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Regressanspruch

Fachbegriff aus dem Bereich Recht & Verträge

Regressanspruch ist das Recht einer Person, die für einen Schaden oder eine Schuld eingetreten ist, von einem anderen Verantwortlichen Erstattung zu verlangen. Im Immobilienbereich entsteht der Regressanspruch typischerweise, wenn ein Gesamtschuldner (z. B. einer von mehreren Miteigentümern) gegenüber einem Dritten haftet, intern aber nur ein anderer die Last tragen soll, oder wenn ein Versicherer nach Regulierung eines Schadens gegen den Schadensverursacher vorgeht. Er ist das zivilrechtliche Instrument der „zweiten Runde” nach einer Schadensregulierung.

Regressanspruch unter Miteigentümern und Gesamtschuldnern

Wenn mehrere Miteigentümer als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit haften - etwa für ein gemeinsames Darlehen oder für Schadensersatz gegenüber einem Dritten -, kann der Gläubiger jeden von ihnen in voller Höhe in Anspruch nehmen. Derjenige, der zahlt, erwirbt einen Regressanspruch gegen die übrigen Miteigentümer in Höhe ihrer internen Anteile (§ 426 BGB). Beispiel: Zwei Eigentümer einer Doppelhaushälfte verursachen gemeinsam eine Überschwemmung beim Nachbarn. Zahlt einer den vollen Schadensersatz, kann er vom anderen die Hälfte im Regresswege zurückfordern. Eine klare vertragliche Regelung der internen Haftungsquoten schützt vor langen Auseinandersetzungen.

Besonders in Erbengemeinschaften ist der Regressanspruch relevant: Alle Erben haften als Gesamtschuldner für Verbindlichkeiten des Nachlasses. Wenn ein Erbe eine Schuld allein bezahlt, kann er von den übrigen Erben anteiligen Regress verlangen - gemäß den Erbquoten oder einer abweichenden Vereinbarung im Erbvertrag oder Testament. Wer in eine Erbengemeinschaft mit Immobilien eintritt, sollte daher auf eine klare Regelung der internen Haftungsverteilung achten, um spätere Regressstreitigkeiten zu vermeiden.

Regressanspruch in der Gebäudeversicherung

Im Versicherungsbereich ist der Regress besonders relevant: Reguliert die Gebäudeversicherung einen Schaden (z. B. Wasserschaden durch fehlerhafte Handwerkerleistung), geht der Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers kraft Gesetzes auf den Versicherer über (cessio legis, § 86 VVG). Der Versicherer kann anschließend den Verursacher - beispielsweise den Handwerksbetrieb - direkt in Regress nehmen. Eigentümer sollten wissen: Haben sie dem Schadensverursacher vertraglich die Haftung erlassen oder zahlt der Verursacher freiwillig direkt, kann der Versicherer unter Umständen nur noch eingeschränkt oder gar nicht Regress nehmen.

In der Praxis spielt die Frage, ob der Mieter als mitversicherte Person in der Gebäudeversicherung gilt, eine wichtige Rolle: Viele Gerichte haben entschieden, dass Mieter, die einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursachen, von der Gebäudeversicherung des Vermieters mitgedeckt sind und daher nicht in Regress genommen werden dürfen. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz hingegen kann der Versicherer gegen den Mieter vorgehen. Vermieter sollten prüfen, welche Regelung ihre Versicherungspolice vorsieht, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

Regressanspruch nach Gewährleistung und Produkthaftung

Im Baurecht können Regressansprüche auf mehreren Ebenen entstehen: Ein Bauherr verlangt Mängelbeseitigung vom Generalunternehmer; dieser hat seinerseits Regressansprüche gegen den Subunternehmer, der den Mangel tatsächlich verursacht hat. Für solche Konstellationen regelt § 445b BGB einen Rückgriff in der Lieferkette mit einer eigenständigen Verjährungsfrist. Für Immobilieneigentümer als Endabnehmer bedeutet das: Auch wenn ein Mangel aus einer langen Subunternehmerkette stammt, haftet der direkte Vertragspartner (Bauträger, Generalunternehmer) vollständig - dieser muss selbst Regress nehmen.

Die Regressfrist nach § 445b BGB beträgt fünf Jahre und beginnt mit der Abnahme durch den Endabnehmer (oder 8 Monate nach der Lieferung an den Bauunternehmer, wenn keine Abnahme durch den Endabnehmer vorher stattfindet). Diese eigenständige Frist schützt Generalunternehmer und Bauträger vor der Situation, dass ihre Regressansprüche gegen Subunternehmer verjähren, während die Gewährleistungsansprüche der Endabnehmer gegen sie noch laufen. Für die Praxis bedeutet das: Regressansprüche gegen Subunternehmer sollten zeitnah nach Feststellung des Mangels geltend gemacht werden.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

In der Metropolregion Nürnberg, wo viele Objekte im Bestand von Miteigentümergemeinschaften oder im Rahmen von WEG-Strukturen gehalten werden, empfehlen wir: Klären Sie interne Haftungs- und Regressfragen schon beim Kauf oder bei der Gründung der Gemeinschaft vertraglich. Insbesondere bei Immobilien, die mehrere Parteien gemeinsam erwerben (Geschwister im Erbfall, unverheiratete Paare), sollte ein schriftlicher Miteigentümervertrag die Lastentragung, Kostenteilung und den Regress im Schadensfall regeln.

Wir empfehlen auch, bei Handwerkeraufträgen immer schriftliche Auftragsbestätigungen mit klarer Haftungsregelung einzufordern, um im Schadensfall die Beweisbasis für einen Regress zu haben. In Nürnberg gibt es zahlreiche spezialisierte Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, die bei der Durchsetzung von Regressansprüchen unterstützen können. Wir vermitteln Ihnen gerne den Kontakt zu geeigneten Anwälten, wenn ein Schadensfall eintritt.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein Vermieter von seinem Mieter Regress nehmen, wenn ein Gast des Mieters einen Schaden verursacht?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Der Mieter haftet für Schäden, die von ihm eingeladenen Personen schuldhaft verursacht werden, wenn ihn ein Auswahl- oder Aufsichtsverschulden trifft (§ 278 BGB, Haftung für Erfüllungsgehilfen). Hat die Gebäudeversicherung reguliert, kann der Versicherer gegen den Mieter Regress nehmen; dabei sind jedoch Vereinbarungen in der Versicherungspolice zu beachten, die Mieter als mitversicherte Personen vorsehen.

Wie lange kann ein Regressanspruch geltend gemacht werden?

Die Verjährungsfrist für Regressansprüche beträgt in der Regel drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon Kenntnis erlangt hat. Bei Versicherungsregressansprüchen (§ 86 VVG) richtet sich die Frist nach dem übergegangenen Anspruch, also oft nach den baurechtlichen Gewährleistungsfristen von fünf Jahren. Es empfiehlt sich, Regressansprüche zeitnah nach der Schadensregulierung geltend zu machen, um Verjährung zu vermeiden.

Kann man sich vertraglich gegen Regressansprüche absichern?

Grundsätzlich ja: Durch einen Haftungsfreistellungsvertrag oder entsprechende Klauseln im Werkvertrag können Regressansprüche beschränkt oder ausgeschlossen werden. Allerdings sind solche Vereinbarungen in AGB an die Schranken des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) gebunden; ein vollständiger Haftungsausschluss für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen ist unwirksam. Zudem kann ein vertraglich vereinbarter Haftungsausschluss den Versicherungsregress nach § 86 Abs. 3 VVG nicht vollständig ausschließen.

Was sollte ein Miteigentümervertrag zum Thema Regress regeln?

Ein gut formulierter Miteigentümervertrag sollte zumindest regeln: Wie werden laufende Kosten und Schulden intern aufgeteilt? Was passiert, wenn ein Miteigentümer außerstand ist, seinen Anteil zu leisten? Wer trägt die Verantwortung für bestimmte Bereiche der Immobilie? Wie werden Regressansprüche zwischen den Miteigentümern geltend gemacht, und welcher Zeithorizont gilt? Mit einer klaren vertraglichen Grundlage lassen sich im Streitfall aufwendige Gerichtsverfahren über interne Haftungsverteilungen erheblich verkürzen oder ganz vermeiden.

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