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Härtefallregelung (GEG)

Fachbegriff aus dem Bereich Bautechnik & Sanierung

Die Härtefallregelung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) ermöglicht es Eigentümern, von bestimmten energetischen Sanierungspflichten ganz oder teilweise befreit zu werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen wirtschaftlich unzumutbar ist. Sie gilt insbesondere für die Pflichten bei Eigentümerwechsel (§ 47 GEG) und für die Heizungsaustauschanforderungen (§§ 71 ff. GEG). Die Härtefallregelung schützt Eigentümer vor unverhältnismäßigen Belastungen, setzt jedoch eine eingehende Prüfung und in der Regel einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus.

Wann greift die Härtefallregelung?

Die Härtefallregelung des § 102 GEG ist anzuwenden, wenn die Kosten einer Maßnahme nicht durch die zu erwartenden Einsparungen bei Energiekosten innerhalb einer angemessenen Nutzungsdauer refinanziert werden können. Außerdem können persönliche wirtschaftliche Verhältnisse - etwa ein geringes Renteneinkommen - eine Rolle spielen. Konkret relevant ist sie bei:

  • Dämmungspflichten beim Eigentümerwechsel (§ 47 GEG): Wer ein Haus mit unzureichend gedämmten Bauteilen (Dach, Obergeschossdecke) erwirbt, muss diese innerhalb von zwei Jahren nachrüsten - es sei denn, die Kosten sind unzumutbar.
  • Heizungsaustausch (§§ 71 ff. GEG): Beim Austausch einer defekten Heizung gelten Anforderungen an den Einsatz erneuerbarer Energien; die Härtefallregelung kann die Frist verlängern oder den Eigentümer ganz befreien.

Verfahren zur Befreiung

Die Befreiung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde - in Bayern regelmäßig die Kreisverwaltungsbehörde oder die Gemeinde - zu beantragen. Dem Antrag sind Nachweise beizufügen, die die wirtschaftliche Unzumutbarkeit belegen: Kostenvoranschläge, Einkommensnachweise, Energieberatersstellungnahmen. Die Behörde entscheidet nach Ermessen; eine vollständige Befreiung ist ebenso möglich wie eine zeitliche Streckung.

Abgrenzung zu Förderprogrammen

Die Härtefallregelung ist kein Ersatz für Fördermittel. Vielmehr sollten Eigentümer zunächst prüfen, ob Bundes- oder Landesförderprogramme (KfW, BAFA, Bayerisches Modernisierungsprogramm) die Kosten auf ein wirtschaftlich vertretbares Maß senken können. Erst wenn selbst mit Förderung die Rentabilität nicht gegeben ist, kommt die Härtefallregelung in Betracht.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wer in Nürnberg oder der Region ein älteres Gebäude erbt oder kauft, sollte rasch klären, welche GEG-Pflichten bestehen. Die Zweijahresfrist nach Eigentümerwechsel für Dämmpflichten läuft ab dem Datum der Grundbucheintragung. Wir empfehlen, frühzeitig einen zertifizierten Energieberater (Effizienzhaus-Experte der Deutschen Energie-Agentur, dena) hinzuzuziehen und Kostenvoranschläge einzuholen. Ergibt die Analyse eine unzumutbare Belastung, bereiten wir gemeinsam mit dem Energieberater einen fundierten Härtefallantrag vor.

Häufig gestellte Fragen

Gilt die Härtefallregelung auch für Vermieter?

Ja, auch Vermieter können von der Härtefallregelung profitieren, wenn die Investitionskosten nicht durch Mieterhöhungen oder Energieeinsparungen refinanziert werden können. Das Mietrecht begrenzt Modernisierungsmieterhöhungen auf 8 % der aufgewandten Kosten pro Jahr, was die wirtschaftliche Tragfähigkeit einschränken kann.

Gibt es eine Altersgrenze für Eigentümer?

Das GEG enthält keine explizite Altersgrenze, aber das Alter des Eigentümers und damit die verbleibende Nutzungsdauer der Immobilie sind faktisch relevante Argumente bei der Prüfung der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit - insbesondere wenn der Eigentümer das Haus selbst bewohnt.

Wie lange gilt eine erteilte Befreiung?

Die Dauer der Befreiung richtet sich nach dem Einzelfall. Sie kann zeitlich befristet (z. B. fünf Jahre) oder dauerhaft sein. Bei einer befristeten Befreiung muss der Eigentümer nach Ablauf der Frist die Maßnahme nachholen oder einen neuen Antrag stellen.

Härtefallregelung beim Heizungsaustausch (GEG § 71)

Besonders viel Aufmerksamkeit hat die Härtefallregelung im Zusammenhang mit der Heizungspflicht nach § 71 GEG erhalten. Ab 2024 gilt grundsätzlich, dass beim Einbau einer neuen Heizung 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien stammen müssen. Für Eigentumsübergänge, Neubauten in Bestandsgebieten und bestimmte Ausnahmefälle gelten Übergangsfristen und Sonderregelungen.

Die Härtefallregelung ermöglicht hier eine vollständige Befreiung, wenn die wirtschaftliche Belastung - zum Beispiel durch die hohen Investitionskosten einer Wärmepumpe bei schlechter Gebäudehülle - unzumutbar ist. Gerade ältere selbstnutzende Eigentümer, die das Gebäude in absehbarer Zeit nicht mehr bewohnen werden, oder Eigentümer mit niedrigem Einkommen kommen für eine Befreiung in Betracht.

Wer in Nürnberg oder der Metropolregion eine alte Öl- oder Gasheizung besitzt, sollte frühzeitig einen Energieberater konsultieren, um sowohl Fördermöglichkeiten als auch eine eventuelle Härtefallbefreiung zu prüfen. Das Energieberatungszentrum Nürnberg (ebz) bietet kostenlose Erstberatungen an. Wir koordinieren gerne den Kontakt.

Zusammenspiel von Härtefallregelung und GEG-Übergangsfristen

Das GEG sieht für unterschiedliche Eigentümergruppen verschiedene Übergangsfristen vor, die der Härtefallregelung zeitlich vorgelagert sind. Eigentümer über 80 Jahre, die das Gebäude selbst bewohnen, sind beispielsweise von der Austauschpflicht bei Bestandsheizungen in der Regel dauerhaft befreit, ohne dass ein formeller Härtefallantrag erforderlich ist. Für jüngere Eigentümer gelten gestaffelte Fristen, abhängig vom Zeitpunkt des kommunalen Wärmeplans und dem Zustand der Heizungsanlage.

Die Härtefallregelung greift also ergänzend, wenn die allgemeinen Übergangsfristen nicht ausreichen oder die wirtschaftliche Situation trotz regulärer Fristen eine Befreiung rechtfertigt. Es ist daher wichtig, beide Instrumente - Übergangsfrist und Härtefallantrag - in der Gesamtplanung zu berücksichtigen.

Dokumentation und Nachweispflichten

Wer eine Härtefallbefreiung beantragt, trägt die Beweislast für die wirtschaftliche Unzumutbarkeit. Folgende Unterlagen sollten in jedem Fall vorbereitet werden:

  • Kostenvoranschläge mindestens zweier Fachbetriebe für die geforderte Maßnahme
  • Aktuelle Einkommensnachweise (Rentenbescheid, Steuerbescheid, Kontoauszüge)
  • Energieberaterbericht mit Einschätzung der Wirtschaftlichkeit, ggf. inklusive Variantenvergleich
  • Gutachten zum energetischen Zustand des Gebäudes (sofern vorhanden)
  • Nachweis beantragter und abgelehnter oder unzureichender Fördermittel

Die Vollständigkeit der Dokumentation entscheidet maßgeblich über Erfolg oder Misserfolg des Antrags. Wir empfehlen, die Unterlagen vor Einreichung von einem Energieberater oder Rechtsanwalt auf Schlüssigkeit prüfen zu lassen. Wer in Nürnberg oder Franken Unterstützung bei diesem Prozess benötigt, kann sich jederzeit an uns wenden - wir vermitteln die richtigen Ansprechpartner und begleiten den Prozess von der ersten Beratung bis zur behördlichen Entscheidung.

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