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Zumutbarkeit (Sanierung) ist ein Rechtsbegriff, der im Kontext von Sanierungspflichten bestimmt, ob einem Eigentümer die Durchführung von Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen wirtschaftlich und persönlich zugemutet werden kann. Er spielt unter anderem im Gebäudeenergiegesetz (GEG), im Bau- und Ordnungsrecht sowie im Mietrecht eine Rolle. Die Zumutbarkeit begrenzt gesetzliche Sanierungspflichten und schützt Eigentümer davor, durch überproportionale Auflagen wirtschaftlich überfordert zu werden.
Das GEG verpflichtet Eigentümer von Bestandsgebäuden unter bestimmten Umständen zur energetischen Sanierung - etwa zum Austausch alter Heizungsanlagen oder zur Dachdämmung. Für den Eigentümerwechsel gilt etwa: Wer ein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen erwirbt, muss innerhalb von zwei Jahren bestimmte energetische Mindeststandards herstellen. Ist die Sanierung wirtschaftlich nicht zumutbar - weil die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen oder Immobilienwert stehen -, kann eine Befreiung beantragt werden (§ 102 GEG). Zuständig ist die jeweilige Baubehörde; die Befreiung muss gut dokumentiert begründet werden.
Konkret bedeutet das: Hat ein Gebäude mit 200 m² Wohnfläche in einer Randlage einen Verkehrswert von 180.000 Euro, und würde eine vollständige energetische Sanierung (Dämmung, Heiztausch, Fenster) rund 120.000 Euro kosten, ist die Verhältnismäßigkeit ernsthaft in Frage zu stellen. Wenn der Sanierungsaufwand mehr als 50-60 % des Verkehrswerts beträgt, sehen Gerichte und Behörden eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit als gut begründbar an - allerdings ohne feste gesetzliche Grenzwerte. Entscheidend ist stets die individuelle Betrachtung des Einzelfalls.
Im Mietrecht ist die Zumutbarkeit bei Modernisierungsankündigungen relevant: Mieter können einer Modernisierung widersprechen, wenn sie für sie eine unbillige Härte darstellt (§ 555d Abs. 2 BGB). Auf der Eigentümerseite gilt: Auch die Kostenumlage auf Mieter (11 % der Modernisierungskosten p.a.) ist an Zumutbarkeitsgrenzen geknüpft - die Miete darf nicht so stark steigen, dass die wirtschaftliche Situation des Mieters unzumutbar belastet wird. Gerichte wägen dabei Eigentümerinteressen, Mieterinteressen und das öffentliche Interesse an der Bestandsmodernisierung ab.
Besonders relevant wird die Zumutbarkeitsabwägung bei Härtefalleinwänden von Mietern: Wenn eine Mieterin nach einer energetischen Modernisierung eine Mieterhöhung um 200 Euro monatlich nicht mehr bezahlen kann und gleichzeitig gesundheitlich beeinträchtigt ist, kann das Gericht die Modernisierungsduldungspflicht zumindest zeitweise einschränken. Seit der Mietrechtsreform 2019 gilt dabei die sogenannte Kappungsgrenze: Die Miete darf sich durch Modernisierungsmieterhöhungen innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als 3 Euro/m² erhöhen - bei Ausgangsmieten unter 7 Euro/m² sogar nur um 2 Euro/m².
Ob eine Sanierung wirtschaftlich zumutbar ist, richtet sich nach dem Verhältnis von Sanierungskosten zu erzielbarem Nutzen, Verkehrswert der Immobilie und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des Eigentümers. In der Praxis orientieren sich Behörden oft an der Faustregel: Übersteigen die Sanierungskosten den nach der Maßnahme zu erzielenden Immobilienwert, ist die Unzumutbarkeit zumindest gut begründbar. Gutachten eines öffentlich bestellten Sachverständigen sind in solchen Verfahren das wichtigste Beweismittel.
Darüber hinaus können auch persönliche Umstände die Zumutbarkeit beeinflussen: hohes Alter des Eigentümers, schwere Erkrankung, bevorstehende Aufgabe der Immobilie oder laufende Erbauseinandersetzungen. Diese Faktoren werden von Behörden unterschiedlich stark gewichtet und sind im Einzelfall durch Nachweise zu belegen. Wer sich auf Unzumutbarkeit beruft, trägt die Beweislast - eine pauschale Behauptung ohne Unterlagen reicht nicht aus.
Eine weitere Dimension der Zumutbarkeit betrifft Denkmalschutz: Bei unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden kann die Durchführung energetischer Maßnahmen bautechnisch unmöglich oder mit dem Denkmalschutzrecht unvereinbar sein. In solchen Fällen können Eigentümer - nach Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde - Befreiungen von GEG-Anforderungen beantragen, da die Verhältnismäßigkeit strukturell nicht gegeben ist.
Wer eine Immobilie kauft, übernimmt nach GEG-§ 47 auch bestehende Sanierungspflichten, sofern er diese innerhalb von zwei Jahren erfüllen muss. Für Käufer bedeutet das: Vor dem Kauf prüfen, welche GEG-Pflichten auf der Immobilie lasten, die Kosten zur Erfüllung realistisch kalkulieren und ggf. vom Kaufpreis abziehen. Der Energieausweis gibt erste Hinweise auf den energetischen Zustand; ein vollständiges Energieberater-Gutachten schafft Klarheit über konkrete Maßnahmenpflichten und deren Kosten.
Käufer, die die Unzumutbarkeit einer geforderten Maßnahme geltend machen wollen, müssen dies aktiv bei der Baubehörde beantragen - idealerweise noch vor Ablauf der Zweijahresfrist. Ein einfaches Nichthandeln ist keine zulässige Option und kann zu Bußgeldern führen.
In Nürnberg und der Metropolregion Franken gibt es einen vergleichsweise hohen Altbaubestand aus der Gründerzeit und der Nachkriegszeit, bei dem energetische Sanierungspflichten nach GEG regelmäßig zum Thema werden. Wer eine solche Immobilie erwirbt und Zweifel an der wirtschaftlichen Zumutbarkeit bestimmter Maßnahmen hat, sollte frühzeitig ein Energieberater-Gutachten in Auftrag geben und gegebenenfalls einen Befreiungsantrag stellen. Wir vermitteln gerne den Kontakt zu zertifizierten Energieberatern und Sachverständigen in der Region.
Besonders in Nürnbergs Innenstadt und in Stadtteilen wie Gostenhof oder St. Johannis, wo der Altbaubestand dicht ist und Denkmalschutzvorgaben häufig greifen, ist das Thema Zumutbarkeit besonders präsent. Wir kennen die lokalen Behörden, die Antragsverfahren und die typischen Fallgestaltungen - und helfen unseren Kunden, den Verwaltungsweg effizient zu beschreiten, ohne unnötig Fristen zu versäumen.
Bei Erwerb eines Gebäudes mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen Sie innerhalb von zwei Jahren unter anderem die oberste Geschossdecke dämmen (sofern nicht beheizt) und eine Heizungsanlage, die älter als 30 Jahre und keine Niedertemperatur- oder Brennwerttechnik ist, ersetzen. Ausnahmen gelten bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit - diese müssen jedoch aktiv beantragt und dokumentiert werden.
Die Befreiung wird schriftlich bei der zuständigen Baubehörde (in Nürnberg: Bauordnungsbehörde der Stadt Nürnberg) beantragt. Beizufügen sind ein Nachweis über die wirtschaftliche Unzumutbarkeit - idealerweise ein Gutachten eines Sachverständigen -, eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, die trotzdem umgesetzt werden können, sowie eine Kostenkalkulation. Je vollständiger die Unterlagen, desto schneller und reibungsloser läuft das Verfahren.
Ja, bei unbilliger Härte gemäß § 555d BGB kann der Mieter der Modernisierung widersprechen. Das Gericht wägt dann die Interessen ab. Eine bloße Unannehmlichkeit oder Belastung durch Lärm und Schmutz während der Bauzeit reicht nicht aus; schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder wirtschaftliche Belastungen sind erforderlich, um den Einwand erfolgreich zu begründen.
Nein - die Zumutbarkeit ist nur bei gesetzlich angeordneten oder durch behördliche Verfügung aufgegebenen Sanierungsmaßnahmen relevant. Wer freiwillig modernisiert, kann den Umfang der Maßnahmen selbst bestimmen. Auch die mietrechtliche Umlage von Modernisierungskosten ist an keine Zumutbarkeitsobergrenze des Eigentümers geknüpft - hier gelten nur die Obergrenzen zulasten der Mieter.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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