Zum Inhalt springen

Feuerstättenbescheid

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Feuerstättenbescheid ist ein amtliches Dokument des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeisters, das alle in einem Gebäude vorhandenen Feuerstätten (Heizkessel, Kaminöfen, Gasthermen etc.) auflistet und die vorgeschriebenen Kehr- und Überprüfungsintervalle festlegt. Er ist die rechtliche Grundlage für die regelmäßige Schornsteinfegerarbeit und für Eigentümer verbindlich.

Rechtliche Grundlage und Inhalt

Der Feuerstättenbescheid basiert auf der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) in Verbindung mit dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG). Er wird vom zuständigen Bezirksschornsteinfeger nach einer Feuerstättenschau ausgestellt und enthält:

  • Auflistung aller Feuerstätten im Gebäude (Art, Baujahr, Brennstoff)
  • Festgelegte Intervalle für Kehrung, Überprüfung und Messung (z. B. einmal oder zweimal jährlich)
  • Fristen für die Durchführung der Arbeiten

Die Feuerstättenschau findet alle 3-5 Jahre statt und wird vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt (dieser hat auch nach der Liberalisierung des Schornsteinfegermarkts ein Monopol auf diese hoheitliche Aufgabe). Die eigentlichen Kehr- und Messarbeiten können Eigentümer hingegen seit 2013 bei jedem zugelassenen Schornsteinfeger beauftragen.

Typische Feuerstätten, die im Bescheid erfasst werden:

FeuerstätteTypische Kehrpflicht
Ölheizung1-2× jährlich
Gasheizung (raumluftabhängig)1× jährlich
Kachelofen / Kaminofen1-3× jährlich je nach Betrieb
Pellet-Heizung1-2× jährlich
Offener Kamin1× jährlich (Mindest)

Bedeutung für Immobilienkauf und -verkauf

Beim Kauf einer Immobilie ist der Feuerstättenbescheid ein wichtiges Dokument der Gebäudedokumentation:

  • Er zeigt, welche Feuerstätten vorhanden und angemeldet sind
  • Ausstehende oder versäumte Kehrungen können zu Beanstandungen führen und die Betriebsgenehmigung der Heizanlage gefährden
  • Im Schadensfall (z. B. Brand durch mangelhafte Anlage) kann das Fehlen einer ordnungsgemäßen Dokumentation zu Problemen mit der Gebäudeversicherung führen

Beim Kauf eines Hauses mit Kaminofen oder Holzheizung sollte der Käufer immer prüfen, ob die Anlage im Feuerstättenbescheid eingetragen ist und ob die Kehrtermine regelmäßig wahrgenommen wurden. Fehler in der Dokumentation oder nicht erfasste Feuerstätten (z. B. nachträglich eingebaute Kaminöfen ohne Anmeldung) sind ein Mangel, den der Verkäufer offenlegen muss.

Wärmepumpen, Photovoltaik und der Feuerstättenbescheid

Mit der zunehmenden Verbreitung von Wärmepumpen als Hauptheizung stellt sich die Frage, ob und wie diese im Feuerstättenbescheid erfasst werden. Die Antwort: Wärmepumpen und Klimaanlagen sind keine Feuerstätten im rechtlichen Sinne (sie erzeugen keine offene Verbrennung) und werden daher nicht im Feuerstättenbescheid erfasst.

Für Gebäude, die vollständig auf eine Wärmepumpe umgestellt wurden und keine Brennstoff-betriebenen Feuerstätten mehr haben, entfällt die Pflicht zur regelmäßigen Schornsteinfegerkontrolle. Damit entfällt auch der Feuerstättenbescheid, sofern kein weiterer Ofen oder Kamin betrieben wird. Eigentümer sollten in diesem Fall prüfen, ob der alte Schornstein ordnungsgemäß stillgelegt und gesichert wurde.

Ein Sonderfall sind Gasthermen mit Brennwertkessel: Diese sind Feuerstätten im Sinne der KÜO und müssen im Feuerstättenbescheid eingetragen und regelmäßig gewartet werden. Die jährliche Heizungswartung durch einen Fachbetrieb und die Schornsteinfegermessung (Abgasmessung) sind Pflicht.

Kaminofen neu einbauen: Was zu beachten ist

Wer in einem Bestandsgebäude einen Kaminofen oder Kachelofen nachrüsten möchte, muss mehrere Schritte einhalten:

  1. Planung mit dem Schornsteinfeger: Bevor ein Ofen bestellt wird, sollte der zuständige Bezirksschornsteinfeger konsultiert werden, ob ein geeigneter Schornstein vorhanden ist oder neu gebaut werden muss.

  2. Baugenehmigung prüfen: In Bayern sind Kaminöfen bis zu einer bestimmten Nennwärmeleistung in der Regel genehmigungsfrei, wenn ein geeigneter Schornstein vorhanden ist. Im Einzelfall kann jedoch eine Genehmigung durch die Bauordnungsbehörde erforderlich sein.

  3. Installation durch Fachbetrieb: Der Einbau muss durch einen zugelassenen Fachbetrieb (Ofenbauer, Schornsteinfeger) erfolgen, der die ordnungsgemäße Anbindung an den Schornstein dokumentiert.

  4. Anmeldung beim Bezirksschornsteinfeger: Der neue Ofen muss beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger angemeldet werden, der daraufhin den Feuerstättenbescheid aktualisiert und eine Erstabnahme durchführt.

  5. Abnahme und Eintragung: Erst nach erfolgreicher Abnahme und Eintragung in den Feuerstättenbescheid darf der Ofen regulär betrieben werden.

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir empfehlen Eigentümern in Nürnberg und der Metropolregion, den aktuellen Feuerstättenbescheid gut aufzubewahren und bei Immobilienübergaben immer an den neuen Eigentümer weiterzugeben. In Nürnberg sind die Kehrbezirke klar geregelt; der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist beim Stadtmessungsamt Nürnberg oder direkt beim Landratsamt (für den Landkreis) abrufbar.

Wer einen Kaminofen neu einbauen möchte, muss diesen beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger anmelden - der Einbau ohne Genehmigung ist unzulässig und kann zur Stilllegung führen. Im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft (bei Eigentumswohnungen) ist zudem zu prüfen, ob die Gemeinschaftsordnung den Einbau eines Kaminofens erlaubt und ob der gemeinsame Schornstein noch belegbar ist.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich den Feuerstättenbescheid als Mieter beachten?

Nein. Der Feuerstättenbescheid richtet sich an den Eigentümer (Vermieter) der Immobilie. Der Eigentümer ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten verantwortlich und muss dem Schornsteinfeger Zutritt gewähren. Als Mieter sind Sie nur verpflichtet, den Schornsteinfeger in Ihre Wohnung zu lassen und ihm Zugang zu den Feuerstätten zu ermöglichen.

Was passiert, wenn ich die vorgeschriebenen Kehrungen nicht durchführen lasse?

Versäumte Kehrungen sind bußgeldbewehrt. Zudem kann die Heizanlage im Extremfall stillgelegt werden. Im Brandschadensfall kann die Versicherung bei fehlendem Nachweis ordnungsgemäßer Wartung die Leistung kürzen oder verweigern. Der Schornsteinfeger kann bei anhaltender Weigerung die Behörde einschalten, die dann die Stilllegung der Anlage anordnen kann.

Wie erhalte ich einen neuen Feuerstättenbescheid nach dem Einbau einer neuen Heizung?

Nach dem Einbau einer neuen Heizanlage muss der Installateur dies beim zuständigen Bezirksschornsteinfeger melden. Der Bezirksschornsteinfeger führt dann eine neue Feuerstättenschau durch und stellt einen aktualisierten Bescheid aus. Bei der Umstellung auf eine Wärmepumpe ohne weitere Feuerstätten entfällt der Feuerstättenbescheid entsprechend - der alte Kamin muss in diesem Fall ordnungsgemäß verschlossen werden.

Welche Strafe droht bei einem nicht angemeldeten Kaminofen?

Der Betrieb eines nicht angemeldeten Kaminofens ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. In Bayern können Ordnungswidrigkeiten im Schornsteinfegerwesen mit Bußgeldern bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Zudem erlischt im Schadensfall (Brand) der Versicherungsschutz, wenn die Anlage nicht ordnungsgemäß angemeldet und abgenommen war.

Zurück zum Immobilien-Lexikon.

Sie möchten den Wert Ihrer Immobilie wissen?

Ermitteln Sie in 2 Minuten den realen Marktwert - kostenfrei und unverbindlich.

Fachlich geprüft von der myhome-Redaktion

Immobilienfachleute · Nürnberg · Aktualisiert 2026

FOCUS Online Medien-Partner 2026

Wichtiger Hinweis zum Haftungsausschluss

Die in diesem Immobilien-Lexikon enthaltenen Informationen, Einschätzungen und rechtlichen Hinweise dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung. Trotz sorgfältigster Erstellung übernehmen wir keine Gewähr für die Aktualität, Richtigkeit oder Vollständigkeit der Inhalte. Diese Inhalte ersetzen keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Aufgrund der Komplexität der Materie empfehlen wir ausdrücklich, bei konkreten Vorhaben einen qualifizierten Rechtsanwalt oder Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Vermittlung eines passenden Fachberaters aus unserem regionalen Netzwerk.

Was ist Ihre Immobilie wert?

Erhalten Sie eine kostenfreie und unverbindliche Einschätzung - persönlich oder online.

Wir sind dort, wo Ihre Immobilie ist - in der gesamten Metropolregion

Kontaktaufnahme

Um Ihnen maximale Geschwindigkeit bei der Wertermittlung und Vermarktung zu garantieren, haben wir unsere Prozesse voll digitalisiert. Wir beraten Sie exklusiv und persönlich per Telefon oder Video-Call. Besichtigungstermine und Vor-Ort-Termine an Ihrer Immobilie finden selbstverständlich weiterhin persönlich statt. Besuche in unserer Zentrale in der Weißenburger Str. nur nach vorheriger Terminvereinbarung.

Schreiben Sie uns

Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen.