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Straßenausbaubeiträge - Straßenausbaubeiträge waren kommunale Abgaben, mit denen Gemeinden Grundstückseigentümer an den Kosten für die Erneuerung, Verbesserung oder den Ausbau bereits bestehender Straßen beteiligten - in Bayern wurden sie 2018 durch Art. 5a KAG abgeschafft.
Die rechtliche Basis für Straßenausbaubeiträge bildete das Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes. In Bayern konnten Gemeinden auf dieser Grundlage bis zu 80 Prozent der Kosten für Straßenbaumaßnahmen auf die anliegenden Grundstückseigentümer umlegen. Die Beitragshöhe richtete sich nach der Grundstücksfläche, der Art der baulichen Nutzung und dem Maß der Nutzung des jeweiligen Grundstücks sowie nach dem Anteil der Anlieger an der Gesamtnutzung der Straße.
Zum 1. Januar 2018 hat der Bayerische Landtag mit der Einführung von Art. 5a KAG Bayern die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen verboten. Seitdem dürfen bayerische Gemeinden keine neuen Beitragsbescheide mehr erlassen. Für Eigentümer bedeutet das: Bei Straßensanierungen oder -erneuerungen in Bayern fallen seit 2018 keine Anliegerbeiträge mehr an - die Kosten trägt die Kommune, unterstützt durch staatliche Fördermittel.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. BauGB. Diese betreffen die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage (etwa einer neuen Straße in einem Neubaugebiet) und werden weiterhin erhoben. Straßenausbaubeiträge bezogen sich dagegen auf die Erneuerung oder Verbesserung einer bereits vorhandenen Straße. Wer ein Grundstück in einem Neubaugebiet erwirbt, muss also nach wie vor mit Erschließungsbeiträgen rechnen - auch in Bayern.
Die politische Debatte um die Abschaffung war bundesweit intensiv geführt worden. Viele Eigentümer, insbesondere ältere Menschen mit geringem Einkommen, hatten durch plötzliche Beitragsbescheide über 10.000 bis 30.000 Euro in finanzielle Notlagen geraten. Bayern war eines der ersten großen Bundesländer, das die Beiträge konsequent abschaffte. Die Abschaffung ist politisch dauerhaft verankert; eine Wiedereinführung gilt als unwahrscheinlich.
Obwohl seit 2018 keine neuen Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden dürfen, können Altfälle noch relevant sein. Beitragsbescheide, die vor dem Stichtag rechtskräftig erlassen wurden, behalten ihre Gültigkeit. Eigentümer, die einen solchen Bescheid erhalten haben, bleiben zur Zahlung verpflichtet. Auch Ratenzahlungsvereinbarungen aus der Zeit vor der Abschaffung laufen weiter.
Beim Kauf einer Bestandsimmobilie sollte daher geprüft werden, ob noch offene Straßenausbaubeiträge als Altlast bestehen. Solche Verbindlichkeiten können im Kaufvertrag geregelt werden - etwa durch eine Freistellungsklausel oder durch Anrechnung auf den Kaufpreis. Ein Blick in die Kommunalabgabenbescheide und eine Rückfrage beim zuständigen Bauamt schaffen Klarheit.
In anderen Bundesländern - insbesondere in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen - sind Straßenausbaubeiträge je nach Landesrecht weiterhin möglich. Wer Immobilien in diesen Ländern erwirbt, sollte die örtliche Regelung kennen und mögliche Anliegerbeiträge in die Kaufkalkulation einbeziehen.
Besonders bei der Bewertung von Bestandsimmobilien für Kauf oder Beleihung ist die Frage nach offenen Anliegerbeiträgen ein Punkt, den viele Käufer unterschätzen. Technisch handelt es sich nicht um eine im Grundbuch gesicherte Belastung - die Forderung taucht dort nicht auf. Wer ausschließlich das Grundbuch prüft, kann diese Verbindlichkeit übersehen. Eine schriftliche Anfrage beim Bauordnungsamt der zuständigen Gemeinde ist der sicherste Weg zur Klärung.
In der Metropolregion Nürnberg ist die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge besonders in den Randbezirken und Umlandgemeinden spürbar, wo in den vergangenen Jahrzehnten umfangreiche Straßensanierungen Anlieger teils mit fünfstelligen Beträgen belasteten. Wer eine Bestandsimmobilie in Gemeinden wie Schwabach, Feucht oder Lauf an der Pegnitz erwirbt, sollte dennoch beim zuständigen Bauordnungsamt nachfragen, ob Altbescheide vorliegen oder Erschließungsbeiträge für geplante Infrastrukturmaßnahmen anstehen.
Wir empfehlen, diese Prüfung vor Unterzeichnung des Kaufvertrags durchzuführen, damit keine unerwarteten Nachforderungen den Kaufpreis nachträglich erhöhen. Besonders bei älteren Liegenschaften, die in den Jahren vor 2018 Gegenstand kommunaler Straßenbaumaßnahmen waren, können noch offene Ratenzahlungsverpflichtungen bestehen, die bei der Kaufpreisgestaltung zu berücksichtigen sind.
In Nürnberg selbst wurden in den 2000er und 2010er Jahren zahlreiche Straßen im Rahmen des Stadtumbau-West-Programms sowie durch reguläre Instandhaltungsmaßnahmen erneuert. Eigentümer in betroffenen Straßen erhielten damals Bescheide, die in Einzelfällen noch nicht vollständig beglichen sind. Bei Immobilientransaktionen im innerstädtischen Bestand empfehlen wir daher standardmäßig eine Auskunft beim Servicebüro der Stadt Nürnberg einzuholen.
Nein, seit dem 1. Januar 2018 ist die Erhebung neuer Straßenausbaubeiträge in Bayern durch Art. 5a KAG ausdrücklich verboten. Allerdings bleiben vor diesem Stichtag erlassene Bescheide rechtswirksam. In anderen Bundesländern können Straßenausbaubeiträge je nach Landesrecht weiterhin erhoben werden - die Abschaffung gilt ausschließlich für Bayern.
Straßenausbaubeiträge betrafen die Erneuerung oder Verbesserung bereits vorhandener Straßen und wurden auf Grundlage des KAG erhoben. Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB betreffen dagegen die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen wie Straßen, Wegen oder Plätzen in Neubaugebieten. Erschließungsbeiträge sind von der Abschaffung nicht betroffen und werden in Bayern weiterhin erhoben. Käufer von Grundstücken in Neubaugebieten müssen daher mit Erschließungsbeiträgen rechnen - diese können je nach Lage und Ausbaustandard mehrere tausend Euro pro Grundstück ausmachen.
Offene Beitragsforderungen sind nicht im Grundbuch eingetragen, sondern ergeben sich aus den Bescheiden der Gemeinde. Wir empfehlen, beim zuständigen Bauordnungsamt eine Auskunft über Anliegerbeiträge einzuholen. Der Verkäufer ist zudem verpflichtet, bekannte Belastungen offenzulegen. Im Kaufvertrag sollte eine Regelung getroffen werden, wer eventuell noch offene Beiträge trägt.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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