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Investitionszulage

Fachbegriff aus dem Bereich Steuern & Finanzen

Investitionszulage bezeichnet einen staatlichen, nicht rückzahlbaren Zuschuss, der Investoren für bestimmte Investitionen in Sachanlagen gewährt wird und direkt auf die Steuerschuld angerechnet bzw. ausgezahlt wird. Im Immobilienbereich war die Investitionszulage historisch besonders für den Wohnungsneubau und die Modernisierung in den neuen Bundesländern relevant und ist heute in dieser klassischen Form ausgelaufen. Aktuelle Förderinstrumente wie die degressive AfA, KfW-Zuschüsse und das JStG 2022 treten an ihre Stelle.

Geschichte und Bedeutung der Investitionszulage in Deutschland

Die Investitionszulage hat in Deutschland eine lange Geschichte als wirtschaftspolitisches Steuerungsinstrument:

  • Zonenrandgebiet (bis 1989): In der Zonenrandförderung erhielten Investoren in bestimmten Regionen nahe der innerdeutschen Grenze Investitionszulagen als Ausgleich für die wirtschaftliche Benachteiligung.
  • Neue Bundesländer (1991-2013): Mit dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) wurden nach der Wiedervereinigung umfassende Anreize für Investitionen in Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern geschaffen. Für qualifizierte Gebäudeinvestitionen und -modernisierungen wurden Zulagen von 5-27 % der investierten Kosten gewährt.
  • Auslaufen 2013: Das letzte Investitionszulagengesetz für die neuen Länder lief zum 31. Dezember 2013 aus und wurde nicht verlängert. Seitdem gibt es keine klassische Investitionszulage im Immobilienbereich mehr.

Für Immobilienprojekte in den alten Bundesländern - einschließlich Bayern und der Metropolregion Nürnberg - war die Investitionszulage im historischen Sinne nicht relevant, es sei denn, man tätigte Investitionen in den geförderten Regionen.

Aktuelle Alternativen zur Investitionszulage

Auch wenn die klassische Investitionszulage nicht mehr existiert, gibt es heute vergleichbare Förderinstrumente, die wirtschaftlich ähnliche Wirkungen entfalten:

Degressive AfA (§ 7 Abs. 5a EStG): Für Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2023 fertiggestellt wurden, können Vermieter statt der linearen AfA (2 % p. a.) eine degressive AfA von 5 % p. a. auf den Restwert nutzen. Dies führt in den ersten Jahren zu deutlich höheren Abschreibungen und damit steuerlicher Entlastung - wirtschaftlich ähnlich wie eine Zulage. Der entscheidende Vorteil: Die höheren Abschreibungen in den ersten Jahren verbessern den Cashflow der Investition erheblich.

Sonderabschreibung nach § 7b EStG: Für die Errichtung neuer Mietwohnungen können im Jahr der Fertigstellung und in den drei Folgejahren zusätzlich 5 % (gesamt 20 %) auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten abgeschrieben werden, wenn bestimmte Kostengrenzen eingehalten werden (aktuell 5.200 €/m² Baukosten). Diese Sonderabschreibung hat seit ihrer Einführung 2018 mehrfach Änderungen erfahren; aktuelle Informationen sollten beim Steuerberater eingeholt werden.

KfW-Zuschüsse (BEG): Für energetische Sanierungen zu Effizienzhäusern (EH 40, EH 55, EH 70) und für Einzelmaßnahmen zahlt die KfW nicht rückzahlbare Zuschüsse von bis zu 45 % der förderfähigen Kosten aus. Diese Zuschüsse kommen der ursprünglichen Investitionszulage am nächsten: Sie sind direkte Geldzuflüsse, unabhängig von der steuerlichen Situation des Empfängers.

§ 35c EStG - Steuerermäßigung für Sanierungsmaßnahmen: Bei eigengemutzen Wohngebäuden können energetische Sanierungsmaßnahmen (Fenster, Dämmung, Heizung, Photovoltaik) über drei Jahre verteilt mit insgesamt 20 % der Kosten (max. 40.000 Euro je Objekt) direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht wirtschaftlich einer direkten Investitionszulage.

Abgrenzung: Investitionszulage vs. Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Der Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG ist kein staatlicher Zuschuss, sondern eine steuerliche Begünstigung für kleinere Betriebe (z. B. Vermieter mit betrieblichen Strukturen): Er erlaubt, bis zu 50 % der geplanten Investitionskosten bereits vor der tatsächlichen Investition gewinnmindernd abzuziehen. Für reine Kapitalanleger mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) ist der IAB nicht anwendbar - hier greifen AfA und Werbungskostenabzug als alternative Instrumente.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wer in der Metropolregion Nürnberg in Mietwohnungsneubau investiert, sollte die aktuelle degressive AfA und die Sonderabschreibung nach § 7b EStG auf dem Schirm haben - beide Instrumente entfalten einen ähnlichen Liquiditätsvorteil wie eine klassische Investitionszulage. Wir empfehlen, die Planung solcher Projekte frühzeitig mit einem Steuerberater abzustimmen, da Kostengrenzen und Fristen eng gefasst sind und sich die Rahmenbedingungen häufig ändern.

Bei Bestandsimmobilien in Nürnberg und Franken sollten Eigentümer vor geplanten Sanierungen prüfen, ob und in welchem Umfang BAFA-Förderung, KfW-Kredite oder die steuerliche Absetzbarkeit nach § 35c EStG in Anspruch genommen werden können. Die Kombination verschiedener Förderungen ist häufig möglich und reduziert die Nettoinvestitionskosten erheblich.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es die Investitionszulage für Immobilien heute noch?

Nein, die klassische Investitionszulage für Immobilien im Sinne des InvZulG ist seit 2013 ausgelaufen. Aktuelle Förderinstrumente sind die degressive AfA, die Sonderabschreibung nach § 7b EStG und KfW-Zuschüsse im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Für welche Regionen galt die Investitionszulage historisch?

Hauptsächlich für die neuen Bundesländer (Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern) sowie für bestimmte Gebiete in Berlin. Bayern und damit Nürnberg lagen außerhalb des Fördergebiets; Immobilieninvestoren im fränkischen Raum konnten diese Förderung in der Regel nicht nutzen.

Was ist der Unterschied zwischen Investitionszulage und Abschreibung?

Eine Investitionszulage ist ein direkter Geldzufluss (nicht rückzahlbarer Zuschuss), der unabhängig von der tatsächlichen Steuerlast gewährt wird. Eine Abschreibung (AfA) hingegen mindert den steuerlichen Gewinn; ihr konkreter Vorteil hängt vom individuellen Steuersatz ab. Bei einem Steuersatz von 42 % wirkt 1 Euro zusätzliche Abschreibung wie 0,42 Euro Ersparnis - eine direkte Investitionszulage von 1 Euro wäre damit deutlich wertvoller.

Kann ich heute noch rückwirkend Investitionszulagen aus früheren Programmen geltend machen?

Nein. Die Fristen für die Geltendmachung von Investitionszulagen aus dem ausgelaufenen InvZulG sind abgelaufen. Wer historische Förderansprüche nicht wahrgenommen hat, kann diese nicht mehr nachfordern. Wir empfehlen, bestehende Anlagenverzeichnisse bei älteren Objekten auf korrekte Buchung ehemaliger Zulagen zu prüfen.

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