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Mietanpassung

Fachbegriff aus dem Bereich Vermietung & Verwaltung

Eine Mietanpassung bezeichnet die vertraglich oder gesetzlich zulässige Veränderung der Miethöhe während eines laufenden Mietverhältnisses. Sie kann durch den Vermieter auf Grundlage des Mietspiegels (Vergleichsmietenerhöhung nach § 558 BGB), durch Staffel- oder Indexmiete sowie durch Modernisierungszuschläge erfolgen. Die Rechte des Mieters - insbesondere die Kappungsgrenze und Zustimmungserfordernisse - begrenzen die Möglichkeiten des Vermieters in Wohnraummietverhältnissen erheblich.

Mieterhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Die häufigste Mietanpassung im Wohnbereich ist die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Voraussetzungen: Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, das Erhöhungsverlangen muss schriftlich mit Begründung (Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten) erfolgen, und die Kappungsgrenze von 20 % - in vielen Städten 15 % in angespannten Märkten - darf innerhalb von drei Jahren nicht überschritten werden. Der Mieter hat zwei Monate Bedenkzeit.

Wichtig: Das Erhöhungsverlangen muss formell korrekt sein, um wirksam zu sein. Häufige Fehler sind fehlende oder falsche Begründungen, die Nennung von Vergleichswohnungen, die nicht vergleichbar sind, oder das Nichtbeachten von Fristen. Ein formell fehlerhaftes Erhöhungsverlangen muss nicht wirksam werden - der Mieter kann es mit Verweis auf den Formfehler zurückweisen, ohne dass die Fristen für seine Zustimmung laufen.

Staffel- und Indexmiete

Bei der Staffelmiete werden Mieterhöhungen zu festen Zeitpunkten vertraglich vereinbart; während der Laufzeit sind keine weiteren Erhöhungen möglich. Die Staffelstufen müssen im Mietvertrag betragsmäßig oder als Prozentsatz eindeutig festgelegt sein, eine Mindestlaufzeit von jeweils zwölf Monaten zwischen den Stufen ist gesetzlich vorgeschrieben. Während der Staffelmietdauer kann keine Mieterhöhung nach § 558 BGB verlangt werden - es sei denn, der Staffelmietvertrag erlaubt dies ausdrücklich, was in der Praxis selten vorkommt.

Bei der Indexmiete koppelt sich die Miete an den Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts - steigt die Inflation, steigt auch die Miete, ohne dass es einer gesonderten Begründung bedarf. Indexmieten haben durch die hohe Inflation 2022/2023 stark an Verbreitung gewonnen, weil sie Vermietern automatische Anpassungen ermöglichten. Der Vermieter muss die Erhöhung jedoch schriftlich ankündigen und den Index sowie den neuen Mietbetrag nennen.

Modernisierungsmieterhöhung

Nach einer Modernisierungsmaßnahme (§ 559 BGB) darf der Vermieter 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umlegen. Erhaltungsaufwendungen (Reparaturen) bleiben außen vor. Die Kappungsgrenze beträgt hier 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren (bei Ausgangsmieten unter 7 Euro je qm: 2 Euro). Ankündigungspflicht und Härtewiderspruchsrecht des Mieters müssen beachtet werden.

Die Modernisierungsankündigung muss mindestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme schriftlich erfolgen und Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahmen beschreiben. Fehlt die Ankündigung oder ist sie fehlerhaft, kann der Mieter die Duldung verweigern. Auch bei der nachträglichen Mitteilung der Mieterhöhung gelten strenge Formvorschriften: Die aufgewendeten Kosten müssen nachvollziehbar dargelegt werden, nicht umlagefähige Erhaltungskosten sind herauszurechnen.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Nürnberg verfügt seit Jahren über einen qualifizierten Mietspiegel, der als Grundlage für Mieterhöhungen anerkannt wird. Die Stadt gilt als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt, weshalb die verschärfte Kappungsgrenze von 15 % gilt. Wir empfehlen Vermietern in Nürnberg, jede Mietanpassung formal korrekt vorzubereiten: Begründung auf Basis des aktuellen Mietspiegels, schriftliche Ankündigung mit korrekter Wartefrist und Dokumentation der Modernisierungskosten. Ein formeller Fehler kann das gesamte Erhöhungsverlangen unwirksam machen.

Für Landkreise rund um Nürnberg ohne qualifizierten Mietspiegel - etwa Teile des Landkreises Ansbach oder Neumarkt i.d.OPf. - muss die Mieterhöhung auf andere Weise begründet werden: durch Vergleichswohnungen (mindestens drei vergleichbare Objekte mit Mietangaben) oder durch ein Sachverständigengutachten. Wir beraten Vermieter in der Region zur korrekten Vorbereitung und Durchführung von Mietanpassungen.

Häufig gestellte Fragen

Wie oft darf ich als Vermieter die Miete erhöhen?

Bei der Vergleichsmietenerhöhung maximal alle 15 Monate; innerhalb von drei Jahren darf die Grenze von 15 % (in angespannten Märkten wie Nürnberg) nicht überschritten werden. Bei Staffel- und Indexmiete gelten die vertraglich vereinbarten Intervalle.

Muss der Mieter einer Mieterhöhung zustimmen?

Bei der Vergleichsmietenerhöhung ja - der Mieter muss innerhalb der Überlegungsfrist zustimmen oder klagen. Stimmt er nicht zu, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten auf Zustimmung klagen. Bei Staffel- und Indexmiete ist keine gesonderte Zustimmung erforderlich, da diese bereits im Mietvertrag vereinbart ist.

Gilt die Mietpreisbremse auch für Mietanpassungen im laufenden Mietverhältnis?

Nein. Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) greift nur bei Neuvermietung - also wenn ein neues Mietverhältnis begründet wird. Für laufende Mietverhältnisse gelten die oben beschriebenen Anpassungsregeln.

Was passiert, wenn der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmt und nicht zahlt?

Stimmt der Mieter der Vergleichsmieterhöhung nicht zu, zahlt aber auch die erhöhte Miete nicht, muss der Vermieter auf Zustimmung klagen. Der Rechtsweg kostet Zeit und Geld, ist aber die einzige legale Möglichkeit, die Erhöhung durchzusetzen. Eine eigenmächtige Einbehaltung der Kaution oder Aufrechnung ist nicht zulässig. Wir empfehlen in solchen Situationen, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Wie funktioniert die Indexmiete in der Praxis bei hoher Inflation?

Bei einer Indexmiete erhöht sich die Miete automatisch im Verhältnis zum Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts. Steigt der Index um 5 %, darf der Vermieter die Miete um 5 % erhöhen - allerdings nur nach schriftlicher Mitteilung, in der der neue Index, die prozentuale Veränderung und der neue Mietbetrag ausgewiesen werden. Diese Mitteilung ist kein Erhöhungsverlangen, das der Mieter zustimmen muss, sondern eine Ankündigung. Die erhöhte Miete wird ab dem Beginn des übernächsten Monats nach der Mitteilung fällig. In Nürnberg haben Indexmietverträge durch die Inflationsphase 2022/2024 erhebliche Mieterhöhungen ausgelöst - Vermieter profitierten von automatisch steigenden Mieten, während Mieter teils deutliche Mehrbelastungen erlebten. Wer heute einen neuen Mietvertrag abschließt, sollte die langfristigen Folgen einer Indexmiete für beide Seiten sorgfältig durchrechnen, da die zukünftige Inflationsentwicklung ungewiss ist.

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