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Wertzuwachssteuer - Die Wertzuwachssteuer ist die umgangssprachliche Bezeichnung für die Besteuerung von Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien, die im deutschen Steuerrecht als Steuer auf private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG geregelt ist. Sie wird fällig, wenn eine Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft wird. Der Veräußerungsgewinn unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz des Verkäufers - und kann bei hohen Wertzuwächsen zu einer erheblichen Steuerbelastung führen, die bei der Verkaufsplanung unbedingt einkalkuliert werden muss.
Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich:
Achtung: Die bereits geltend gemachten Abschreibungen (AfA) werden dem Gewinn wieder hinzugerechnet, da sie den steuerlichen Buchwert gemindert haben - dieser Effekt wird als “AfA-Rücklauf” bezeichnet und wird von Eigentümern häufig unterschätzt.
Der errechnete Gewinn wird mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert - dieser liegt je nach Einkommen zwischen 14 % und 45 %, zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 % der Einkommensteuer) und ggf. Kirchensteuer. Bei einem Grenzsteuersatz von 42 % und einem Veräußerungsgewinn von 100.000 Euro beträgt die Steuerlast somit rund 42.000 Euro plus Nebenabgaben. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften im selben oder einem der Folgejahre verrechnet werden.
Die wichtigste Ausnahme von der Wertzuwachssteuer ist die Eigennutzung: Wurde die Immobilie im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Kalenderjahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, bleibt der Gewinn steuerfrei - unabhängig von der Haltedauer. Dabei genügt eine Nutzung zu Beginn und Ende des jeweiligen Jahres; eine durchgehende Nutzung über alle drei Jahre ist nicht erforderlich.
Nach Ablauf der 10-Jahres-Frist (gerechnet vom notariellen Kaufvertrag bis zum notariellen Verkaufsvertrag - nicht ab Grundbucheintragung oder Kaufpreiszahlung) ist der Gewinn generell steuerfrei. Bei geerbten Immobilien wird die Besitzzeit des Erblassers angerechnet - hat der Erblasser die Immobilie vor mehr als 10 Jahren erworben, kann der Erbe sofort steuerfrei verkaufen.
Relevante Gestaltungsoptionen:
Achtung Gewerblichkeit: Wer innerhalb von 5 Jahren mehr als 3 Objekte veräußert, wird als gewerblicher Grundstückshändler eingestuft - dann fallen zusätzlich Gewerbesteuer und Umsatzsteuer an, und die 10-Jahres-Steuerfreiheit entfällt rückwirkend.
Wird eine Immobilie verschenkt und innerhalb der Spekulationsfrist vom Beschenkten weiterverkauft, tritt der Beschenkte in die steuerliche Rechtsstellung des Schenkers ein - die Spekulationsfrist läuft ab dem ursprünglichen Erwerb des Schenkers. Bei der Erbschaft gilt dasselbe: Der Erbe übernimmt die Anschaffungskosten und den Erwerbszeitpunkt des Erblassers. Wer also eine seit 15 Jahren im Eigentum des Erblassers befindliche Immobilie erbt, kann sie sofort steuerfrei veräußern.
Wir empfehlen Eigentümern in Nürnberg, vor einem Verkauf die steuerlichen Auswirkungen genau durchzurechnen. Besonders in Stadtteilen mit starker Wertsteigerung der letzten Jahre - etwa Gostenhof, St. Johannis oder Maxfeld - können die Spekulationsgewinne beträchtlich sein. Wer eine Eigentumswohnung in Gostenhof 2016 für 200.000 Euro gekauft hat und sie 2025 für 400.000 Euro verkaufen möchte, stünde - je nach AfA-Inanspruchnahme - einem steuerpflichtigen Gewinn von 180.000-200.000 Euro gegenüber, was bei einem Spitzensteuersatz von 42 % rund 80.000 Euro Steuer bedeutet.
Wir erstellen eine detaillierte Gewinnprognose unter Berücksichtigung aller abzugsfähigen Kosten und stimmen den optimalen Verkaufszeitpunkt mit Ihrem Steuerberater ab. Bei vermieteten Objekten prüfen wir, ob durch eine vorübergehende Eigennutzung vor dem Verkauf die Steuerbefreiung erreicht werden kann. Die Steuerberaterkammer Nürnberg vermittelt bei Bedarf spezialisierte Berater für Immobilienbesteuerung.
Die Frist beginnt mit dem Datum des notariellen Kaufvertrags (nicht der Grundbucheintragung oder Kaufpreiszahlung) und endet mit dem Datum des notariellen Verkaufsvertrags. Tag genau gerechnet: Wer am 15. März 2016 gekauft hat, kann ab dem 16. März 2026 steuerfrei verkaufen. Bei Erbschaften wird die Besitzzeit des Erblassers angerechnet, bei Schenkungen die des Schenkers. Die Frist verlängert sich nicht durch zwischenzeitliche Vermietung oder Leerstand.
Ja, alle werterhöhenden Maßnahmen während der Besitzzeit mindern den steuerpflichtigen Gewinn, sofern sie als nachträgliche Herstellungskosten eingestuft werden. Dazu zählen Badsanierungen, Heizungserneuerungen, Dachsanierungen und Fassadendämmung. Reine Erhaltungsaufwendungen (Schönheitsreparaturen, kleinere Reparaturen), die bereits als Werbungskosten abgesetzt wurden, mindern den Veräußerungsgewinn nicht zusätzlich. Aufwendungen innerhalb der ersten 3 Jahre nach Erwerb, die insgesamt 15 % der Gebäude-Anschaffungskosten übersteigen, gelten pauschal als anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt eine Freigrenze (kein Freibetrag) von 1.000 Euro pro Jahr (seit 2024). Liegt der gesamte Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter dieser Grenze, bleibt er steuerfrei. Wird die Grenze auch nur um einen Euro überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig - nicht nur der übersteigende Betrag. Da bei Immobilienverkäufen die Gewinne in der Regel deutlich über 1.000 Euro liegen, hat diese Freigrenze in der Praxis kaum Bedeutung.
Wurde AfA geltend gemacht, mindert dies den steuerlichen Buchwert der Immobilie. Beim Verkauf wird die kumulative AfA dem Veräußerungsgewinn wieder hinzugerechnet - sogenannter AfA-Rücklauf. Beispiel: Kaufpreis 300.000 Euro Gebäudeanteil, AfA über 10 Jahre à 2 % = 60.000 Euro - damit erhöht sich der steuerpflichtige Gewinn um genau diese 60.000 Euro. Wer über viele Jahre AfA abgesetzt hat, muss also bei einem Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist mit einer entsprechend höheren Steuerlast rechnen.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.
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