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Dauernutzungsrecht

Fachbegriff aus dem Bereich Allgemein

Dauernutzungsrecht - Das Dauernutzungsrecht ist ein im Wohnungseigentumsgesetz (§ 31 WEG) geregeltes dingliches Recht, das einem Berechtigten die gewerbliche Nutzung bestimmter Räume in einer Wohnungseigentumsanlage auf Dauer einräumt. Es ist das gewerbliche Gegenstück zum Dauerwohnrecht und wird im Grundbuch eingetragen. Der Inhaber eines Dauernutzungsrechts darf die Räume nutzen, ohne Eigentümer der Einheit zu sein - ähnlich einem Erbbaurecht, aber auf Räume innerhalb eines Gebäudes beschränkt.

Rechtliche Einordnung

Das Dauernutzungsrecht wird nach § 31 WEG begründet und im Grundbuch eingetragen. Es kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt werden und ist vererblich, übertragbar und belastbar (z. B. mit einer Grundschuld). Im Gegensatz zum Sondereigentum ist der Dauernutzungsberechtigte kein Miteigentümer - er hat kein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, es sei denn, die Teilungserklärung regelt dies anders.

Typische Anwendungsfälle:

  • Ladengeschäfte im Erdgeschoss eines Wohngebäudes, die baulich nicht als separates Teileigentum abgetrennt werden können
  • Arztpraxen oder Beratungsbüros in Wohnanlagen
  • Gewerberäume mit Gemeinschaftsbereichen, die schwer abzugrenzen sind

Abgrenzung zum Dauerwohnrecht

Das Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) berechtigt zum Bewohnen der Räume, das Dauernutzungsrecht zur gewerblichen Nutzung. Beide Rechte werden im Grundbuch eingetragen, sind dingliche Rechte und können veräußert und belastet werden. In der Praxis sind beide selten - die meisten Fälle werden über Teileigentum (gewerbliche Nutzung) oder Sondereigentum (Wohnnutzung) gelöst, da diese Konstruktionen klarer und für alle Beteiligten einfacher zu handhaben sind.

Das Dauerwohnrecht und das Dauernutzungsrecht können miteinander kombiniert werden: In einem Gebäude kann eine Partei ein Dauerwohnrecht für eine Wohnetage und gleichzeitig ein Dauernutzungsrecht für einen Ladenraum im Erdgeschoss besitzen. Beide Rechte verlaufen rechtlich unabhängig voneinander und können getrennt veräußert oder belastet werden - was in der Praxis zu komplexen Eigentums- und Nutzungsstrukturen führen kann, die eine sorgfältige rechtliche Prüfung erfordern.

Pflichten des Dauernutzungsberechtigten

Der Inhaber eines Dauernutzungsrechts ist zwar kein Miteigentümer, trägt aber dennoch eine Reihe von Pflichten. In der Regel enthält die Bestellungsurkunde Regelungen zur Kostenbeteiligung an den Bewirtschaftungskosten der Anlage - vergleichbar dem Hausgeld bei Wohnungseigentümern. Auch Instandhaltungspflichten für die genutzten Räume können dem Berechtigten auferlegt werden. Verletzt er diese Pflichten erheblich und dauerhaft, kann das Dauernutzungsrecht unter bestimmten Voraussetzungen durch ein Gericht aufgehoben werden - ein Verfahren, das in der Praxis selten, aber grundsätzlich möglich ist (§ 36 WEG analog).

Bewertung und Übertragung

Das Dauernutzungsrecht hat einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, der vom Marktmietenniveau, der Restlaufzeit und der Lage der Räume abhängt. Bei der Immobilienbewertung wird der Wert eines Dauernutzungsrechts ähnlich wie ein Nießbrauch berechnet: Jahresnutzungswert (ortsübliche Gewerbemiete) multipliziert mit einem Vervielfältiger. Für den Eigentümer der Anlage stellt das Dauernutzungsrecht eine Belastung dar, die den Wert der betreffenden Einheit oder des Gesamtgrundstücks mindert. Bei der Übertragung des Dauernutzungsrechts auf einen Dritten bedarf es einer notariell beglaubigten Abtretungserklärung und der Eintragung im Grundbuch.

Dauernutzungsrecht vs. Teileigentum vs. Nießbrauch - Abgrenzung

MerkmalDauernutzungsrecht (§ 31 WEG)Teileigentum (§ 1 WEG)Nießbrauch (§ 1030 BGB)
EigentumsanteilNein - nur NutzungsrechtJa - MiteigentumsanteilNein - nur Nutzungsrecht
WEG-StimmrechtNein (außer Sonderregelung)JaNein
ÜbertragbarkeitJa (Abtretung + Grundbuch)Ja (Kaufvertrag + Notariat)Grds. nicht übertragbar
GrundbucheintragungJa (Abt. II)Ja (Grundbuchblatt)Ja (Abt. II)
BelastbarkeitJa (z. B. Grundschuld)JaNein (Nießbrauch persönlich)
Typische NutzungGewerberaum in WEGLadeneinheit, Büro, StellplatzWohn-/Nutzungsrecht Eltern

Praxis-Tipp für Eigentümer in Nürnberg und Franken

Wir empfehlen Käufern in der Metropolregion Nürnberg, bei der Prüfung von Wohnungseigentumsanlagen den Grundbuchauszug auf eingetragene Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechte zu prüfen. Solche Rechte können die Nutzungsmöglichkeiten und den Wert einzelner Einheiten spürbar beeinflussen - etwa wenn ein Erdgeschoss-Ladenraum über ein Dauernutzungsrecht verfügt, das nicht mit dem Eigentum an der Einheit verbunden ist. In der Nürnberger Altstadt und den Gründerzeitvierteln (Gostenhof, St. Johannis) finden sich derartige Konstruktionen in älteren Gebäuden, bei denen die rechtliche Struktur historisch gewachsen und nicht immer transparent ist. Im Zweifelsfall sollte ein Notar die rechtliche Situation vor dem Kauf vollständig klären.

Häufig gestellte Fragen

Ist ein Dauernutzungsrecht dasselbe wie Teileigentum?

Nein - Teileigentum ist Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und ist fest mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum verbunden. Der Teileigentümer ist vollwertiges Mitglied der WEG mit Stimmrecht und allen zugehörigen Rechten und Pflichten. Das Dauernutzungsrecht ist lediglich ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eigentumsanteil - der Berechtigte ist kein Miteigentümer und hat grundsätzlich kein Stimmrecht in der WEG. In der Praxis empfehlen wir, Ladeneinheiten im Erdgeschoss nach Möglichkeit als Teileigentum zu strukturieren, weil diese Konstruktion transparenter, leichter finanzierbar und am Markt besser bekannt ist als das seltenere Dauernutzungsrecht.

Kann ein Dauernutzungsrecht gelöscht werden?

Die Löschung erfordert die ausdrückliche Zustimmung des Berechtigten - eine einseitige Aufhebung durch die Eigentümergemeinschaft oder den Eigentümer der Gesamtanlage ist nicht möglich. Das dingliche Recht genießt vollen Bestandsschutz. Bei zeitlich befristeten Dauernutzungsrechten endet das Recht automatisch mit dem Fristablauf; die formale Löschung im Grundbuch erfolgt dann auf Antrag. Die Löschungskosten beim Grundbuchamt richten sich nach dem Wert des Rechts. Soll das Dauernutzungsrecht im gegenseitigen Einvernehmen vor Fristablauf aufgehoben werden, müssen sich Eigentümer und Berechtigter über eine etwaige Entschädigung einigen - der wirtschaftliche Wert des verbleibenden Nutzungszeitraums ist dabei der entscheidende Verhandlungsmaßstab.

Wie wirkt sich ein Dauernutzungsrecht auf den Immobilienwert aus?

Das Dauernutzungsrecht belastet das Grundstück und mindert den Wert der betroffenen Einheit für den Eigentümer, da er die Räume weder selbst nutzen noch zu Marktmiete vermieten kann. Umgekehrt hat das Dauernutzungsrecht für den Berechtigten einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert - er kann die Räume nutzen, ohne den vollen Marktpreis zu zahlen. Bei der Bewertung der Gesamtanlage muss der Barwert des Dauernutzungsrechts als Belastung berücksichtigt werden. Für die Finanzierung einer belasteten Einheit ist außerdem zu beachten, dass Banken ein durch ein Dauernutzungsrecht eingeschränktes Grundstück in der Regel konservativer beleihen als ein unbelastetes - was die maximal mögliche Finanzierungssumme reduzieren kann.

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