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Höhenbegrenzung

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Die Höhenbegrenzung ist eine baurechtliche Festsetzung, die die maximal zulässige Gebäudehöhe auf einem Grundstück regelt. Sie ergibt sich in der Regel aus dem Bebauungsplan der Gemeinde und kann als absolute Trauf-, First- oder Wandhöhe oder in Relation zur Geländeoberkante angegeben werden. Die Höhenbegrenzung schützt das Ortsbild, sichert Belichtungs- und Belüftungsansprüche der Nachbarn und steuert die städtebauliche Verdichtung.

Arten der Höhenbegrenzung im Bebauungsplan

Bebauungspläne unterscheiden mehrere Bezugspunkte: Die Traufhöhe bezeichnet die Schnittpunkthöhe zwischen Außenwand und Dachhaut, die Firsthöhe die höchste Stelle des Daches. Die Wandhöhe (oder Außenwandhöhe) bezieht sich auf die senkrechte Außenwand ohne Dachkonstruktion. Einige Bebauungspläne legen auch eine maximale Gebäudehöhe fest, die den absolut höchsten Punkt eines Gebäudes begrenzt. Welcher Maßstab gilt, ist dem jeweiligen Bebauungsplan zu entnehmen; in Nürnberg sind entsprechende Informationen über das Stadtplanungsamt zugänglich.

Der Bezugspunkt für die Höhenmessung kann entweder die natürliche Geländeoberkante (GOK), ein festgesetzter Bezugspunkt (z. B. Straßenoberkante) oder das Normalhöhennull (NHN) sein. Gerade bei Hanggrundstücken kann die Wahl des Bezugspunktes erhebliche Auswirkungen darauf haben, welche tatsächliche Gebäudehöhe realisiert werden kann. Im Zweifelsfall sollte eine Bauvoranfrage beim Bauordnungsamt klären, wie die Höhe korrekt gemessen wird.

Bedeutung der Höhenbegrenzung beim Bauen und Kauf

Wer ein Grundstück kauft oder ein bestehendes Gebäude aufstocken möchte, muss die geltende Höhenbegrenzung kennen. Eine Überschreitung ist genehmigungspflichtig und kann zu Abrissanordnungen oder Bußgeldern führen. Bei der Prüfung von Baugrundstücken oder Umbauvorhaben empfehlen wir, vorab eine Bauvoranfrage beim zuständigen Bauordnungsamt zu stellen, um rechtssichere Auskunft über die zulässige Höhe zu erhalten.

Auch bei der Wertermittlung von Grundstücken mit Baurecht spielt die mögliche Gebäudehöhe eine Rolle, da sie das bebaubare Volumen und damit die Nutzungspotenziale direkt beeinflusst. Ein Grundstück, das nur ein zweigeschossiges Gebäude erlaubt, hat ein deutlich geringeres Entwicklungspotenzial als eines, das drei oder vier Stockwerke zulässt. Investoren sollten daher stets die geltende Höhenbegrenzung in die Grundstücksbewertung einbeziehen.

Ausnahmen und Befreiungen

In begründeten Einzelfällen kann eine Befreiung von der festgesetzten Höhenbegrenzung beantragt werden (§ 31 BauGB). Voraussetzung ist, dass die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und der Grundzug der Planung nicht berührt wird. Nachbarn haben in diesem Verfahren ein Mitspracherecht und können Einwendungen erheben. Befreiungen werden in der Praxis selten großzügig gewährt; eine anwaltliche und planerische Beratung ist in solchen Fällen unbedingt empfehlenswert.

Bestimmte technische Aufbauten - wie Schornsteine, Aufzugsmaschinenhäuser, Antennen oder Lüftungsanlagen - sind in vielen Bebauungsplänen oder der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von der Höhenbegrenzung ausgenommen. Die genaue Regelung variiert je nach Bebauungsplan und muss im Einzelfall geprüft werden.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Nürnberg hat historisch gewachsene Stadtteile mit teils strengen Höhenbegrenzungen zum Schutz des Stadtbildes, etwa rund um die Altstadt oder in Gründerzeitquartieren wie St. Johannis oder Wöhrd. Wer ein Grundstück bebaut oder ein Haus aufstocken möchte, sollte unbedingt den aktuellen Bebauungsplan des Stadtplanungsamts Nürnberg einsehen - dieser ist im Geoportal der Stadt online abrufbar.

Besonders bei Dachausbauten in der Nürnberger Innenstadt ist die Höhenbegrenzung ein häufiges Thema: Eine Aufstockung um ein weiteres Stockwerk ist ohne Befreiung oft nicht möglich. Wir unterstützen unsere Kunden dabei, baurechtliche Rahmenbedingungen frühzeitig zu klären, bevor Kaufentscheidungen getroffen werden, und koordinieren auf Wunsch die Kontaktaufnahme mit dem Stadtplanungsamt.

Häufig gestellte Fragen

Wo finde ich die geltende Höhenbegrenzung für ein Grundstück?

Die Höhenbegrenzung ist im Bebauungsplan der jeweiligen Gemeinde festgesetzt. In Nürnberg ist dieser beim Stadtplanungsamt oder im Online-Geodatenportal einsehbar. Liegt kein Bebauungsplan vor, gelten die Vorschriften des § 34 BauGB (Einfügen in die nähere Umgebung).

Darf ich auf einem Gebäude eine Terrasse oder Aufbauten errichten, die die Höhenbegrenzung überschreiten?

Technische Aufbauten wie Aufzugsmaschinenhäuser, Lüftungsanlagen oder Schornsteine sind oft von der Höhenbegrenzung ausgenommen. Terrassen und Dachausbauten hingegen zählen in der Regel zum Gebäudekörper. Im Einzelfall ist eine Bauvoranfrage beim Bauordnungsamt die sicherste Auskunft.

Gilt die Höhenbegrenzung auch für Garagen und Nebengebäude?

Ja, in der Regel legt der Bebauungsplan auch für Garagen und Nebengebäude eigene Maximalhöhen fest. Diese sind häufig niedriger als die Hauptgebäudehöhe. Ohne Bebauungsplan gilt die Bayerische Bauordnung (BayBO) mit spezifischen Vorgaben für privilegierte Vorhaben.

Was passiert, wenn ein bestehendes Gebäude die Höhenbegrenzung überschreitet?

Bestehende Gebäude, die vor Einführung oder Änderung eines Bebauungsplans gebaut wurden und die neue Höhenbegrenzung überschreiten, genießen oft Bestandsschutz. Sie dürfen in ihrer bestehenden Form erhalten bleiben, aber nicht weiter erhöht oder in ihrer Gebäudehöhe vergrößert werden. Wir empfehlen, den Bestandsschutz bei Kauf oder Umbau juristisch zu prüfen.

Wie beeinflusst die Höhenbegrenzung den Grundstückswert?

Die maximal zulässige Gebäudehöhe ist ein unmittelbarer Wertfaktor für Baugrundstücke. Ein Grundstück, das nach Bebauungsplan nur eine Traufhöhe von 6,50 m (entspricht etwa zweigeschossig) zulässt, hat ein deutlich geringeres Entwicklungspotenzial als ein benachbartes Grundstück, das drei Vollgeschosse erlaubt. In der Nürnberger Innenstadt und in den dicht bebauten Stadtteilen wie Gostenhof oder dem Gibitzenhofviertel kann eine zusätzliche Geschossebene im Neubau einen Mehrwert von mehreren hunderttausend Euro bedeuten. Bei Grundstücksankäufen für Projektentwicklungen empfehlen wir daher, die geltende Höhenbegrenzung frühzeitig zu ermitteln und in die Renditeberechnung einzubeziehen. Auch bei der Bewertung von Bestandsgebäuden für Verkauf oder Finanzierung ist die Frage des noch ausschöpfbaren Baurechts - also ob eine Aufstockung im Rahmen der Höhenbegrenzung möglich wäre - ein relevanter Wertindikator. Unsere Marktdatenanalyse zeigt, dass Grundstücke mit unausgeschöpftem Höhenpotenzial in Nürnberger Innenstadtlagen im Schnitt 15 bis 25 Prozent höhere Quadratmeterpreise erzielen als solche, bei denen das erlaubte Bauvolumen bereits vollständig ausgenutzt ist.

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