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Das Mieterhöhungsverfahren bezeichnet den gesetzlich geregelten Ablauf, mit dem ein Vermieter die Wohnraummiete eines laufenden Mietverhältnisses rechtssicher erhöhen kann. Es umfasst die Auswahl des zulässigen Erhöhungsgrunds (Vergleichsmiete, Modernisierung), die formgerechte schriftliche Ankündigung, die Wartefrist für den Mieter sowie ggf. das gerichtliche Zustimmungsverfahren. Wer das Verfahren nicht korrekt durchführt, riskiert, dass das Erhöhungsverlangen unwirksam ist und die erhöhte Miete nicht durchgesetzt werden kann.
Das häufigste Mieterhöhungsverfahren folgt § 558 ff. BGB. Schritt 1: Wartezeit prüfen - die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Schritt 2: Vergleichsmiete ermitteln - auf Basis qualifiziertem Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten. Schritt 3: Erhöhungsverlangen schriftlich formulieren mit Begründung und Bezug auf die Vergleichsgrundlage. Schritt 4: Überlegungsfrist - der Mieter hat zwei volle Kalendermonate nach Zugang des Schreibens zur Stellungnahme. Schritt 5: Zustimmung einholen; verweigert der Mieter, kann der Vermieter innerhalb von drei Monaten Klage auf Zustimmung erheben.
Wichtig: Die Zwei-Monatsfrist beginnt erst mit Zugang des Schreibens beim Mieter. Wenn das Erhöhungsverlangen am 15. März zugegangen ist, läuft die Überlegungsfrist bis zum 31. Mai. Die erhöhte Miete wird dann erst ab dem 1. Juni fällig. Diese Fristen sind zwingend; eine frühere Fälligkeit kann nicht vereinbart werden.
Wer seine Immobilie modernisiert (energetische Verbesserung, Barrierefreiheit, neue Sanitäranlagen), darf 8 % der aufgewendeten Kosten jährlich auf die Miete umlegen. Voraussetzungen: Modernisierungsankündigung mindestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten (§ 555c BGB), Darstellung der Auswirkungen auf Miete und Betriebskosten. Der Mieter kann einen Härteeinwand erheben. Die Kappungsgrenze beträgt 3 Euro je qm innerhalb von sechs Jahren (bei niedrigen Ausgangsmieten 2 Euro je qm).
Nicht alle Baumaßnahmen berechtigen zur Modernisierungsmieterhöhung. Erhaltungsmaßnahmen - also Instandsetzung oder Reparatur bereits vorhandener Ausstattung - sind keine Modernisierungen. Wird eine defekte Heizung durch eine neue Heizung gleicher Art ersetzt, ist das Instandhaltung, keine Modernisierung. Wird eine Ölheizung durch eine Wärmepumpe ersetzt, handelt es sich um eine energetische Modernisierung, die umlagefähig ist. Die Abgrenzung ist im Einzelfall manchmal schwierig und Gegenstand zahlreicher Gerichtsurteile.
Fehler beim Mieterhöhungsverfahren sind oft formeller Natur: fehlende oder falsch berechnete Begründungsangaben (z. B. falscher Quadratmeterpreis im Mietspiegel), fehlende Schriftform, falsche Fristberechnung oder Überschreitung der Kappungsgrenze. Ein formell fehlerhaftes Erhöhungsverlangen ist unwirksam - der Vermieter muss es erneut, diesmal korrekt, stellen und verliert die bereits verstrichene Zeit.
Besonders häufig fehlerhaft sind: Bezugnahme auf einen veralteten Mietspiegel statt auf den aktuellen, Benennung von Vergleichswohnungen, die nicht wirklich vergleichbar sind (anderes Baujahr, andere Lage, andere Ausstattung), und fehlendes Datum oder fehlende Unterschrift des Vermieters. Mieter können formell fehlerhafte Erhöhungsverlangen ohne inhaltliche Prüfung zurückweisen - das kostet dem Vermieter Zeit und erzeugt Unmut. Ein korrektes Verfahren von Anfang an spart erheblichen Aufwand.
Nürnberg hat einen qualifizierten Mietspiegel, der alle zwei Jahre neu erstellt wird. Bei Mieterhöhungen in der Stadt Nürnberg ist der aktuelle Mietspiegel als Begründungsmittel vorzuziehen, da er von Gerichten als belastbare Grundlage anerkannt wird. In Umlandgemeinden ohne qualifizierten Mietspiegel (z. B. kleinere Landkreisgemeinden im Landkreis Nürnberger Land oder Ansbach) müssen Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten herangezogen werden - was aufwendiger, aber durchaus praktikabel ist.
Für Vermieter in der Region empfehlen wir, die Mieterhöhung nicht kurz vor einer geplanten Neuvermietung auszusprechen, sondern rechtzeitig - also wenn möglich ein Jahr vor Ablauf eines bestehenden Mietvertrags. Das schafft Spielraum für das Zustimmungsverfahren und ggf. ein gerichtliches Verfahren. Wir unterstützen unsere Vermieterkunden bei der Aufstellung rechtssicherer Erhöhungsschreiben und der Berechnung der zulässigen Erhöhungsbeträge.
Schweigen gilt als Ablehnung. Der Vermieter muss dann innerhalb von drei Monaten nach Ende der Überlegungsfrist beim Amtsgericht Klage auf Zustimmung erheben. Versäumt er diese Frist, erlischt das Recht, die Erhöhung für diesen Zeitraum durchzusetzen.
Nein, das sind zwei separate Verfahren mit unterschiedlichen Fristen und Begründungsanforderungen. Eine Modernisierungsankündigung ist kein Mieterhöhungsverlangen. Die Mieterhöhung nach Modernisierung kann erst nach Abschluss der Arbeiten wirksam erklärt werden.
Nein. Bei Gewerberaum gelten die §§ 535 ff. BGB ohne die Schutzvorschriften des Wohnraummietrechts. Mieterhöhungen sind dort nur möglich, wenn Vertrag oder Gesetz entsprechende Klauseln vorsehen (z. B. Indexmiete oder vertraglich vereinbarte Staffel).
Die Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 15 Prozent (in angespannten Märkten wie Nürnberg) bzw. 20 Prozent (in sonstigen Märkten) steigen - das ist die Kappungsgrenze. Beide Grenzen - Vergleichsmiete und Kappungsgrenze - wirken kumulativ: Die niedrigere der beiden Grenzen ist maßgeblich.
Für Vermieter in Nürnberg und der Metropolregion haben wir die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die ein rechtssicheres Erhöhungsverlangen enthalten muss:
Fehlt auch nur einer dieser Punkte, kann das Erhöhungsverlangen form- oder inhaltlich unwirksam sein. Wir empfehlen Vermietern in Nürnberg, das Schreiben vor dem Versand auf Vollständigkeit zu überprüfen - ein korrektes Verlangen spart Zeit, Nerven und Gerichtskosten.
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Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026
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