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Prospekthaftung

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Prospekthaftung - Die Prospekthaftung ist die zivilrechtliche Haftung von Initiatoren, Herausgebern und Verantwortlichen eines Emissionsprospekts für unrichtige oder unvollständige Angaben, die Anleger zu einer Investitionsentscheidung veranlasst haben. Im Immobilienbereich betrifft sie vor allem geschlossene Immobilienfonds, Bauträgermodelle und Crowdinvesting-Projekte, bei denen Anleger auf Grundlage eines Verkaufsprospekts investieren.

Gesetzliche und richterrechtliche Grundlagen

Die Prospekthaftung beruht auf zwei Säulen: der gesetzlichen Prospekthaftung nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG, §§ 20-22) und dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) sowie der richterrechtlichen Prospekthaftung (Rechtsprechung des BGH). Die gesetzliche Haftung greift bei Prospektpflicht (ab 100.000 Euro Emissionsvolumen) und setzt voraus, dass der Prospekt wesentliche unrichtige oder unvollständige Angaben enthält. Die richterrechtliche Prospekthaftung gilt auch bei nicht prospektpflichtigen Angeboten und umfasst alle Verkaufsunterlagen, die für die Anlageentscheidung relevant waren. Die Verjährung beträgt für die gesetzliche Haftung 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Veröffentlichung.

Typische Haftungsfälle bei Immobilienfonds

Häufige Prospektfehler bei geschlossenen Immobilienfonds sind: überhöhte Mietprognosen, die unrealistische Renditen suggerieren, verschwiegene Risiken (z. B. Altlasten, auslaufende Mietverträge, geplante Straßenbauprojekte in der Nachbarschaft), falsche Angaben zum Objektzustand (Sanierungsbedarf wird verschwiegen), intransparente Weichkosten (Provisionen, Vertriebskosten, Agio) und fehlende Risikohinweise zum Totalverlust. Anleger, die auf Grundlage solcher Prospekte investiert haben, können Schadensersatz verlangen - in der Regel die Rückabwicklung der Beteiligung (Rückzahlung des investierten Kapitals abzüglich erhaltener Ausschüttungen).

Prospekthaftung und digitale Plattformen

Mit dem Aufkommen von Crowdinvesting-Plattformen im Immobilienbereich hat die Prospekthaftung eine neue Dimension gewonnen. Viele Anbieter nutzen die Ausnahmetatbestände (z. B. Schwarmfinanzierung bis 8 Millionen Euro ohne Pflichtprospekt), um den regulatorischen Aufwand zu reduzieren. In diesen Fällen gelten erweiterte Informationsblatt-Pflichten (Vermögensanlagen-Informationsblatt, VIB), aber kein vollständiger BaFin-geprüfter Prospekt. Das Haftungsregime ist hier weniger klar und das Risiko für Anleger entsprechend höher. Wer in solche Plattformen investiert, sollte sich bewusst sein, dass die Prospekthaftung im klassischen Sinne möglicherweise nicht greift.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg

Wir empfehlen Anlegern und Eigentümern in der Metropolregion Nürnberg, die in geschlossene Immobilienfonds, Bauherrenmodelle oder Crowdinvesting-Projekte investieren möchten, den Verkaufsprospekt kritisch zu prüfen - oder prüfen zu lassen. Achten Sie besonders auf die Annahmen zur Mietentwicklung, den Zustand der Objekte und die Kostenstruktur. In Nürnberg und der Region wurden in der Vergangenheit mehrere Fonds mit Objekten in B- und C-Lagen aufgelegt, die ihre Renditeversprechen nicht einhalten konnten. Bevor Sie investieren, holen Sie eine unabhängige Zweitmeinung ein - idealerweise von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht oder einem unabhängigen Finanzberater, der nicht am Vertrieb des Produkts beteiligt ist.

Grundsätzlich gilt: Direkte Immobilieninvestitionen in Eigentumswohnungen oder Mehrfamilienhäuser in der Metropolregion Nürnberg bieten in der Regel mehr Transparenz, Kontrolle und Sicherheit als Fondsbeteiligungen. Die Prospekthaftungsrisiken treffen Sie als Direktinvestor nicht, und Sie haben jederzeit vollständige Verfügungsgewalt über Ihr Investment.

Schadensersatz und Rückabwicklung

Liegt ein Prospektfehler vor, kann der geschädigte Anleger Schadensersatz in Form einer Rückabwicklung der Beteiligung verlangen. Das bedeutet: Der Initiator muss das eingezahlte Kapital zurückerstatten, abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Außerdem können entgangene Zinsen auf das eingesetzte Kapital geltend gemacht werden (sogenannte Alternativrendite). In der Praxis scheitert die Durchsetzung von Ansprüchen häufig an der Insolvenz des Fonds oder des Initiators - das Recht besteht, die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit ist aber nicht garantiert. Wichtig ist daher eine frühe anwaltliche Einschätzung der Bonität der Haftungsadressaten.

Abgrenzung zur Anlageberaterhaftung

Die Prospekthaftung ist von der Anlageberaterhaftung zu unterscheiden. Während die Prospekthaftung sich auf fehlerhafte Angaben im Dokument selbst bezieht, greift die Anlageberaterhaftung, wenn ein Berater - etwa eine Bank oder ein unabhängiger Finanzberater - eine ungeeignete oder riskante Anlage empfohlen hat, ohne hinreichend über Risiken aufzuklären. Beide Ansprüche können nebeneinander bestehen: Der Anleger kann sowohl den Prospektherausgeber als auch den beratenden Finanzdienstleister in Anspruch nehmen. Der BGH hat in einer Reihe von Urteilen klargestellt, dass Banken verpflichtet sind, Anleger über Risiken, Kosten und Interessenkonflikte vollständig aufzuklären - auch wenn der Prospekt formal korrekt ist.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet bei einem fehlerhaften Prospekt?

Haftungsadressaten sind: die Prospektherausgeber (in der Regel die Fondsgesellschaft oder der Initiator), die Prospektverantwortlichen (namentlich im Prospekt genannte Personen, z. B. Geschäftsführer), und unter bestimmten Umständen auch Berater und Vertriebspartner, die den fehlerhaften Prospekt als Grundlage ihrer Beratung verwendet haben. Banken, die Fondsbeteiligungen empfohlen haben, haften zusätzlich aus Anlageberaterhaftung, wenn sie über Risiken nicht ordnungsgemäß aufgeklärt haben.

Wie beweise ich einen Prospektfehler?

Der Anleger muss einen konkreten Prospektfehler nachweisen - also eine wesentliche Angabe, die unrichtig oder unvollständig ist. Hilfreich sind: der Vergleich der Prospektangaben mit der tatsächlichen Entwicklung, Gutachten zum Objektzustand zum Zeitpunkt des Prospekts und Sachverständigenberichte zu Mietprognosen. Erleichternd wirkt die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens: Der BGH unterstellt, dass der Anleger bei vollständiger Aufklärung nicht investiert hätte - der Fondsinitiator muss das Gegenteil beweisen.

Gibt es eine Verjährungsfrist für Prospekthaftungsansprüche?

Ja. Gesetzliche Prospekthaftungsansprüche verjähren 3 Jahre ab Kenntnis des Prospektfehlers (bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis), spätestens aber 10 Jahre nach Veröffentlichung des Prospekts. Richterrechtliche Ansprüche verjähren nach den allgemeinen Regeln (§§ 195, 199 BGB): 3 Jahre ab Kenntnis, maximal 10 Jahre ab Entstehung. Wer einen Prospektfehler vermutet, sollte zeitnah anwaltliche Beratung suchen, um Verjährung zu vermeiden.

Was unterscheidet die Prospekthaftung vom allgemeinen Schadensersatzrecht?

Die Besonderheit der Prospekthaftung liegt in der gesetzlichen Vermutung der Kausalität und der erleichterten Beweislast für Anleger. Im allgemeinen Schadensersatzrecht muss der Geschädigte nachweisen, dass der Schaden direkt durch die fehlerhafte Information verursacht wurde. Bei der Prospekthaftung dreht sich diese Beweislast: Der Initiator muss beweisen, dass der Anleger auch bei vollständiger Aufklärung investiert hätte - was in der Praxis kaum gelingt. Dieses Haftungsprivileg zugunsten der Anleger ist ein bewusstes gesetzgeberisches Instrument zum Schutz des Kapitalmarkts.

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