme

Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schreiben Sie uns

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.