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Mietdatenbank - Eine Mietdatenbank ist eine systematische Sammlung von Mietpreisdaten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter gemeinsam geführt wird (§ 558e BGB). Sie dient als Instrument zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete und kann alternativ oder ergänzend zum Mietspiegel verwendet werden - insbesondere bei Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB.
Während ein Mietspiegel eine tabellarische Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmieten für verschiedene Wohnungskategorien darstellt, enthält die Mietdatenbank die zugrunde liegenden Einzeldatensätze. Sie ermöglicht eine individuellere Auswertung - z. B. nach exakter Adresse, Baujahr, Ausstattung und Wohnungsgröße. In der Praxis führen nur wenige Städte eine eigene Mietdatenbank; häufiger wird der Mietspiegel als Standardinstrument genutzt. Mietdatenbanken haben vor Gericht den gleichen Beweiswert wie ein einfacher Mietspiegel.
Der wichtigste konzeptionelle Unterschied liegt in der Aktualität und Granularität: Ein Mietspiegel wird in der Regel alle zwei Jahre neu erstellt und gibt Durchschnittswerte für breite Kategorien wieder. Eine Mietdatenbank kann häufiger aktualisiert werden und erlaubt eine individuellere Auswertung für spezifische Objekteigenschaften. Gleichzeitig ist die Datenbasis einer Mietdatenbank oft geringer als die eines großen Mietspiegels, was die statistische Belastbarkeit reduziert.
Nach § 558e BGB muss die Mietdatenbank von der Gemeinde oder gemeinsam von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter geführt werden. Eine privat geführte Datensammlung einzelner Eigentümer oder Maklerhäuser ist keine Mietdatenbank im Rechtssinne und kann bei Mieterhöhungen nicht als Begründungsmittel nach § 558 BGB herangezogen werden.
Der Beweiswert der Mietdatenbank entspricht dem eines einfachen Mietspiegels (§ 558c BGB), nicht dem des qualifizierten Mietspiegels (§ 558d BGB). Ein qualifizierter Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern anerkannt wurde, genießt eine gesetzliche Vermutungswirkung - die Mietdatenbank hat diese privilegierte Stellung nicht. In Gerichtsverfahren muss die Richtigkeit der aus der Datenbank abgeleiteten Werte im Streitfall nachgewiesen werden.
Vermieter können sich bei einer Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB stützen und dafür auf die Mietdatenbank verweisen. Der Vorteil: Die Daten sind aktueller und individueller als ein Mietspiegel, der nur alle zwei Jahre fortgeschrieben wird. Mieter können die Daten ebenfalls nutzen, um die Angemessenheit einer geforderten Mieterhöhung zu überprüfen.
Als alternative Begründung - wenn weder Mietspiegel noch Mietdatenbank vorhanden ist - kann der Vermieter drei Vergleichswohnungen benennen, die eine entsprechende Miete aufweisen, oder ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete beibringen. Letzteres ist teurer, hat aber den höchsten Beweiswert vor Gericht.
In Nürnberg wird die ortsübliche Vergleichsmiete primär über den Nürnberger Mietspiegel abgebildet, der regelmäßig aktualisiert wird. Eine eigene Mietdatenbank im Sinne des § 558e BGB gibt es in Nürnberg derzeit nicht. Der aktuelle Nürnberger Mietspiegel ist auf der Website der Stadt Nürnberg (nuernberg.de) und beim Amt für Wohnen und Stadtentwicklung erhältlich und gilt als qualifizierter Mietspiegel mit entsprechend hohem Beweiswert.
Wir empfehlen Vermietern, den aktuellen Mietspiegel als Grundlage für Mieterhöhungen zu verwenden und ergänzend drei Vergleichswohnungen zu benennen, die eine höhere Miete rechtfertigen. In Umlandgemeinden des Landkreises Nürnberger Land oder des Landkreises Roth, die keinen eigenen Mietspiegel haben, müssen Vermieter auf Vergleichswohnungen oder ein Gutachten zurückgreifen. Wir unterstützen Vermieterkunden bei der Vorbereitung formgerechter Mieterhöhungsschreiben.
Nein. Ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d BGB) hat vor Gericht eine Vermutungswirkung für die Richtigkeit der ausgewiesenen Werte. Eine Mietdatenbank hat diesen besonderen Beweiswert nicht - sie ist aber als Beweismittel zulässig und kann vom Gericht herangezogen werden.
Die Mietdatenbank steht grundsätzlich Vermietern, Mietern und deren Interessenvertretern zur Verfügung. Die Auskunftserteilung kann kostenpflichtig sein. Personenbezogene Daten einzelner Mietverhältnisse werden nicht herausgegeben - nur anonymisierte Auswertungen.
Nein. Eine privat geführte Sammlung von Mietdaten ist keine Mietdatenbank im Sinne des § 558e BGB. Die Datenbank muss von der Gemeinde oder gemeinsam von Interessenvertretern der Vermieter und Mieter geführt werden, um als Begründungsmittel für eine Mieterhöhung anerkannt zu werden.
In diesem Fall stehen Vermietern zwei weitere Begründungsmittel zur Verfügung: Sie können drei Vergleichswohnungen benennen, für die eine entsprechende Miete nachweisbar ist, oder ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete einholen. Das Gutachten ist die teuerste Option, hat aber den stärksten Beweiswert und ist besonders bei streitigen Fällen empfehlenswert.
Neben den offiziellen kommunalen Instrumenten bieten verschiedene Immobilienportale (etwa ImmobilienScout24 oder Immowelt) Mietpreisinformationen als Marktübersichten an. Diese sind jedoch keine Mietdatenbanken im Sinne des § 558e BGB und können daher nicht als rechtlich anerkannte Begründung für Mieterhöhungen herangezogen werden. Sie eignen sich aber als informelle Orientierung und als Ergänzung zu formellen Nachweisen. Wir empfehlen Vermietern, solche Portaldaten nur als groben Marktüberblick zu nutzen und für formelle Mieterhöhungsverfahren ausschließlich die gesetzlich anerkannten Instrumente einzusetzen.
Für Gemeinden, die ein Mietinformationssystem aufbauen möchten, stellt sich die Frage, ob eine Mietdatenbank oder ein Mietspiegel das geeignetere Instrument ist. Der Mietspiegel liefert durch seinen tabellarischen Aufbau eine schnell verständliche Orientierungsgröße und genießt bei qualifizierter Erstellung eine gesetzliche Vermutungswirkung. Die Mietdatenbank ermöglicht granularere Auswertungen, erfordert aber eine kontinuierliche Datenpflege und ist weniger weit verbreitet. In der Praxis ist der Mietspiegel das häufigere Instrument in deutschen Großstädten - Mietdatenbanken spielen überwiegend in Regionen eine Rolle, in denen keine ausreichende statistische Basis für einen vollwertigen Mietspiegel vorhanden ist. In Kommunen des Nürnberger Umlands ohne eigenen Mietspiegel kann die Führung einer gemeinsamen Mietdatenbank durch Eigentümerverbände (z. B. Haus & Grund) und Mietervereine eine sinnvolle Ergänzung sein.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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