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Pflichtteil

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Der Pflichtteil ist der gesetzlich garantierte Mindestanteil am Nachlass, der bestimmten nahen Angehörigen auch dann zusteht, wenn sie durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist gemäß §§ 2303 ff. BGB als Geldanspruch gegen den oder die Erben gerichtet - nicht auf konkrete Nachlassgegenstände. Bei Immobilien im Nachlass kann der Pflichtteilsanspruch die Erben finanziell erheblich belasten, insbesondere wenn das Vermögen fast ausschließlich in Immobilien gebunden ist.

Pflichtteilsberechtigte und Berechnung

Pflichtteilsberechtigt sind Kinder des Erblassers (inkl. adoptierter Kinder), Eltern (falls keine Kinder vorhanden sind) und der Ehegatte. Geschwister, Nichten, Neffen oder Lebensgefährten ohne Ehe haben kein Pflichtteilsrecht. Der gesetzliche Erbteil wird auf Basis der gesetzlichen Erbfolge ermittelt; der Pflichtteil beträgt exakt die Hälfte davon.

Ein Beispiel: Ein Kind hätte bei gesetzlicher Erbfolge als Alleinerbe 100 % geerbt - der Pflichtteil beträgt dann 50 % des Nachlasswerts. Bei zwei Kindern hätte jedes Kind einen gesetzlichen Erbteil von 50 %, also einen Pflichtteil von 25 % des Nachlasswerts. Bei einem Ehegatten und zwei Kindern in Zugewinngemeinschaft hätte der Ehegatte einen gesetzlichen Erbteil von 50 %, der Pflichtteil beträgt entsprechend 25 % des Nachlasswerts.

Ausgangspunkt der Berechnung ist der Nachlasswert zum Todeszeitpunkt - bei Immobilien also der Verkehrswert nach ImmoWertV. Schulden des Erblassers werden abgezogen, Schenkungen der letzten zehn Jahre können hinzugerechnet werden (Pflichtteilsergänzungsanspruch).

Bedeutung für Immobilien im Nachlass

Enthält der Nachlass überwiegend Immobilien, stellt der Pflichtteil die Erben vor eine Liquiditätsproblematik: Der Anspruch ist in Geld zu erfüllen, auch wenn kein Geldvermögen vorhanden ist. Häufig sind Erben dann gezwungen, Immobilien zu beleihen oder zu verkaufen, um den Pflichtteil auszuzahlen.

Besonders kritisch ist die Situation, wenn der überlebende Ehegatte das gemeinsam genutzte Familienhaus geerbt hat und nun dem enterbten Kind einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro auszahlen muss - ohne eigene Liquidität. In solchen Konstellationen kann der Erbe beim Nachlassgericht eine Stundung des Pflichtteils beantragen, wenn die sofortige Erfüllung eine unbillige Härte wäre (§ 2331a BGB).

Eine professionelle Immobilienbewertung zum Todeszeitpunkt ist daher unerlässlich, da sie die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch bildet. Parteien, die sich auf einen Wert einigen, sparen Gutachterkosten. Wer den Wert anfechten möchte, benötigt ein gerichtlich verwertbares Gutachten eines zertifizierten Sachverständigen.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen

Um Pflichtteilsansprüche zu umgehen, übertragen Erblasser Immobilien oft noch zu Lebzeiten auf Wunscherben. Das Gesetz begegnet diesem Umgehungsversuch mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB): Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden - nach einer gleitenden Abschmelzungsregel (je 10 % pro vollendetem Jahr) - dem Nachlass hinzugerechnet.

Konkret: Eine Immobilienschenkung, die neun Jahre vor dem Erbfall erfolgte, wird noch mit 10 % ihres Wertes dem Nachlass hinzugerechnet. Erst Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, bleiben vollständig unberücksichtigt. Achtung: Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt kann die Frist nach Rechtsprechung des BGH unter Umständen nicht zu laufen beginnen, wenn der Schenker das Objekt wirtschaftlich weiter kontrolliert.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Immobilieneigentümer in Nürnberg und Franken sollten die Pflichtteilsproblematik frühzeitig in ihre Nachfolgeplanung einbeziehen. Gerade bei wertstarken Immobilien in begehrten Lagen - etwa Einfamilienhäusern in Erlangen-Büchenbach oder Mehrfamilienhäusern in der Nürnberger Südstadt - kann der Pflichtteilsanspruch schnell sechs- bis siebenstellige Beträge erreichen.

Eine Kombination aus vorweggenommenem Erbgang (Übertragung zu Lebzeiten), letztwilliger Verfügung und ggf. notariellen Pflichtteilsverzichtsverträgen bietet die größte Gestaltungsfreiheit. Pflichtteilsverzichtsverträge setzen die Zustimmung des Berechtigten voraus und sind nur notariell wirksam - als Gegenleistung wird häufig eine Einmalzahlung oder Schenkung vereinbart. Wir arbeiten eng mit Notaren und Steuerberatern zusammen und empfehlen eine frühzeitige Beratung, idealerweise zehn Jahre vor einem geplanten Vermögensübergang.

Häufig gestellte Fragen

Kann man den Pflichtteil durch ein Testament ausschließen?

Man kann einen nahen Angehörigen durch Testament enterben, aber den Pflichtteilsanspruch selbst nicht durch letztwillige Verfügung ausschließen. Nur unter sehr engen Voraussetzungen (§§ 2333 ff. BGB, z. B. schwere Straftaten gegen den Erblasser oder dessen Angehörige, grobe Verfehlungen) kann der Pflichtteil entzogen werden. Alternativ können Berechtigte im Wege eines notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrags auf ihren Anspruch verzichten - dies erfordert ihre freiwillige Mitwirkung und ist oft mit einer Gegenleistung verbunden.

Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Jahresende, in dem der Berechtigte vom Erbfall und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat (§ 2332 BGB). Die absolute Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ab dem Erbfall. Pflichtteilsberechtigte sollten ihre Ansprüche daher zeitnah geltend machen und nicht auf eine gütliche Einigung warten, ohne die Verjährung zu hemmen. Eine Hemmung kann durch Verhandlungen, schriftliche Anerkenntnisse oder Klageerhebung erreicht werden.

Wie wird der Immobilienwert für den Pflichtteil bewertet?

Maßgeblich ist der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt, ermittelt nach ImmoWertV. Parteien können sich auf eine Schätzung einigen; bei Streit wird ein gerichtlich bestellter Sachverständiger herangezogen. Ein professionelles Gutachten eines zertifizierten Immobiliensachverständigen schafft von Beginn an eine rechtssichere Grundlage. In Nürnberg liegen die Gutachterkosten für ein Einfamilienhaus bei ca. 1.500-3.000 Euro - eine Investition, die langwierige Erbstreitigkeiten vermeiden kann.

Kann der Pflichtteil in Raten gezahlt werden?

Ohne gesonderte Vereinbarung ist der Pflichtteil sofort fällig. Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht jedoch eine Stundung gewähren, wenn die sofortige Auszahlung eine unbillige Härte bedeuten würde - insbesondere wenn dafür eine selbst genutzte Immobilie verkauft werden müsste. Die Stundung erfolgt gegen angemessene Verzinsung. Eine einvernehmliche Ratenzahlungsvereinbarung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem ist ebenfalls möglich und spart das Gerichtsverfahren.

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